Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,44359
OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11 (https://dejure.org/2012,44359)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.08.2012 - 1 UF 192/11 (https://dejure.org/2012,44359)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. August 2012 - 1 UF 192/11 (https://dejure.org/2012,44359)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,44359) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 68 Abs 3 FamFG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 16 Abs 3 Ziff 1 BetrAVG, § 5 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 14 Abs 1 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: exterene Teilung einer betrieblichen Altersversorgung; keine Berücksichtigung von "Rententrend"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung der externen Teilung einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung der externen Teilung einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stichtag zur Ermittlung des Anwartschaftswerts einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich ist das Ende der Ehezeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 127/07

    Betriebliche Altersversorgung - Festschreibeeffekt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11
    Veränderungen z.B. der Bemessungsgrundlagen für die Leistung bleiben nach der Vorschrift des § 2 Abs. 5 bzw. 4 Abs. 5 BetrAVG außer Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden, im vorliegenden Fall also nach Ehezeitende, eintreten (BAG, Urteil vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07, zitiert nach Juris Rz. 18).

    Ist die künftige Entwicklung vielmehr nicht eindeutig vorgezeichnet, so hat sie außer Betracht zu bleiben (BAG, Urteil vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07, zitiert nach Juris Rz. 20).

    Das Ziel, beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem Betrieb den Umfang der Versorgungsanwartschaft schon endgültig festschreiben zu können, hat im Übrigen auch der Gesetzgeber des BetrAVG erreichen wollen und deshalb in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft des ausscheidenden und des im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmers unterschiedlich darstellen (BAG, Urteil vom 11.12.2007, 3 AZR 127/07, zitiert nach Juris Rz. 20).

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11
    Eine solche unterschiedliche Bemessung des Ausgleichswerts sieht aber das Gesetz nicht vor (§§ 5 Abs. 3, 10, 14 VersAusglG; vgl. auch BGH, Beschluss vom 07.09.2011, XII ZB 546/10, zitiert nach Juris, Rz. 21).

    Der Ausgleichswert ist vom Stichtag Ehezeitende an zu verzinsen, und zwar mit dem Zinssatz, den der Versorgungsträger auch zur Berechnung des Barwerts verwendet hat, hier also mit 5, 5 % p.a. (BGH, Beschluss vom 07.09.2011, XII ZB 546/10, Rz. 27).

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11
    Schließlich müsste auch, würde man der oben zitierten Auffassung in der Literatur folgen, der Ausgleichswert unterschiedlich berechnet werden, je nachdem ob der Ausgleich intern oder extern vorzunehmen ist, denn beim internen Ausgleich nimmt das übertragene Recht ohnehin an den Entwicklungen der Versorgung teil (BGH, Beschluss vom 29.2.2012, XII ZB 609/10, zitiert nach Juris Rz. 26).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11
    Gruppenbeträge, wie diejenigen des D Verbandes stellen solche Bemessungsgrundlagen dar, deren Veränderung nach dem Stichtag, hier nach dem Stichtag Ehezeitende, außer Betracht zu bleiben haben (BAG, Urteil vom 22.11.1994, 3 AZR 767/93, zitiert nach Juris Rz. 21 f.; BGH, Beschluss vom 18.01.2012, XII ZB 696/10, zitiert nach Juris Rz. 24).
  • BAG, 22.11.1994 - 3 AZR 767/93

    Insolvenzschutz bei volldynamischer Versorgungszusage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.08.2012 - 1 UF 192/11
    Gruppenbeträge, wie diejenigen des D Verbandes stellen solche Bemessungsgrundlagen dar, deren Veränderung nach dem Stichtag, hier nach dem Stichtag Ehezeitende, außer Betracht zu bleiben haben (BAG, Urteil vom 22.11.1994, 3 AZR 767/93, zitiert nach Juris Rz. 21 f.; BGH, Beschluss vom 18.01.2012, XII ZB 696/10, zitiert nach Juris Rz. 24).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgung, die im billigen Ermessen des Arbeitgebers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sei (vgl. OLG Frankfurt [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 1112, 1113; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 302; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: November 2017] § 5 VersAusglG Rn. 4b; Hufer/Karst DB 2012, 2576, 2577) und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswerts bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. OLG Frankfurt [1. Senat für Familiensachen] Beschluss vom 7. August 2012 - 1 UF 192/11 - juris Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 5 VersAusglG Rn. 52).
  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgung, die im billigen Ermessen des Arbeitgebers stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sei (Hufer/Karst DB 2012, 2576, 2577) und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswerts bei interner und externer Teilung führen müsste (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 7. August 2012 - 1 UF 192/11 - juris Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Februar 2016] § 5 VersAusglG Rn. 46).
  • OLG Nürnberg, 15.04.2014 - 7 UF 1115/13

