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   OLG Saarbrücken, 24.04.2002 - 1 U 784/01 - 197   

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https://dejure.org/2002,7580
OLG Saarbrücken, 24.04.2002 - 1 U 784/01 - 197 (https://dejure.org/2002,7580)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.04.2002 - 1 U 784/01 - 197 (https://dejure.org/2002,7580)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 24. April 2002 - 1 U 784/01 - 197 (https://dejure.org/2002,7580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme eines Bürgen ; Forderung aus einem Darlehensvertrag ; Auslegung einer Bürgschaftserklärung

  • Judicialis

    VerbrKrG § 7; ; HausTWG § ... 1; ; BGB §§ 765 ff; ; BGB § 766; ; BGB § 768; ; BGB § 770; ; BGB § 771; ; BGB § 776; ; BGB § 124; ; BGB § 826; ; BGB §§ 123 ff; ; BGB § 770 Abs. 2; ; BGB § 766 Satz 1; ; BGB § 773 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 97; ; ZPO § 711; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 1; VerbrKrG § 7; BGB §§ 123 124
    Widerruf eines Kreditvertrags durch den Geschäftsführer einer GmbH; Sittenwidrigkeit einer durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eingegangenen Bürgschaft; Rechte des Bedrohten bei Bestimmung zur Abgabe einer Willenserklärung durch vorsätzliche rechtswidrige ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaft - fällt sie unter das HWiG oder das VerbrKrG?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.04.2002 - 1 U 784/01
    Der Bürge empfängt vom Kreditgeber nichts, seine Verpflichtung bildet vielmehr ihrerseits eine Hilfe zur Finanzierung des zwischen Gläubiger und Hauptschuldner begründeten Vertrages (BGHZ 138, 321, 323).

    Der Bürge ist durch die Formvorschrift des § 766 Satz 1 BGB, deren Bedeutung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Blankobürgschaft sowie zur formularmäßigen weiten Zweckerklärung wesentlich gestärkt hat, vor einer übereilten Haftungsvereinbarung gewarnt (BGHZ 138, 321, 327).

    Wer nicht in eine solche Verpflichtung eintritt, wird von der Zielrichtung der Bestimmungen nicht erreicht (BGHZ 138, 321, 328 f.).

    Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes sind jedenfalls dann auf Bürgschaften nicht anzuwenden, wenn die gesicherte Forderung keinen Verbraucherkredit im Sinne dieses Gesetzes betrifft (BGHZ 138, 321, 323).

    Eine analoge Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften ist folglich ausgeschlossen, soweit sie für Kredite übernommen werden, die für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sind (BGHZ 138, 321, 327).

    Folglich untersteht auch die von dem Beklagten als Geschäftsführer für die gewerbliche Tätigkeit seiner GmbH erteilte Bürgschaft nicht den Regeln des Verbraucherkreditgesetzes (vgl. den gleichgelagerten Sachverhalt bei BGHZ 138, 321).

  • BGH, 14.05.1998 - IX ZR 56/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.04.2002 - 1 U 784/01
    Ein Bürgschaftsvertrag, der von einer nicht im Rahmen einer Gewerbstätigkeit handelnden natürlichen Person geschlossen wird, ist nicht dem Geltungsbereich des § 1 HausTWG zuzuordnen, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist (EuGH NJW 1998, 1295 f) Ein Bürgschaftsvertrag wird von § 1 HausTWG also nur erfasst, wenn nicht nur er selbst ein Verbraucher- und Haustürgeschäft ist, sondern auch die durch ihn gesicherte Hauptverbindlichkeit auf einem Verbraucher- und Haustürgeschäft beruht (BGH NJW 1998, 2356 f).

    Dementsprechend hat der BGH einer Bürgschaft für einen Baubetrieb die Schutzwirkung des Haustürwiderrufsgesetzes versagt (BGH NJW 1998, 2356).

  • BGH, 09.11.1955 - IV ZR 196/54

    Kreditabdeckung durch Forderungsabtretung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.04.2002 - 1 U 784/01
    a) Einmal sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger Knebelung (§ 826 BGB) nicht schlüssig vorgetragen (vgl. BGHZ 19, 12, BGH WM 2001, 1458, 1460).
  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.04.2002 - 1 U 784/01
    Diese formularmäßige Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BGH NJW 1995, 1886, 1888).
  • BGH, 11.05.1979 - V ZR 75/78

    Rechtsstellung des durch rechtswidrige Drohung zum Abschluß eines Vertrages

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.04.2002 - 1 U 784/01
    Ungeachtet der Anfechtungsvorschriften (§§ 123 ff BGB) kann aus einem solchen Verhalten - auch nach Ablauf der Frist des § 124 BGB - ein Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung erwachsen (BGH NJW 1979, 1983 f).
  • BGH, 15.01.2002 - XI ZR 98/01

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung gilt nicht für GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.04.2002 - 1 U 784/01
    Weder eine krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft beherrschenden Dritten begründen daher die Vermutung der Sittenwidrigkeit (BGH ZIP 2002, 389 f.).
  • BGH, 29.05.2001 - VI ZR 114/00

    Schadensersatzanspruch gegen Bank wegen verspäteter Kreditkündigung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.04.2002 - 1 U 784/01
    a) Einmal sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger Knebelung (§ 826 BGB) nicht schlüssig vorgetragen (vgl. BGHZ 19, 12, BGH WM 2001, 1458, 1460).
  • OLG Saarbrücken, 31.03.1999 - 1 U 561/98

    Anfechtung eines Schuldanerkenntnisvertrages wegen einer widerrechtlichen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.04.2002 - 1 U 784/01
    Dieser Vorwurf ist indes nicht als Drohung zu verstehen Unter einer Drohung ist die Ankündigung eines Übels zu verstehen (Senat OLGR 1999, 345 = MDR 1999, 1313).
  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 101/94

    Auslegung einer Bürgschaft hinsichtlich der Person des Hauptschuldners

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.04.2002 - 1 U 784/01
    Eine Bürgschaftserklärung muss den Verbürgungswillen ausdrücken und die Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie die fremde Schuld, für die gebürgt werden soll, in einer wenigstens individuell bestimmbaren Weise bezeichnen Unklarheiten können gemäß den allgemeinen Regeln (§§ 133, 157 BGB) durch Auslegung behoben werden (BGH NJW 1995, 959, NJW 1995, 43 f, NJVV 1992, 1448).
  • BGH, 12.03.1998 - IX ZR 74/95

    Sittenwidrigkeit einer Sicherungsvereinbarung wegen Übersicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 24.04.2002 - 1 U 784/01
    Die ursprüngliche Übersicherung lässt das Geschäft als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem - aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden - Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (BGH NJW 1998, 2047).
  • EuGH, 23.03.2000 - C-208/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH ZWEIER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN IN

  • OLG Düsseldorf, 18.08.1997 - 15 W 60/97

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Bürgschaftsverträge

  • BGH, 13.10.1994 - IX ZR 25/94

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Unternehmensbezogenheit einer

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