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   OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05   

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https://dejure.org/2005,67433
OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05 (https://dejure.org/2005,67433)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.09.2005 - 1 U 57/05 (https://dejure.org/2005,67433)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08. September 2005 - 1 U 57/05 (https://dejure.org/2005,67433)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • LG Frankenthal, 04.04.2000 - 1 HKO 179/99
    Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05
    Dies besagt lediglich, dass der Streithelfer, der laut Protokoll vom 12. September 2000 (Bl. 116 der Beiakte 1 HKO 179/99 - Landgericht Aschaffenburg) im gerichtlichen Termin nicht anwesend war, das im gerichtlich protokollierten Vergleich vom 12. September 2000 als Empfängerkonto angegebene Konto als das Privatkonto des Beklagten zu 5) hätte erkennen können.

    cc) Der im Rahmen des Verfahrens 1 HKO 179/99 des Landgerichts Aschaffenburg (Streithelfer G. ./. Firma "D. S.R.L.") veruntreute Betrag von weiteren 80 000,- DM war von der Abtretung ohnehin nicht betroffen.

    Durch die Aufnahme des Beklagten zu 5) auf dem von der Kanzlei H. und Kollegen verwendeten Briefkopf (ersichtlich aus den Beiakten des Landgerichts Aschaffenburg, 2 HKO 173/99und 1 HKO 179/99) müssen sie sich so behandeln lassen, als bestehe die Sozietät ( BGH NJW 2000, 1333 [BGH 16.12.1999 - IX ZR 117/99]; 1991, 1225) auch mit dem Beklagten zu 5).

    3) Entgegen den Erwägungen der Beklagten zu 1) bis 3) scheitert deren Haftung auch nicht daran, dass dem Streithelfer in den Verfahren des Landgerichts Aschaffenburg 2 HKO 173/99und 1 HKO 179/99 jeweils Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beklagte zu 3) als Prozesskostenhilfeanwalt beigeordnet war.

    bb) Ebenso scheidet ein Abzug der vom Streithelfer bei ordnungsgemäßer Vertretung zu leistenden Anwaltsgebühren aus, die sich nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beklagten zu 1) bis 3) auf 2 746, 04 Euro im Verfahren G. gegen "Firma D. S.R.L." (Az. des LG Aschaffenburg 1 HKO 179/99) und auf 1 829, 71 Euro im Verfahren G. gegen "Firma T. S.P.A." (Az. des LG Aschaffenburg 2 HKO 173/99) belaufen würden.

    (22) Im Verfahren G. gegen "Firma D. S.R.L." (Az. des LG Aschaffenburg 1 HKO 179/99) war mit Beschluss vom 27.01.2000 ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt worden, sodass auch hier die Folge des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift.

    Die wegen der Vertretung im Verfahren G. ./. D. (Az.: 1 HKO 179/99) und im Verfahren G. ./. T. (2 HKO 173/99) - ergänzend - zur Aufrechnung gestellten Forderungen bestehen nicht, wie oben bereits ausgeführt wurde.

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05
    aa) Ob sich die gesamtschuldnerische Haftung wegen positiver Vertragsverletzung daraus herleitet, dass der Streithelfer vorliegend einen Anwaltsvertrag mit allen der Sozietät angehörigen Anwälten und damit auch mit den Beklagten zu 1) bis 3) geschlossen hat (so die frühere Rechtsprechung seit BGH NJW 1971, 1801 und so auch die Annahme des Landgerichts) oder der Vertrag mit der Sozietät als BGB-Gesellschaft geschlossen wurde, kann dahingestellt bleiben.

    Dem Vollmachtsformular kommt zwar allenfalls eine indizielle Wirkung zu (BGH NJW 1971, 1801).

  • BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99

    Eintrittspflicht der BGB -Gesellschaft für Verhalten ihrer Gesellschafter;

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05
    Ob für diese vorliegend sämtliche Mitglieder innerhalb der Sozietät nach § 128 HGB analog akzessorisch für die der Sozietät gemäß § 31 BGB analog zugerechneten deliktischen Handlungen eines Gesellschafters (Vollkommer/Heinemann, a.a.O. Rn 378 mit Hinweis auf BGH WM 2003, 830 = NJW 2003, 1445 u.w.N.) haften, kann dahingestellt bleiben.

