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   OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08   

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OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08 (https://dejure.org/2008,11468)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.05.2008 - 1 U 87/08 (https://dejure.org/2008,11468)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - 1 U 87/08 (https://dejure.org/2008,11468)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichtverletzung wegen nicht erfolgter Fristenüberwachungskontrolle im Hinblick auf eine Vorab-Übermittlung per Telefax

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Einhaltung eines ordnungsgemäßen Büroablaufes bei der Sicherung der Fristenkontrolle; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung zur Unerklärbarkeit der unterbliebenen Faxübermittelung eines ...

  • Judicialis
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2
    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Übermittlung der Berufungsbegründungschrift per Telefax - Zum Umfang und der Ausführung der Sicherung der Fristenkontrolle durch den Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZB 9/92

    Sorgfaltspflichten bei Fristenkontrolle

    Auszug aus OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08
    Er muss aber durch eine wirksame Ausgangskontrolle (dazu allgemein Zöller/Greger, a.a.O., Stichwort: "Ausgangskontrolle"; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 233 Rn. 19) sicherstellen, dass - etwa - der Fristenkalender am Abend eines jeden Arbeitstages von einer damit beauftragten Kraft kontrolliert wird (vgl. BGH, VersR 1999, 1303; NJW-RR 1992, 1277; 1998, 1604; NJW 1996, 1540; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 233 Rn. 19 m.w.N.; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23, Stichwort: "Ausgangskontrolle").
  • BGH, 23.09.1998 - XII ZB 99/98

    Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines Auftrags zur Rechtsmitteleinlegung an

    Auszug aus OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08
    Er muss aber durch eine wirksame Ausgangskontrolle (dazu allgemein Zöller/Greger, a.a.O., Stichwort: "Ausgangskontrolle"; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 233 Rn. 19) sicherstellen, dass - etwa - der Fristenkalender am Abend eines jeden Arbeitstages von einer damit beauftragten Kraft kontrolliert wird (vgl. BGH, VersR 1999, 1303; NJW-RR 1992, 1277; 1998, 1604; NJW 1996, 1540; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 233 Rn. 19 m.w.N.; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23, Stichwort: "Ausgangskontrolle").
  • BGH, 02.07.2001 - II ZB 28/00

    Büroorganisation bei Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax

    Auszug aus OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08
    Dies bedeutet bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftstücken per Telefax, dass die Streichung im Fristenkalender nur und ausschließlich dann erfolgen darf, wenn eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung des Empfängers (dazu BGH, NJW-RR 2002, 60) oder ein vom Absendegerät ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt (vgl. BGH, NJW 1993, 732; VersR 1992, 638; 1993, 719; 1996, 778; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23, Stichwort: "Übermittlung" m. w.N .).
  • BGH, 10.10.1991 - VII ZB 3/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist -

    Auszug aus OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08
    Dies bedeutet bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftstücken per Telefax, dass die Streichung im Fristenkalender nur und ausschließlich dann erfolgen darf, wenn eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung des Empfängers (dazu BGH, NJW-RR 2002, 60) oder ein vom Absendegerät ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt (vgl. BGH, NJW 1993, 732; VersR 1992, 638; 1993, 719; 1996, 778; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23, Stichwort: "Übermittlung" m. w.N .).
  • BGH, 18.05.1983 - VII ZB 1/83

    Unrichtige Notierung - Berufungsbegründungsfrist - Erfahrener Bürovorsteher -

    Auszug aus OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08
    Die Führung des Fristenkalenders kann der Rechtsanwalt unter den vorgenannten Voraussetzungen (Büropersonal und -organisation) auf sein Büro übertragen (vgl. BGH, VersR 1983, 753; NJW-RR 1995, 58; Zöller/Greger, a.a.O.).
  • BGH, 18.10.1995 - XII ZB 123/95

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08
    Dies bedeutet bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftstücken per Telefax, dass die Streichung im Fristenkalender nur und ausschließlich dann erfolgen darf, wenn eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung des Empfängers (dazu BGH, NJW-RR 2002, 60) oder ein vom Absendegerät ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt (vgl. BGH, NJW 1993, 732; VersR 1992, 638; 1993, 719; 1996, 778; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23, Stichwort: "Übermittlung" m. w.N .).
  • BGH, 23.02.1994 - XII ZB 174/93

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts; Beauftragung

    Auszug aus OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08
    Die Führung des Fristenkalenders kann der Rechtsanwalt unter den vorgenannten Voraussetzungen (Büropersonal und -organisation) auf sein Büro übertragen (vgl. BGH, VersR 1983, 753; NJW-RR 1995, 58; Zöller/Greger, a.a.O.).
  • BGH, 21.07.2004 - XII ZB 27/03

