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   OLG Rostock, 27.02.2003 - 1 U 88/01   

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https://dejure.org/2003,14671
OLG Rostock, 27.02.2003 - 1 U 88/01 (https://dejure.org/2003,14671)
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.02.2003 - 1 U 88/01 (https://dejure.org/2003,14671)
OLG Rostock, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 1 U 88/01 (https://dejure.org/2003,14671)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis; Schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit ; Schadensersatzansprüche als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis; Beginn der Ausschlussfrist mit Fälligkeit; ...

  • Judicialis

    GG Art. 34 Satz 2; ; LBG M-V § 86 Abs. 1 Satz 1; ; BAT-O § 14; ; BAT-O § 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regress des Dienstherrn gegen angestellten Staatsanwalt wegen fehlerhaft angeordneter Vernichtung eines Asservats - Zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 70 BAT Ost und zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 26.05.1981 - 3 AZR 269/78

    Ausschlußklausel - Bundesrahmentarifvertrag - Baugewerbe - Polier -

    Auszug aus OLG Rostock, 27.02.2003 - 1 U 88/01
    Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen auch Schadensersatzansprüche, gleich welchen Rechtsgrundes, sofern sie nur mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (BAG, NJW 1981, 2487).

    Geltend gemacht werden können sie, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (BAG, NJW 1981, 2487; ZTR 2002, 596).

    Der Vorwurf eines schuldhaften Zögerns trifft ihn nur dann nicht, wenn es ihm aufgrund besonderer Umstände praktisch unmöglich ist, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG, Urteil vom 18.06.2001 - 8 AZR 145/00, abgedruckt in: EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 88; ZTR 1999, 471), oder wenn er den Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Arbeitnehmer abwarten darf, weil er sich dadurch weitere Aufklärung über Umfang und Grenzen seines Schadensersatzanspruchs versprechen kann (BAG, NJW 1981, 2487).

  • BAG, 18.06.2001 - 8 AZR 145/00

    Eingruppierung einer Mittelschullehrerin in Sachsen

    Auszug aus OLG Rostock, 27.02.2003 - 1 U 88/01
    Der Vorwurf eines schuldhaften Zögerns trifft ihn nur dann nicht, wenn es ihm aufgrund besonderer Umstände praktisch unmöglich ist, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG, Urteil vom 18.06.2001 - 8 AZR 145/00, abgedruckt in: EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 88; ZTR 1999, 471), oder wenn er den Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Arbeitnehmer abwarten darf, weil er sich dadurch weitere Aufklärung über Umfang und Grenzen seines Schadensersatzanspruchs versprechen kann (BAG, NJW 1981, 2487).

    Die Geltendmachung nach § 70 Abs. 1 BAT-O setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird (BAG, Urteil vom 18.06.2001 - 8 AZR 145/00, a.a.O.).

  • LAG Brandenburg, 12.09.2000 - 2 Sa 691/99

    Eingruppierung: Assessor in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums

    Auszug aus OLG Rostock, 27.02.2003 - 1 U 88/01
    Das läuft dem Zweck der tariflichen Ausschlussfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in möglichst kurzer Zeit zu schaffen (LAG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2000 - 2 Sa 691/99), klar zuwider.
  • LAG Sachsen, 20.10.1999 - 2 Sa 43/99

    Rückforderung überzahlten Gehaltes von Lehrer mit Ausbildung zum

    Auszug aus OLG Rostock, 27.02.2003 - 1 U 88/01
    Einer genauen Bezifferung bedarf sie dann nicht, wenn es den Parteien ersichtlich nur darum geht, die Anspruchsvoraussetzungen zu klären, wärend die Höhe des Anspruchs von Anfang an nicht interessiert hat und zu keinem Zeitpunkt streitig war (BAGE 41, 47 [50] ; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteile vom 20.10.1999 - 2 Sa 43/99 - und 15.05.2000 - 3 Sa 389/99).
  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 27.02.2003 - 1 U 88/01
    (2) Zur Feststellung eines "groben" Verschuldens war die Anhörung der Beklagten geboten, weil bei diesem Fahrlässigkeitsgrad nicht nur objektive - sich aus den Strafakten ergebende -, sondern auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGHZ 119, 147 [149]; BAG, DB 1972, 780 [781]).
  • LAG Sachsen, 15.05.2000 - 3 Sa 389/99
    Auszug aus OLG Rostock, 27.02.2003 - 1 U 88/01
    Einer genauen Bezifferung bedarf sie dann nicht, wenn es den Parteien ersichtlich nur darum geht, die Anspruchsvoraussetzungen zu klären, wärend die Höhe des Anspruchs von Anfang an nicht interessiert hat und zu keinem Zeitpunkt streitig war (BAGE 41, 47 [50] ; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteile vom 20.10.1999 - 2 Sa 43/99 - und 15.05.2000 - 3 Sa 389/99).
  • BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 1252/79

    Ersatz der Kosten für Umzug

    Auszug aus OLG Rostock, 27.02.2003 - 1 U 88/01
    Einer genauen Bezifferung bedarf sie dann nicht, wenn es den Parteien ersichtlich nur darum geht, die Anspruchsvoraussetzungen zu klären, wärend die Höhe des Anspruchs von Anfang an nicht interessiert hat und zu keinem Zeitpunkt streitig war (BAGE 41, 47 [50] ; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteile vom 20.10.1999 - 2 Sa 43/99 - und 15.05.2000 - 3 Sa 389/99).
  • BAG, 18.01.1972 - 1 AZR 125/71

    Grobe Fahrlässigkeit - Subjektive Umstände - Arbeitnehmer - Schadenszufügung

    Auszug aus OLG Rostock, 27.02.2003 - 1 U 88/01
    (2) Zur Feststellung eines "groben" Verschuldens war die Anhörung der Beklagten geboten, weil bei diesem Fahrlässigkeitsgrad nicht nur objektive - sich aus den Strafakten ergebende -, sondern auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGHZ 119, 147 [149]; BAG, DB 1972, 780 [781]).
  • BAG, 28.01.1999 - 6 AZR 277/97
    Auszug aus OLG Rostock, 27.02.2003 - 1 U 88/01
    Der Vorwurf eines schuldhaften Zögerns trifft ihn nur dann nicht, wenn es ihm aufgrund besonderer Umstände praktisch unmöglich ist, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG, Urteil vom 18.06.2001 - 8 AZR 145/00, abgedruckt in: EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 88; ZTR 1999, 471), oder wenn er den Ausgang eines Strafverfahrens gegen den Arbeitnehmer abwarten darf, weil er sich dadurch weitere Aufklärung über Umfang und Grenzen seines Schadensersatzanspruchs versprechen kann (BAG, NJW 1981, 2487).
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