Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 05.12.2016

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 1 U 5/16   

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https://dejure.org/2016,20958
OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 1 U 5/16 (https://dejure.org/2016,20958)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.04.2016 - 1 U 5/16 (https://dejure.org/2016,20958)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. April 2016 - 1 U 5/16 (https://dejure.org/2016,20958)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche einer Mutter gegen den schwangerschaftsbetreuenden Gynäkologen wegen der Geburt eines behinderten Kindes

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 218a Abs 2 StGB, § 286 ZPO, § 280 BGB, § 611 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Arzthaftungsprozess: Unterlassener Schwangerschaftsabbruch bei zu erwartender Schwerbehinderung des Kindes und Beweislast der Kindesmutter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzansprüche einer Mutter gegen den schwangerschaftsbetreuenden Gynäkologen wegen der Geburt eines behinderten Kindes

  • rechtsportal.de

    BGB § 611 ; BGB § 823 Abs. 1 ; StGB § 218a Abs. 2
    Schadensersatzansprüche einer Mutter gegen den schwangerschaftsbetreuenden Gynäkologen wegen der Geburt eines behinderten Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.01.2006 - VI ZR 135/04

    Geltendmachung des Unterhaltsschadens wegen unterbliebenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 1 U 5/16
    Soweit nicht eine unmittelbare körperliche Gefährdung der Schwangeren durch die Schwangerschaft oder die Geburt in Rede steht, sondern die Rechtfertigung eines Schwangerschaftsabbruchs aus der mit einer Behinderung des Kindes verbundenen psychischen Belastung der werdenden Mutter hergeleitet wird, ist im Rahmen von § 218 a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustands als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (BGH, Urteile vom 31.1.2006 - VI ZR 135/04 - NJW 2006, 1660, juris Rn. 10 f.; vom 18.6.2002 - VI ZR 136/01 - NJW 2002, 2636, juris Rn. 14 ff.).

    Hierzu bedarf es einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, an die keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, Urteil vom 31.1.2006 - VI ZR 135/04 - NJW 2006, 1660, juris Rn. 12).

  • OLG Stuttgart, 31.08.2009 - 1 W 33/09

    Haftung eines eine Schwangerschaft betreuenden Arztes wegen der Geburt eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 1 U 5/16
    Damit bestanden auch im familiären Umfeld keine von vornherein belastenden Faktoren (vgl. OLG Stuttgart GesR 2010, 142, juris Rn. 26).
  • KG, 10.10.1994 - 20 U 4469/93

    Arzt; Schwangerschaft; Mißbildung; Kind; Anhaltspunkte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 1 U 5/16
    Dahinstehen kann deshalb, ob das Landgericht einen Behandlungsfehler dennoch verneinen durfte (weil es - unter Zitierung von Urteilen des LG Hamburg, 323 O 166/11 und des KG, 20 U 4469/93 - den Beklagten als nicht verpflichtet ansah, alle Extremitäten darzustellen; vgl. auch das Schreiben des ursprünglich als Sachverständigen beauftragten Prof. Dr. ... vom 2.11.2011 zum Spannungsfeld "Babywatching vs. gezielte Fehlbildungsdiagnostik", Bl. 133 ff.).
  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 136/01

    Zum Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 1 U 5/16
    Soweit nicht eine unmittelbare körperliche Gefährdung der Schwangeren durch die Schwangerschaft oder die Geburt in Rede steht, sondern die Rechtfertigung eines Schwangerschaftsabbruchs aus der mit einer Behinderung des Kindes verbundenen psychischen Belastung der werdenden Mutter hergeleitet wird, ist im Rahmen von § 218 a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch seelischen Gesundheitszustands als so drohend erscheinen lassen, dass bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zurückzutreten hat (BGH, Urteile vom 31.1.2006 - VI ZR 135/04 - NJW 2006, 1660, juris Rn. 10 f.; vom 18.6.2002 - VI ZR 136/01 - NJW 2002, 2636, juris Rn. 14 ff.).
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 1 U 5/16
    Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind und auch § 286 ZPO nicht "vollkommene Sicherheit" fordert, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245, 256), hat das Landgericht den Sachverständigen zu Recht mündlich ergänzend zu den konkreten Umständen des Streitfalles befragt.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48829
OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16 (https://dejure.org/2016,48829)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2016 - 1 U 5/16 (https://dejure.org/2016,48829)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2016 - 1 U 5/16 (https://dejure.org/2016,48829)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • RA Kotz