    Nachdem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH NJW 2003, 1445 [BGH 24.02.2003 - II ZR 385/99]) die Deliktshaftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (der Sozietät) für das Handeln der geschäftsführenden Gesellschafter aus § 31 BGB anerkannt hat und die analoge Anwendung des § 128 HGB die akzessorische Haftung der Gesellschafter begründet, hätten die Beklagten zu 1) bis 3) zwar für den von dem Beklagten zu 5) verursachten Schaden, den dieser nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB bzw. § 826 BGB zu ersetzen hat, einzutreten (Vollkommer/Heinemann, a.a.O., Rn 378).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05
    Denn im letztgenannten Fall führt eine entsprechende Anwendung der Haftungsnorm des § 128 HGB zu demselben Ergebnis (BGH NJW 2001, 1056 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]; vgl. Vollkommer/Heinemann, a.a.O.; Schmidt, a.a.O.).
  • BGH, 20.06.1967 - VI ZR 201/65

    Höhe der Gebühren für eine Vermögensverwaltung - Vertragswidriger Eigenverbrauch

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05
    Das Aufrechnungsverbot greift - wie vorliegend - auch dann ein, wenn die anspruchsbegründende Handlung sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstellt und somit beide Ansprüche miteinander konkurrieren ( BGH NJW 1967, 2012, 2013 [BGH 20.06.1967 - VI ZR 201/65]; NJW 1994, 252, 253 [BGH 12.10.1993 - XI ZR 155/92]; NJW 1999, 714 [BGH 24.11.1998 - VI ZR 388/97]), selbst wenn die Klage primär auf den vertraglichen Schadensersatzanspruch gestützt wird.
  • BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97

    Pflicht einer Prozeßpartei zur Äußerung zu Tatvorgängen im eigenen

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05
    Das Aufrechnungsverbot greift - wie vorliegend - auch dann ein, wenn die anspruchsbegründende Handlung sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstellt und somit beide Ansprüche miteinander konkurrieren ( BGH NJW 1967, 2012, 2013 [BGH 20.06.1967 - VI ZR 201/65]; NJW 1994, 252, 253 [BGH 12.10.1993 - XI ZR 155/92]; NJW 1999, 714 [BGH 24.11.1998 - VI ZR 388/97]), selbst wenn die Klage primär auf den vertraglichen Schadensersatzanspruch gestützt wird.
  • BGH, 12.10.1993 - XI ZR 155/92

    Rechtsstellung des Schuldners nach rechtskräftig festgestellter Aufrechnung

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05
    Das Aufrechnungsverbot greift - wie vorliegend - auch dann ein, wenn die anspruchsbegründende Handlung sowohl eine Vertragsverletzung als auch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstellt und somit beide Ansprüche miteinander konkurrieren ( BGH NJW 1967, 2012, 2013 [BGH 20.06.1967 - VI ZR 201/65]; NJW 1994, 252, 253 [BGH 12.10.1993 - XI ZR 155/92]; NJW 1999, 714 [BGH 24.11.1998 - VI ZR 388/97]), selbst wenn die Klage primär auf den vertraglichen Schadensersatzanspruch gestützt wird.
  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 128/96

    Kündigung durch einen Scheinsozius

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05
    Der Ausnahmefall, dass dem Streithelfer im Zeitpunkt der Mandatierung positiv bekannt gewesen wäre, dass der Beklagte zu 5) lediglich ein Scheinsozius gewesen sei ( BGH NJW-RR 1988, 1299 [BGH 10.03.1988 - III ZR 195/86]; BAG NJW 1997, 1867), liegt nicht vor.
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 117/99

    Treuhänderische Mitverpflichtung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05
    Durch die Aufnahme des Beklagten zu 5) auf dem von der Kanzlei H. und Kollegen verwendeten Briefkopf (ersichtlich aus den Beiakten des Landgerichts Aschaffenburg, 2 HKO 173/99und 1 HKO 179/99) müssen sie sich so behandeln lassen, als bestehe die Sozietät ( BGH NJW 2000, 1333 [BGH 16.12.1999 - IX ZR 117/99]; 1991, 1225) auch mit dem Beklagten zu 5).
  • BGH, 07.05.1991 - XII ZB 18/91

    Zurechnung des Verschuldens des im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.09.2005 - 1 U 57/05
    Es ist zwar zutreffend, dass ein so genanntes Prozesskostenhilfemandat grundsätzlich ein Einzelmandat ist, so dass einerseits eine Partei, der ein einer Sozietät angehörender Rechtsanwalt beigeordnet wird, nur für dessen Verschulden einzustehen braucht, nicht aber für das eines anderen Mitglieds der Sozietät, und andererseits die Mitglieder der Sozietät für ein Fehlverhalten des beigeordneten Anwalts nicht haften (vgl. zum einen BGH NJW 1991, 2294 [BGH 07.05.1991 - XII ZB 18/91] und zum anderen beispielhaft OLG Bamberg NJW-RR 1989, 223).
  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98

    Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages

  • BGH, 10.03.1988 - III ZR 195/86

    Abbuchung von Anwaltskosten von einem Treuhandkonto - Abredewidrige Umbuchung vom

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 121/90

    Haftung des aus der Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalts nach den Grundsätzen

  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 198/99

    Beratung über das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit der

  • OLG Bamberg, 18.07.1988 - 4 U 60/88

    Willen zum Vertragsschluss mit allen Anwälten einer bereits bestehenden

  • RG, 20.04.1937 - II 233/36

    1. Ist die Abfindungsforderung des Gesellschafters, der aus einer offenen

  • BGH, 09.11.1994 - XII ZR 184/93

    Beginn der Berufungsfrist nach Urteilsberichtigung

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

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