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08
    Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Ausgangskontrolle bei per Telefax übermittelten Schriftsätzen endet somit erst dann, wenn feststeht, dass der Schriftsatz wirklich übermittelt wurde (vgl. BGH, NJW 2004, 3490; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., Rn. 19).
  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZB 2/95

    Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Fristenkontrollen

    Auszug aus OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08
    Der Anwalt darf sich auch darauf verlassen, dass die Einhaltung der im Fristenkalender notierten Fristen von seinem Büropersonal überwacht wird (vgl. BGH, NJW 1995, 1682; Zöller/Greger, a.a.O.).
  • BGH, 17.11.1992 - X ZB 20/92

    Ausgangskontrolle bei Fristverlängerungsantrag per Telefax

    Auszug aus OLG Rostock, 21.05.2008 - 1 U 87/08
    Dies bedeutet bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftstücken per Telefax, dass die Streichung im Fristenkalender nur und ausschließlich dann erfolgen darf, wenn eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung des Empfängers (dazu BGH, NJW-RR 2002, 60) oder ein vom Absendegerät ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt (vgl. BGH, NJW 1993, 732; VersR 1992, 638; 1993, 719; 1996, 778; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 23, Stichwort: "Übermittlung" m. w.N .).
  • BGH, 26.02.1996 - II ZB 7/95

    Krankheit eines Rechtsanwalts - Sorgfaltspflichten - Berufspflichten - Notwendige

  • BGH, 21.12.1988 - VIII ZR 84/88

    Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen im Fristenkalender

  • BGH, 02.04.1998 - IX ZB 131/97

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze

  • BGH, 07.10.1992 - VIII ZB 25/92

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

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Rechtsprechung
   SG Wiesbaden, 30.04.2010 - S 1 U 87/08   

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https://dejure.org/2010,42589
SG Wiesbaden, 30.04.2010 - S 1 U 87/08 (https://dejure.org/2010,42589)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.04.2010 - S 1 U 87/08 (https://dejure.org/2010,42589)
SG Wiesbaden, Entscheidung vom 30. April 2010 - S 1 U 87/08 (https://dejure.org/2010,42589)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 20.04.1993 - 2 RU 38/92

    Versicherungsschutz - Unentgeltliche Mitarbeit - Nahe Familienangehörige -

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.04.2010 - S 1 U 87/08
    Derartige Dienste liegen zum einen dann vor, wenn es sich bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um einen Dienst handelt, der sein Gesamtgepräge von der familiären Bindung zwischen Angehörigen erhält (BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 25).

    Allgemein formuliert ist nach der Rechtssprechung des BSG im Rahmen des § 2 Abs. 2 SBG VII die familienhafte Prägung einer (auch möglicherweise objektive schweren) Tätigkeit umso eher zu bejahen, je enger die tatsächlich gelebten Beziehungen und die familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Beteiligten sind (BSG Urteil vom 20. April 1993, 2 RU 38/92).

  • BSG, 05.05.1994 - 2 RU 26/93

    Unbestimmte Tätigkeiten - Unfallversicherung

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.04.2010 - S 1 U 87/08
    Maßgeblich ist die Handelstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSGE SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 19; SozR 2 - 2200 § 548 Nr. 90).

    Lässt sich nicht feststellen, ob der Versicherte bei einer Tätigkeit verunglückt ist, die - wenn feststellbar - im innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Verrichtung den Versicherten (BSG SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 19).

  • BSG, 25.10.1989 - 2 RU 4/89

    Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.04.2010 - S 1 U 87/08
    Die Eltern - Kind - Beziehung als engstes verwandtschaftliches Verhältnis kann auch Tätigkeiten mit erheblichem Umfang und größerer Zeitdauer ihr Gepräge geben (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 134; § 539 Nr. 108).
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.04.2010 - S 1 U 87/08
    Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (Bundessozialgericht -BSG-, BSGE 61, 127, 128).
  • BSG, 17.03.1992 - 2 RU 6/91

    Unfallversicherungsschutz bei nachbarschaftlicher Hilfe in einem

    Auszug aus SG Wiesbaden, 30.04.2010 - S 1 U 87/08
    Zum anderen schließen freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Arbeitnehmers dann aus, wenn es sich um einen auf Grund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt (BSG Urteil vom 26. April 1990 - 2 RU 39 /89) oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Freunden oder Nachbarn typisch, üblich, und deshalb zu erwarten sind (BSG SozR 3 - 2200 § 539 Nr. 15).
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