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   OLG München, 21.03.2006 - 1 U 4589/05   

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https://dejure.org/2006,11412
OLG München, 21.03.2006 - 1 U 4589/05 (https://dejure.org/2006,11412)
OLG München, Entscheidung vom 21.03.2006 - 1 U 4589/05 (https://dejure.org/2006,11412)
OLG München, Entscheidung vom 21. März 2006 - 1 U 4589/05 (https://dejure.org/2006,11412)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Versäumung der Zweimonatsfrist zur Begründung der Berufung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Einräumung einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 234; ; ZPO § 520 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1
    Arme Partei: Zwei Monate Frist für die Einlegung der Berufung ab Zugang der Prozesskostenhilfeentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.11.1998 - VI ZB 21/98

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG München, 21.03.2006 - 1 U 4589/05
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (VersR 1999, 1123) der armen Partei, die keine Prozesskostenhilfe erhält, eine derartige zusätzliche Überlegungsfrist eingeräumt, um sich darüber klar zu werden, ob sie das Verfahren auf eigene Kosten durchführen kann und will.
  • BVerfG, 02.04.2003 - 1 BvR 215/03

    Zur Verwertung einer auf mitgehörtem Telefonat beruhenden Zeugenaussage - Annahme

    Auszug aus OLG München, 21.03.2006 - 1 U 4589/05
    Gegen die Gewährung einer zusätzlichen Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen sprechen auch die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 2375) der armen Partei eine Berufungsbegründungsfrist von 2 Monaten eingeräumt hat.
  • BGH, 09.07.2003 - XII ZB 147/02

    Nachholung der Berufungsbegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG München, 21.03.2006 - 1 U 4589/05
    Der Senat bemisst im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 3275) die Berufungsbegründungsfrist generell mit zwei und nicht nur mit einem Monat.
  • BGH, 29.06.2006 - III ZA 7/06

    Beginn der Berufungsbegründungsfrist bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

    Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2006 - 1 U 4589/05 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
  • KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn und Dauer der

    Während der unbemittelten Partei für die Begründung ihres Rechtsmittels nur ein Monat zur Verfügung stehen würde, ständen der bemittelten Partei hierfür zwei Monate zur Verfügung und darüber hinaus noch die Möglichkeit, fristwahrend Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen (BGH a.a.0.); so offensichtlich auch OLG München, Beschluss vom 21. März 2006 - 1 U 4589/05 - sub II. 1).

    Nach Inkrafttreten dieser Regelung in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit Wirkung ab dem 1. September 2004 durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz hat sich ein Teil der Literatur diesen verfassungsrechtlichen Bedenken angeschlossen (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 234 Rdnr. 7 a; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 236 Rdnr. 7; Fölsch MDR 2004, 1029, 1032; Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2863; Schultz NJW 2004, 2329, 2334; Löhnig FamRZ 2005, 578, 579; so offensichtlich auch OLG München, Beschluss vom 21. März 2006 - 1 U 4589/05 - sub II. 1).

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