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   OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 1 U 924/01 - 211   

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OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 1 U 924/01 - 211 (https://dejure.org/2003,5100)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.02.2003 - 1 U 924/01 - 211 (https://dejure.org/2003,5100)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 1 U 924/01 - 211 (https://dejure.org/2003,5100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers; Art der Berechnung der Händlerprovision; Mitursächlichkeit der Überzeugungskraft des Handelsvertreters; Auftrag durch Leasingunternehmen; Begriff des Mehrfachkunden; Familienmitglieder als Stammkunden; Vermutung ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers; "Münchener Formel"

  • Judicialis

    HGB § 87; ; HGB § 89b; ; HGB § 89b Abs. 1 Satz 1; ; HGB § 89b Abs. 1 Nr. 3; ; HGB § 89b Abs. 2; ; UStG § 14; ; ZPO § 287; ; BGB § 273; ; BGB § 320; ; BGB § 284 Abs. 1 Satz 2 a. F.; ; BGB § 286 a.F.

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 87; HGB § 89 b; UStG § 14; BGB § 273
    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 87; HGB § 89b
    Zum Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag den der Vertragshändler (Handelsvertreter) gegenüber einem Automobilhersteller hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2838 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 900
  • VersR 2004, 195
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 141/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 1 U 924/01
    Der dem Kläger gegen die Beklagte nach § 89b HGB zustehende Ausgleichsanspruch beläuft sich unter Berücksichtigung der von dem Kläger mitgeteilten und von dem Senat weitgehend übernommenen tatsächlichen ^Grundlagen nach Maßgabe der Entscheidung BGH NJW 1996, 2298, 2301 auf 47.826,56 EUR (93.540,62 DM).

    Danach kann bei einem Kraftfahrzeug-Vertragshändler regelmäßig davon ausgegangen werden, dass 2/3 der Einmalkunden zu Stammkunden werden (BGH NJW 1996, 2298, 2301).

    Um eine Vergleichbarkeit beider zu erzielen, ist es jedoch notwendig, diejenigen Teile des Rabatts herauszurechnen, die der Vertragshändler aufgrund seiner vom Handelsvertreter abweichenden Stellung für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter üblicherweise nicht zu erbringen hat (BGH NJW 1996, 2298, 2300).

    Diese Erwägungen sind auch auf das Verhältnis zwischen Hersteller und Vertragshändler zu übertragen (BGH NJW 1996, 2298, 2300).

    Der Ausgleichsanspruch des Klägers ist nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH NJW 1996, 2298, 2301 zu bestimmen.

    Nach Maßgabe der Leitentscheidung BGH NJW 1996, 2298, 2301 errechnet sich der Ausgleichsanspruch des Klägers mit 93.540,62 DM.

    Auf den Betrag der Mehrfachkundenprovisionen sind 2/3 der - ebenfalls um die händlertypischen Anteile nebst Verwaltungsvergütung verminderten - Einfachkundenprovisionen des letzten Jahres zu addieren (BGH NJW 1996, 2298, 2301; BGHZ 135, 14, 20 f. = NJW 1997, 1503 f.).

    Die Summe beider Werte - Mehrfachkundenprovisionen nebst 2/3 der Einfachkundenprovisionen - bildet den "Basisbetrag" (BGH NJW 1996, 2298, 2301).

    Die so errechneten Provisionsverluste sind nach der Methode Gillardon (52,9907 : 60) abzuzinsen, weil die Einmalzahlung nicht erst nach Ablauf des fünfjährigen Prognosezeitraums erfolgt (BGH NJW 1996, 2298, 2301, Intveen BB 1999, 1881, 1887).

    Von dem nunmehr gefundenen Betrag ist nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB im Rahmen der Billigkeitsabwägung ein Abschlag wegen der Sogwirkung der Marke vorzunehmen (BGH NJW 1996, 2298, 2301).

    Der danach sich ergebende Ausgleichsbetrag in Höhe von 82.053,30 DM ist um den im Zeitpunkt des Vertragsendes gültigen Mehrwertsteuersatz zu erhöhen (Reufels/Lorenz BB 2000, 1586, 1589; Kümmel DB 1998, 2407 f.; vgl. auch BGH NJW 1996, 2298, 2301: 14 % bezogen auf den 31. Dezember 1991).

    Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtssprechung des BGH geklärt sind (BGHZ 135, 14 = NJW 1997, 1503; BGH NJW 1996, 2298).

