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   OLG Naumburg, 24.03.2003 - 1 U 79/02   

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https://dejure.org/2003,9054
OLG Naumburg, 24.03.2003 - 1 U 79/02 (https://dejure.org/2003,9054)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.03.2003 - 1 U 79/02 (https://dejure.org/2003,9054)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24. März 2003 - 1 U 79/02 (https://dejure.org/2003,9054)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Eintragung eines Beherrschungsvertrages und Gewinnabführungsvertrages; Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und einem Steuerschaden; ...

  • Judicialis

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; ; BNotO § 19 Abs. 1 S. 3; ; BGB § 839; ; BGB § 839 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtspflichtverletzung des Notars im Zusammenhang mit Eintragung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages - Ausschluss der Schadenersatzpflicht nach § 839 Abs. 3 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Amtspflichtverletzung eines Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2004, 520
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1989 - IX ZR 261/88

    Vereinbarung der verzögerten Einreichung beurkundeter Willenserklärungen bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.03.2003 - 1 U 79/02
    Dazu gehören nicht nur Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, sondern auch eine Erinnerung des Notars an die Erledigung eines Eintragungsantrages (vgl. BGH, NJW 1997, 219, 220; NJW 1990, 1242, 1243; NJW 1974, 639, 640).

    Es ist zu prüfen, ob der Betroffene die nach den gegebenen Umständen sowie nach seinem Bildungsstand und seiner Geschäftsgewandtheit gebotene Sorgfalt beachtet hat (vgl. BGH, NJW 1990, 1242, 1243; NJW 1974, 639, 640; DNotZ 1983, 129, 131).

  • BGH, 05.02.1974 - VI ZR 71/72

    Amtspflichtverletzung eines Notars - Pflicht zur Einreichung einer Urkunde beim

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.03.2003 - 1 U 79/02
    Dazu gehören nicht nur Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, sondern auch eine Erinnerung des Notars an die Erledigung eines Eintragungsantrages (vgl. BGH, NJW 1997, 219, 220; NJW 1990, 1242, 1243; NJW 1974, 639, 640).

    Es ist zu prüfen, ob der Betroffene die nach den gegebenen Umständen sowie nach seinem Bildungsstand und seiner Geschäftsgewandtheit gebotene Sorgfalt beachtet hat (vgl. BGH, NJW 1990, 1242, 1243; NJW 1974, 639, 640; DNotZ 1983, 129, 131).

  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 268/80

    Auslegung des Begriffes "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 Bürgerliches

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.03.2003 - 1 U 79/02
    Es ist zu prüfen, ob der Betroffene die nach den gegebenen Umständen sowie nach seinem Bildungsstand und seiner Geschäftsgewandtheit gebotene Sorgfalt beachtet hat (vgl. BGH, NJW 1990, 1242, 1243; NJW 1974, 639, 640; DNotZ 1983, 129, 131).
  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 5/57

    Rechtsmittel i. S. des § 839 Abs. 3 BGB

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.03.2003 - 1 U 79/02
    a) Der unterlassene Gebrauch eines Rechtsmittels ist schon dann fahrlässig, wenn die Annahme einer Amtspflichtverletzung dringlich nahe gelegen hat (BGHZ 28, 104, 106).
  • RG, 20.03.1941 - V 102/40

    Wird durch Unterlassung von Widerspruch gegen den Teilungsplan im

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.03.2003 - 1 U 79/02
    Die Beteiligten eines eintragungspflichtigen Vertrages sind damit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht überfordert (vgl. RGZ 166, 249, 256).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2002 - 1 W 154/02

    Gebührenstreitwert eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung

    Dieses Interesse wird durch die Gefährlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestimmt, das unterbunden werden soll (Zöller-Herget a.a.O., Stichwort "Markenrecht") und ist regelmäßig entsprechend dem Ausmaß der Vermögensnachteile zu bewerten, die dem Verfügungskläger während des jeweils anzunehmenden Beeinträchtigungszeitraumes durch die Fortdauer oder Wiederholung der Störung entstehen können, wobei allerdings im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der einstweiligen Verfügung je nach den Umständen des Falles nur ein Bruchteil des Hauptsachewertes in Ansatz zu bringen ist (Senatsbeschlüsse vom 24.04.02 in der Sache 1 U 79/02-17 und vom 0602.2001 in der Sache 1 W 13/01-3, Zöller-Herget a.a.O., Stichwort "einstweilige Verfügung"; Musielak-Smid, ZPO, 1. Aufl., Rdnr 25 zu § 3 ZPO, Stichwort "einstweilige Verfügung").

    Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Geldentwertung sowie aus Anlass der Währungsumstellung auf Euro geht der Senat nunmehr davon aus, dass es sachgerecht ist, diesen Regelstreitwert auf 10.000,- EUR bis 20.000,- EUR zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.04.02 in der Sache 1 U 79/02-17).

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