Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 23.04.2008 - 1 U 607/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Obliegenheitsverletzungen; Schadensersatzanspruch einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer wegen Entgegennahme von Werklohnzahlungen ohne ordnungsgemäße Verbuchung und Abführung an die Gesellschaft; Umfang der ...
- Judicialis
ZPO § 287; ; ZPO § ... 511; ; ZPO § 513; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 524 Abs. 1; ; ZPO § 524 Abs. 2; ; ZPO § 524 Abs. 3; ; ZPO § 524 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 247; ; BGB § 284; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 393; ; BGB § 849; ; GmbHG § 43 Abs. 1; ; GmbHG § 43 Abs. 2; ; EGBGB Art. 229 § 5; ; EGBGB Art. 229 § 7
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 02.10.2006 - 16 O 72/05
- OLG Saarbrücken, 23.04.2008 - 1 U 607/06
- BGH, 16.03.2009 - II ZR 145/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.11.1990 - II ZR 223/89
Nachweis des ungeklärten Verbleibs von Gesellschaftsmitteln
Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.04.2008 - 1 U 607/06
Darüber hinaus gehen verbleibende Unklarheiten hinsichtlich der Verwendung unstreitig von dem Beklagten für die Gesellschaft eingenommener Gelder zu Lasten des Beklagten; diesem obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er diese pflichtgemäß an die Gesellschaft abgeführt hat (vgl. BGH NJW-RR 1991, 485).Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BGH (II ZR 223/89) betrifft einen völlig anders gelagerten Sachverhalt und lässt eine Beweislastumkehr zulasten des Geschäftsführers zu, wenn unklar bleibt, ob die durch den Geschäftsführer nachweislich für die Gesellschaft eingenommenen Gelder von diesem auch pflichtgemäß an die Gesellschaft abgeführt wurden.
- BGH, 23.06.1997 - II ZR 220/95
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot; Anwendbarkeit der …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 23.04.2008 - 1 U 607/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vertrag, mit dessen Abwicklung eine Steuerhinterziehung verbunden ist, nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages ist (BGHZ 136, 125, 132).