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 1 U 924/01
    Aufgrund der bei Neufahrzeugen üblicherweise durchzuführenden regelmäßigen Kundendienste haben die Händler die Möglichkeit, die Bindungen auch zu Erstkäufern zu festigen (BGHZ 135, 14, 19 f. = BGH NJW 1997, 1503 f.).

    Daher ist es sachgerecht, bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs auch denjenigen Anteil der Erstkunden als Bestandteil des Kundenstammes im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB zu berücksichtigen, von dem nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre Nachbestellungen erwartet werden können (BGHZ 135, 14, 19 f. = BGH NJW 1997, 1503 f.).

    Der Ausgleichsanspruch des Klägers bemisst sich weder nach dem neuen Berechnungsansatz in BGHZ 135, 14, 22 = NJW 1997, 1503 ff. noch nach der Münchener Formel.

    Zwar gestattet der BGH einen vereinfachten Berechnungsansatz in der Form einer schlichten Multiplikation des Mehrfachkundenumsatzes im letzten Vertragsjahr mit dem Prognosezeitraum von fünf Jahren, sofern der Umsatz des Händlers mit Mehrfachkunden über einen längeren Zeitraum vor Vertragsende einen annähernd gleichbleibenden Anteil am gesamten Neuwagenumsatz ausgemacht hat (BGHZ 135, 14, 22 = NJW 1997, 1503 ff.).

    Zum anderen kann die vereinfachte Methode nur Anwendung finden, wenn der Händler substantiiert vorträgt, dass der Umsatz mit Mehrfachkunden über einen längeren Zeitraum einen gleichbleibenden Anteil des Gesamtumsatzes mit Neuwagen gebildet hat (BGHZ 135, 14, 22 = NJW 1997, 1503 ff., Intveen BB 1999, 1881, 1885; Graf v. Westphalen in: Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, 2. Aufl., Vertragshändler-Vertrag Rdnr. 91).

    Dabei ist insbesondere zu beanstanden, dass die Mehrfachkunden des letzten Vertragsjahres entgegen BGHZ 135, 14, 22 = NJW 1997, 1503 f. auf den Prognosezeitraum von fünf Jahren hochgerechnet werden, ohne dass festgestellt wird, ob die Mehrfachkundenquote auch in der Vergangenheit dauerhaft auf den Gesamtabsatz entfallen ist (Reufels/Lorenz MDR 1998, 1490).

    Auf den Betrag der Mehrfachkundenprovisionen sind 2/3 der - ebenfalls um die händlertypischen Anteile nebst Verwaltungsvergütung verminderten - Einfachkundenprovisionen des letzten Jahres zu addieren (BGH NJW 1996, 2298, 2301; BGHZ 135, 14, 20 f. = NJW 1997, 1503 f.).

    Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtssprechung des BGH geklärt sind (BGHZ 135, 14 = NJW 1997, 1503; BGH NJW 1996, 2298).

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 7/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 1 U 924/01
    Dies gilt umso mehr, als es bei Firmen und Behörden nicht unüblich ist, Rahmenvereinbarungen mit mehreren Kraftfahrzeugherstellern abzuschließen (BGH NJW 1996, 2302, 2304).

    Auch in diesem Fall hat der Händler - wie bei Verkäufen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Abrufscheins - jedenfalls einen Rest an Überzeugungsarbeit (vgl. BGH NJW 1996, 2302, 2304) zu leisten, weil sich das Leasingunternehmen beim Erwerb von Fahrzeugen an einen ändern Vertragshändler wenden kann.

    Die Frage, ob Familien- und Betriebsangehörige in den Kreis der Stammkunden einzubeziehen sind, hat der BGH bislang offen gelassen (BGH NJW 1996, 2302, 2305).

    Sodann sind in einem zweiten Rückführungschritt die der Provision des Handelsvertreters für verwaltende Tätigkeiten entsprechenden Vergütungsanteile auszusondern, so dass die für die werbende, vermittelnde Tätigkeit gewährte Vergütung übrig bleibt (BGH NJW 1996, 2302 f.).

    In der Rechtsprechung werden wegen dieses Gesichtspunktes Abzüge von 10 % bis 25 % vorgenommen (BGH NJW 1996, 2302, 2304; BGH 1 996, 2298, 2301).

