Rechtsprechung
OLG München, 01.07.2010 - 1 U 5424/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung: Haftungsverteilung bei Sturzunfall eines Motorradfahrers in einer mit Bitumensand abgestreuten Kurve; Abzug "Neu für Alt" beim Ersatz beschädigter Motorradkleidung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Abzug "Neu für alt” bei Motorradkleidung
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Karlsruhe, 21.09.2009 - 15 U 71/08
Haftungsverteilung zwischen einem auf einer Bundesstraße wendenden Pkw und einem …
Auszug aus OLG München, 01.07.2010 - 1 U 5424/09
Der besonderen Haltbarkeit der Ausstattung kann vielmehr durch moderate Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO Rechnung getragen werden (vgl. OLG Karlsruhe vom 21.09.2009, Az. 15 U 71/08 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung, zitiert nach juris).
- OLG Schleswig, 18.06.2015 - 7 U 143/14
Unfall eines Motorradfahrers auf Rollsplitt bei fehlendem Warnzeichen - Haftung …
Dies gilt auch im Fall eines Sturzes wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung (vgl. OLG München, Urteil vom 1. Juli 2010 - 1 U 5424/09 -, Rn. 20, zitiert nach Juris). - OLG München, 26.03.2012 - 1 U 4489/11
Haftung bei Verkehrsunfall: Sturz eines Motorradfahrers auf Rollsplitt in einer …
Ergänzend kann auf eine Entscheidung des Senats vom 01.07.2010, Az. 1 U 5424/09 Bezug genommen werden, bei der in einer durchaus ähnlichen Fallkonstellation ebenfalls eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zugrunde gelegt wurde.Der Senat teilt nicht die von einigen Amtsgerichten vertretene Auffassung, wonach Motorradkleidung keiner Abnutzung bzw. keinem Wertverlust unterliegen würde (vgl. auch das bereits zitierte Senatsurteil vom 01.07.2010, Az. 1 U 5424/09).
- LG Magdeburg, 30.07.2015 - 10 O 352/15 1 U 5424/09.
- AG Gelsenkirchen, 28.12.2015 - 202 C 143/15
Erstattung von Reparaturkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls
Abzüge kommen hierbei grundsätzlich für zu erneuernde Verschleißteile, wie z. B. für den Motor, das Getriebe oder die Reifen, in Betracht (OLG Düsseldorf, NZV 2002, 87; OLG Frankfurt SP 2011, 291; OLG München BeckRS 2010, 17228).