Rechtsprechung
OLG Saarbrücken, 10.04.2002 - 1 U 740/01 - 169 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist; Ansprüche eines Gesellschafters auf Rechnungslegung und Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Judicialis
ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 233; ; ZPO § 234; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; BGB § 721; ; BGB § 716; ; BGB § 730 ff.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ansprüche auf Rechnungslegung und Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen nach Auflösung einer BGB -Gesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Auseinandersetzung, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Ergebnisverwendung, Gewinnausschüttung, Gewinnverteilung, Jahresabschluss
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 24.08.2001 - 1 O 266/99
- OLG Saarbrücken, 10.04.2002 - 1 U 740/01 - 169
Papierfundstellen
- NZG 2002, 669
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60
Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter, …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.04.2002 - 1 U 740/01
Nach Auflösung der Gesellschaft ist eine Auseinandersetzungsbilanz zu errichten (BGHZ 37, 299, 304 f.). - BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 258/62
Armenrechtsgesuch und Wiedereinsetzung für Rechtsmittelbegründung
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.04.2002 - 1 U 740/01
Wer die Kosten seines Rechtsmittels nicht aufbringen kann, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen; er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann den allerdings vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen (BGH NJW 1963, 584 f.). - BGH, 04.10.1990 - IV ZB 5/90
Bedürftigkeit eines rechtsschutzversicherten Rechtsmittelführers
Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.04.2002 - 1 U 740/01
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH NJW 1991, 109 f.).Das in der Bedürftigkeit einer Partei zu erblickende Hindernis ist im Sinne von § 234 ZPO dann behoben, wenn dieser oder ihrem Prozessbevollmächtigten der die Prozesskostenhilfebewilligung enthaltene Beschluss zugegangen ist (BGH NJW 1978, 1920).
- OLG Jena, 14.07.2021 - 2 U 239/20
Rechtsfolgen der erfolgreichen Anfechtung einer Auseinandersetzungsvereinbarung …
Jeder Gesellschafter kann im eigenen Namen von den übrigen Gesellschaftern die Erstellung des Abschlusses und dessen Mitteilung an sich selbst verlangen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10. April 2002 - 1 U 740/01 - 169 -, Rn. 23, juris). - OLG Dresden, 31.03.2003 - 15 U 831/02
Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsbegründung
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das in der Mittellosigkeit des Klägers liegende Hindernis bereits mit Zugang des die Prozesskostenhilfebewilligung enthaltenden Beschlusses (so OLG Saarbrücken, NZG 2002, 669) oder aber erst mit Einlegung der Berufung am 09.12.2002 (…so Rimmelspacher in MüKo zur ZPO, Aktualisierungsband, 2. Aufl. 2002, § 520 Rn. 26;… vgl. auch Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl. 2002, Rn. 588) behoben war. - LG Köln, 28.06.2012 - 22 O 413/11
Ansprüche eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Abänderung von …
Bei dem Anspruch auf Erstellung des Jahresabschlusses handelt es sich um einen Anspruch, den jeder Gesellschafter im eigenen Namen gegen die übrigen Gesellschafter, nicht jedoch gegen die Gesellschaft selbst geltend machen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. vom 10.04.2002, 1 U 740/01).