    Unterlassungsanspruch - Abgrenzung zwischen echter und rhetorischer Frage

  • rechtsportal.de

    Ansprüche auf Unterlassung verschiedener Äußerungen im Rahmen einer komunalpolitischen Auseinandersetzung; Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Ansprüche auf Unterlassung verschiedener Äußerungen im Rahmen einer komunalpolitischen Auseinandersetzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassung verschiedener Äußerungen im Rahmen einer kommunalpolitischen Auseinandersetzung

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Da echte Fragen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Werturteilen gleichstehen (BVerfG, NJW 2003, 660, 661), sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 18).

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 251/82

    Wahlkampfaussagen - Grenzen - Feststellung - Inhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16
    Hiervon diktierte polemische Überzeichnungen und vereinfachende Verkürzungen in der Kritik am "anderen Lager" sind um der Gewährleistung willen, die Art. 5 Abs. 1 GG für die wirksame Darstellung der eigenen Meinung auch und gerade im politischen Meinungskampf zuerkennt, von dem Kritisierten grundsätzlich auch auf die Gefahr hin hinzunehmen, dass Zuhörer den Stellenwert solcher Polemik falsch einschätzen (BGH, NJW 1984, 1102, 1103).

    Plakative Verkürzungen sind namentlich bei der Zuweisung von Schuld oder politischer Verantwortung für Missstände im Rahmen des Wahlkampfs grundsätzlich erlaubt (vgl. BGH, NJW 1984, 1102, 1103).

    Die Behauptung differenziert zwar nicht zwischen den Sitzungsgeldern für den Vorsitzenden und andere Gemeindevertreter, auch hier kommt aber der im Rahmen politischer Äußerungen zu beachtende Grundsatz zum Tragen, dass vereinfachende Verkürzungen in der Kritik am Standpunkt des politischen Gegners mit Blick auf die möglichst wirkungsvolle Darstellung des eigenen Standpunkts grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BGH, NJW 1984, 1102, 1103).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16
    Sie machen keine Aussage, sondern wollen eine solche herbeiführen, in dem sie auf eine Antwort gerichtet sind, die dann ihrerseits aus einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen kann (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1442, 1443).

    Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich eine Frage auf Tatsachen bezieht, die sich anschließend als nicht gegeben herausstellen (BVerfG, NJW 1992, 1442, 1443 f.).

    Ferner kann es vorkommen, dass in einem Fragesatz Behauptungen aufgestellt werden, auf die sich das Klärungsbegehren des Fragenden nicht bezieht (BVerfG, NJW 1992, 1442, 1444).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16
    Allgemein spricht bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, NJW 1983, 1415; BVerfG, NJW 1958, 257, 529), und dies gilt in besonderem Maße bei Auseinandersetzungen im Wahlkampf, in dem der politische Meinungskampf auf das höchste intensiviert ist (BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416).

    Politiker müssen sich anerkanntermaßen auch scharfer und überspitzter Kritik als Teil einer im politischen Tageskampf nicht ungewöhnlichen Polemik stellen (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1417; Götting/Schertz/Seitz/Höch, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 21 Rn. 20; Wenzel/Burkhardt, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 96).

  • BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97

    Volksverhetzung durch diskreditierende Äußerungen gegenüber "Türken"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16
    Rhetorische Fragen sind nur scheinbar Fragen, die nicht um einer Antwort willen geäußert werden, sondern Aussagen bilden, die rechtlich entweder wie ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung zu behandeln sind (BVerfG, NJW 2003, 660, 661).

