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   OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01   

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OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01 (https://dejure.org/2003,12048)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06.03.2003 - 1 U 59/01 (https://dejure.org/2003,12048)
OLG Rostock, Entscheidung vom 06. März 2003 - 1 U 59/01 (https://dejure.org/2003,12048)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Personenschaden auf Friedhof durch umstürzende Grabmale; Verkehrssicherungspflicht der Kommune als Friedhofsträger; Prüfung der Standfestigkeit von Grabsteinen; Anbringung eines Gefahrenhinweises; Niederlegung des Grabsteins; Absperrung der Grabstätte; Verweis auf ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 836; ; BGB § 837; ; BGB § 839 Abs. 1; ; BestattG M-V § 14 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu Umfang und Grenzen der Verkehrssicherungspflicht über kommunalen Friedhof und zur Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung durch Satzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.10.1971 - VI ZR 268/69

    Verkehrssicherungspflicht des Inhabers einer Grabstelle

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Damit war sie für die von ihr eröffnete Gefahrenstelle verantwortlich (vgl. BGH, NJW 1977, 1392 [1393]; 1971, 2308 [2309]; 1961, 868).

    Die Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt erstreckt sich auch auf das Grabdenkmal, welches beim Umstürzen die Klägerin verletzt hat (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 1971, 2308; Gaedtke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 5. Aufl., S. 69).

    Um dieser Gefahr angemessen zu begegnen, wird in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - eine jährliche, nach dem Ende der winterlichen Witterung und des Frostes vorzunehmende Prüfung ausreichen (BGH, NJW 1961, 868 [870]; 1971, 2308 [2309]; OLG Stuttgart, VersR 1992, 1229; OLG Hamm, a.a.O.; Gaedtke, a.a.O, S. 71).

  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 225/59

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf ihren Friedhöfen

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Damit war sie für die von ihr eröffnete Gefahrenstelle verantwortlich (vgl. BGH, NJW 1977, 1392 [1393]; 1971, 2308 [2309]; 1961, 868).

    Das ist seit dem Urteil des BGH vom 30.01.1961 (NJW 1961, 868) anerkannt.

    Um dieser Gefahr angemessen zu begegnen, wird in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - eine jährliche, nach dem Ende der winterlichen Witterung und des Frostes vorzunehmende Prüfung ausreichen (BGH, NJW 1961, 868 [870]; 1971, 2308 [2309]; OLG Stuttgart, VersR 1992, 1229; OLG Hamm, a.a.O.; Gaedtke, a.a.O, S. 71).

  • BGH, 29.03.1977 - VI ZR 64/76

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers; Standfestigkeit der

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Damit war sie für die von ihr eröffnete Gefahrenstelle verantwortlich (vgl. BGH, NJW 1977, 1392 [1393]; 1971, 2308 [2309]; 1961, 868).

    Die allgemeine, sich durch Eröffnung der Gefahrenstelle ergebende Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers aus § 823 Abs. 1 BGB wird durch die Haftung des Nutzungsberechtigten aus § 837 BGB nicht berührt (BGH, NJW 1977, 1392 [1393]; OLG Hamm, NVwZ 1982, 333).

  • OLG Stuttgart, 31.07.1991 - 1 U 22/91

    Haftung bei Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Um dieser Gefahr angemessen zu begegnen, wird in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - eine jährliche, nach dem Ende der winterlichen Witterung und des Frostes vorzunehmende Prüfung ausreichen (BGH, NJW 1961, 868 [870]; 1971, 2308 [2309]; OLG Stuttgart, VersR 1992, 1229; OLG Hamm, a.a.O.; Gaedtke, a.a.O, S. 71).

    Das gilt nicht nur für die Straßenverkehrssicherungspflicht (BGH, MDR 1979, 1004), sondern auch für die Sicherungspflicht des Friedhofsträgers (OLG Stuttgart, VersR 1992, 1229), der in gleicher Weise zu haften hat wie jeder andere Eigentümer, der sein Grundstück für den öffentlichen Verkehr freigibt.