  • BGH, 13.11.1990 - XI ZR 217/89

    Umfang der Haftung einer zur Sicherung eines Kontokorrentkredits bestellten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 1 U 924/01
    Das gilt vor allem in Konstellationen, wo der Schuldner den tatsächlich bestehenden Anspruch nicht allein ausrechnen kann (BGH NJW 1991, 1286, 1288).
  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 1 U 924/01
    Dies gilt aber nur, soweit die Partei glaubhaft macht, die Schriftstücke tatsächlich nicht mehr in ihren Händen zu haben (BGH NJW 1995, 130 f.).
  • BGH, 08.11.1994 - X ZR 104/91

    Verzug des Werkunternehmers bei gleichzeitigem Verzug des Bestellers mit einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 1 U 924/01
    Der Schuldner muss dann mindestens seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Leistung des anderen Teils anbieten (BGH NJW-RR 1995, 564; BGH NJW 1971, 421; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 284 Rdnr. 39; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 284 Rdnr. 40).
  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 64/87

    Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 1 U 924/01
    Der Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung nach § 14 UStG kann vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden (BGH NJW 1988, 2042).
  • BGH, 25.11.1970 - VIII ZR 101/69

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 1 U 924/01
    Der Schuldner muss dann mindestens seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Leistung des anderen Teils anbieten (BGH NJW-RR 1995, 564; BGH NJW 1971, 421; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 284 Rdnr. 39; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 284 Rdnr. 40).
  • OLG Saarbrücken, 29.01.1997 - 1 U 195/96

    - Toyota 4 -, AA des VH für Kraftfahrzeuge, Einbindung in die Absatzorganisation

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 1 U 924/01
    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen - mit Ausnahme der vom Kläger allein zu tragenden Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstanden sind - einschließlich der im Berufungsverfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht - 1 U 195/96-34 - entstandenen Kosten der Kläger 22/42 und Beklagte 20/42.
  • OLG Frankfurt, 23.05.2006 - 5 U 94/05

    Kfz-Handel: Ausgleichanspruch eines Vertragshändlers gegen den

    Ob dies eine konkrete Darlegung zur Atypizität des letzten Vertragsjahrs mit Darstellung des Verlaufs mehrerer Jahre erforderte (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 900, 902), kann auf sich beruhen, weil der Kläger jedenfalls die maßgeblichen Stammkundenumsätze nicht hinreichend vorgetragen hat.

    Da eine wirksame Einigung auf die "Münchener Formel" nicht festgestellt werden kann, war diese für die Ermittlung der Höhe untauglich (OLG Saarbrücken NJW-RR 2003, 900, 902; Ebenroth/Löwisch § 89 b HGB Rn. 129; Intveen, BB 1999, 1881, 1885).

  • OLG Köln, 17.10.2014 - 19 U 81/11

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers

    In diesem Zusammenhang kommt es im Übrigen im Rahmen der hier vorzunehmenden Schätzung bezogen auf die Mehrfachkundeneigenschaft sowie die diesbezügliche Bekundung der Zeugin L bei der vorgenommenen Schätzung des Ausgleichsanspruchs letztlich nicht auf die von der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 05.02.2003 - 1 U 924/01 -, juris; unter Verweis auf BGH NJW Urteil vom 05.06.1996 - VIII ZR 141/95 -, juris) reklamierte Auffassung an, bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs seien Einmalkunden zu 2/3 als Stammkunden zu berücksichtigen.
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 16 U 77/05

    Rechtliche Ausgestaltung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89b HGB;

    Die vereinfachte Methode findet aber nur Anwendung, wenn der Händler substanziiert vorträgt, dass der Umsatz mit Mehrfachkunden über einen längeren Zeitraum einen annähernd gleich bleibenden Anteil des Gesamtumsatzes mit Neuwagen gebildet hat (vgl. a. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2003, 900, 902).

    Ferner sind Abschläge in Höhe von 15 % (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2003, 900), 25 % (OLG Köln, OLGR Köln 2002, 120, 121 für Sogwirkung und Übernahme der Vertretung eines Konkurrenzproduktes bei Vertragsbeendigung) und 30 % (OLG Köln, v. 1.3.2000 - 12 U 108/99, allerdings nur wegen der unmittelbaren Nähe der Produktionsstätte des Herstellers zum Firmensitz des Vertragshändlers) vorgenommen worden.

  • OLG Saarbrücken, 23.05.2007 - 1 U 464/06

    Ausgleichsanspruch eines Kfz-Händlers nach Kündigung des Händlervertrages durch

    Das Landgericht hat seine Entscheidung, auch im Hinblick auf das Urteil des Senats in der Sache 1 U 924/01 - 211 -, ausführlich und zutreffend begründet und auch die Umstände, die mit der Berufung vorgebracht werden, berücksichtigt.
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