    Da echte Fragen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Werturteilen gleichstehen (BVerfG, NJW 2003, 660, 661), sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16
    Allgemein spricht bei einem Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, NJW 1983, 1415; BVerfG, NJW 1958, 257, 529), und dies gilt in besonderem Maße bei Auseinandersetzungen im Wahlkampf, in dem der politische Meinungskampf auf das höchste intensiviert ist (BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16
    Die Ermittlung des Aussagegehalts ist dabei nicht auf "offene" Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung erstreckt sich auch auf ehrenkränkende Beschuldigungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (vgl. BGH, NJW 1980, 2801, 2803).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.12.2016 - 1 U 5/16
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

  • BGH, 16.01.1967 - AnwSt (R) 10/66

    Auslagenerstattung im ehrengerichtlichen Verfahren

  • OLG Hamburg, 21.04.1998 - 7 U 237/97

    Zulässige vermögensschädigende Pressewarnung vor Gefahren einer Psychosekte

  • OLG Hamburg, 10.11.1994 - 3 U 194/94
  • ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22

    Kündigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit

    Sie sind auf Antwort gerichtet (BVerfG 09.10.1991 ‒ 1 BvR 221/90, NJW 1992, 1442, 1443, unter II. 3. a) der Gründe; OLG Brandenburg 05.12.2016 ‒ 1 U 5/16, BeckRS 2016, 110519, Rn. 31).
  • OLG Köln, 11.07.2019 - 15 U 24/19

    Wirklich eine Zählung von Homosexuellen gefordert?

    Dabei ist im politischen Meinungskampf eine Äußerung insbesondere nur dann als unzulässige Falschaussage zu würdigen, wenn ein Sachverhalt nicht nur vereinfacht wird, sondern bei voller Berücksichtigung rednerischer Einkleidungen und Vergröberungen gerade im Kern der Sachaussage falsch dargestellt wird; dann kann der Kritiker sich nicht mehr darauf zurückziehen, er habe seine Äußerung nur polemisch überzogen (grundlegend BGH v. 15.11.1983 - VI ZR 251/82, GRUR 1984, 231, 232; siehe zudem OLG Dresden v. 09.05.2017 - 4 U 102/17, NJW-RR 2017, 1254 Rn. 28 f.; OLG Brandenburg v. 5.12.2016 - 1 U 5/16, BeckRS 2016, 110519 Rn. 37; LG Kleve v. 13.07.2005 - 2 O 224/05, NJW-RR 2005, 1632).
  • OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17

    Streit um Zulässigkeit eines Flyers der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag

    Polemische Überzeichnungen und vereinfachende Verkürzungen in der Kritik am "anderen Lager" sind dabei um der Gewährleistung willen, die Art. 5 Abs. 1 GG für die wirksame Darstellung der eigenen Meinung auch und gerade im politischen Meinungskampf zuerkennt, von dem Kritisierten grundsätzlich auch auf die Gefahr hin hinzunehmen, dass Zuhörer den Stellenwert solcher Polemik falsch einschätzen (BGH, NJW 1984, 1102, 1103; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Dezember 2016 - 1 U 5/16 -, Rn. 79, juris).
  • OLG Dresden, 14.02.2023 - 4 U 2331/22

    Seenotrettungsverein gewinnt gegen AfD-Kreisverband

    Zwar sind im politischen Meinungskampf auch polemische Zuspitzungen und Vergröberungen und die Kritik am "anderen Lager" dabei um der Gewährleistung willen, die Art. 5 Abs. 1 GG für die wirksame Darstellung der eigenen Meinung auch und gerade im politischen Meinungskampf zuerkennt, grundsätzlich auch auf die Gefahr hin hinzunehmen, dass Zuhörer den Stellenwert solcher Polemik falsch einschätzen (BGH, NJW 1984, 1102, 1103; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Dezember 2016 - 1 U 5/16 -, Rn. 79, juris).
  • LG Köln, 16.01.2019 - 28 O 369/18
    Polemische Überzeichnungen und vereinfachende Verkürzungen in der Kritik am "anderen Lager sind dabei um der Gewährleistung willen, die Art. 5 Abs. 1 GG für die wirksame Darstellung der eigenen Meinung auch und gerade im politischen Meinungskampf zuerkennt, von dem Kritisierten grundsätzlich auch auf die Gefahr hin hinzunehmen, dass Zuhörer den Stellenwert solcher Polemik falsch einschätzen (BGH, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Brandenburg, Urt. v. 05.12.2016 - 1 U 5/16).
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