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 271/92

    Beweis des ersten Anscheins bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Denn auch solche Verkehrssicherungspflichten beruhen auf einer Erfah- renstypik, die die Feststellung rechtfertigt, dass sich die Gefahr, der sie entgegenwirken sollen, bei pflichtgemäßem Verhalten nicht verwirklicht (BGH, MDR 1994, 613).
  • OLG Hamm, 24.11.1981 - 9 U 137/81

    Pflicht zur Prüfung der Standsicherheit von Grabsteinen

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Die allgemeine, sich durch Eröffnung der Gefahrenstelle ergebende Verkehrssicherungspflicht des Friedhofsträgers aus § 823 Abs. 1 BGB wird durch die Haftung des Nutzungsberechtigten aus § 837 BGB nicht berührt (BGH, NJW 1977, 1392 [1393]; OLG Hamm, NVwZ 1982, 333).
  • BGH, 17.05.1973 - III ZR 68/71

    Schlachthof - § 839 BGB, Verwaltungsschuldverhältnis, Haftungsfreizeichnung

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Im Amtshaftungsrecht ist das seit langem höchstrichterlich entschieden (BGHZ 61, 7).
  • OLG Hamm, 14.12.1994 - 13 U 103/94

    Haftung einer Gemeinde für einen Badeunfall in einem städtischen Freibad

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Der Vertrauenstatbestand rechtfertigt es, die Freizeichnung von leichter Fahrlässigkeit nicht mehr hinzunehmen (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 727; OLGR Hamm, 1994, 122; a.A. - ohne Begründung -: Gaedtke, a.a.O., S.67).
  • BGH, 20.06.1978 - VI ZR 15/77

    Kurzschluß in der Nähe des Brandherdes - § 286 ZPO, Anscheinsbeweis,

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Vielmehr muss der Inanspruchgenommene auch dartun, dass diese andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, MDR 1979, 131).
  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls

    Auszug aus OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 59/01
    Das gilt nicht nur für die Straßenverkehrssicherungspflicht (BGH, MDR 1979, 1004), sondern auch für die Sicherungspflicht des Friedhofsträgers (OLG Stuttgart, VersR 1992, 1229), der in gleicher Weise zu haften hat wie jeder andere Eigentümer, der sein Grundstück für den öffentlichen Verkehr freigibt.
  • VG Neustadt, 09.02.2017 - 3 L 121/17

    Saatkrähen dürfen vorerst weiter auf dem Friedhof in Lambsheim nisten

    Damit ist die Antragstellerin als Betreiberin des Friedhofs gegenüber den Personen, die mit dem Friedhof bestimmungsgemäß in Berührung kommen, wie Friedhofnutzer und sonstige Besucher, verpflichtet, eine störungsfreie Nutzung des Friedhofs zu gewährleisten, für die Sicherheit des sich auf dem Friedhof abspielenden Verkehrs zu sorgen und das Friedhofsgelände jederzeit in einem Zustand zu halten, der für die Benutzer keine Gefahren entstehen lässt (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 6. März 2003 - 1 U 59/01 -, juris m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 16.07.2002 - 1 U 59/01   

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https://dejure.org/2002,20264
OLG Rostock, 16.07.2002 - 1 U 59/01 (https://dejure.org/2002,20264)
OLG Rostock, Entscheidung vom 16.07.2002 - 1 U 59/01 (https://dejure.org/2002,20264)
OLG Rostock, Entscheidung vom 16. Juli 2002 - 1 U 59/01 (https://dejure.org/2002,20264)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1393
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 14.10.2005 - 19 W 7/05

    Kostenentscheidung bei einem Beschluss des Beschwerdegerichts im

    Diese ist in Anlehnung an § 321 a Abs. 2 S. 1 ZPO mit zwei Wochen ab Zugang der Entscheidung zu bemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2003, 12 W 209/02, Juris; OLG Rostock, MDR 2002, 1393; BGH NJW-RR 2004, 574, 575).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2009 - 3 W 39/07

    Außerordentlicher Rechtsbehelf im Zivilprozess: Frist für die Einlegung einer

    Der BGH hat eine analoge Anwendung der Zwei-Wochen-Frist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO für erwägenswert gehalten (BGH NJW 2002, 1577), nahezu alle OLG"s (OLG Rostock MDR 2002, 1393; OLG Koblenz OLGR 2004, 294; OLG Dresden NJW 2006, 851; OLG Frankfurt FamRZ 06, 964; OLG Koblenz MDR 2008, 644; OLG Rostock MDR 2009, 49) und die einhellige Literatur (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Vorbem § 567 Rn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Grundz § 567 Rn. 7; MünchKomm/Lipp, ZPO-Aktualisierungsband, vor § 567 Rn. 13; Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 22 a.E.; sind ihm dabei zwischenzeitlich gefolgt. Ablehnend hat sich - soweit erkennbar - bislang allein ein Senat des BFH (NJW 2006, 861) geäußert.
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