    Zur Wertermittlung und Teilung eines Anrechts der betrieblichen Altersvorsorge,

    Anschluss an OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11.

    48 Abweichend von dem ursprünglichen Vorschlag des Beschwerdeführers geht der Senat darüber hinaus davon aus, dass bei der Berechnung des Barwerts der Versorgungsverpflichtung auch der Rententrend anzusetzen ist (so auch OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 191; Glockner/Hoenes/Weil, a.a.O. Rn. 48; Höfer, a.a.O. , Rn. 162; Vorstandsempfehlung A. III. 4. des 20. DFGT; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11, zitiert nach juris; Hufer/Karst, DB 2012, 2576; Breuers, FuR 2013, 564, 566).

    Auch der Einwand, es würden unterschiedliche Ausgleichswerte bei interner und externer Teilung entstehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11, zitiert nach juris; Breuers, FuR 2013, 564, 566), ist nicht überzeugend.

  • OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12

    Zulässigkeit der Anpassung von Anrechten nach Rechtskraft der Entscheidung über

    bb) Die Auffassung des Senats, dass eine Beschränkung der anpassungsfähigen Anrechte auf solche der Regelsicherungssysteme den Vorgaben der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entspricht, wird in der Literatur weitgehend geteilt (Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rdnr. 1200; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdnr. 928 und 934; Rehme, FuR 2008, 474 ff.; an der Verfassungsgemäßheit zweifelnd MünchKomm/Gräper, 5. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 6; Palandt/Brudermüller, BGB , 71. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 1; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 1; Wiek in Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 4.Aufl., § 32 VersAusgIG, Rdnr. 3; Bergner, ZRP 2008, 211 ff., 213; ohne durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2011-1 UF 192/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 18 UF 107/11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2011 - 21 BV 11.151; Gutdeutsch/Wagner in Handbuch Fachanwalt Familienrecht, 8. Aufl., 7. Kapitel, Rdnr. 224; Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 32 VersAusgIG Rdnr. 3).

    cc) Die Beschränkung der anpassungsfähigen Rechte auf solche aus den Regelsicherungssystemen kann eine Rechtfertigung nicht darin finden, dass es sich bei diesen Versorgungssystemen um die grundlegenden Säulen der Alterssicherung handele und den Zusatzversorgungen eine vergleichbare existenzielle Bedeutung nicht zukomme (so aber OLG Hamm, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/11, Rdnr. 24, zitiert nach [...]) oder dass die Regelsicherungssysteme die existenzielle Lebensgrundlage für die Versorgungsempfänger und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unterhaltsberechtigten darstelle, während die zusätzlichen Versorgungssysteme - noch - lediglich eine über die Grundsicherung hinausgehende Lebensstellung ermöglichen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 18 UF 107/11, Rdnr. 20, zitiert nach [...]).

  • OLG Köln, 05.03.2018 - 14 UF 48/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines betrieblichen Anrechts

    b) Ob bei der Bestimmung des Ausgleichswerts einer unmittelbaren Versorgungszusage künftige Anpassungen der laufenden Versorgungsleistungen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn Anpassungen nicht vereinbart sind und die laufenden Leistungen deshalb einer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegen, ist streitig (dafür OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.4.2014 - 7 UF 1115/13, juris Rn. 48 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 5.7.2012 - 11 UF 1132/11, juris Rn. 25 f.; OLG München, Beschluss vom 20.9.2011 - 16 UF 171/11, juris Rn. 22 f.; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 304; Budinger/Wrobel, BetrAV 2013, 210, 212; Höfer, DB 2010, 1010, 1011 f.; dagegen OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 9.12.2014 - 4 UF 244/12, juris Rn. 21 und vom 7.8.2012 - 1 UF 192/11, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.6.2013 - 15 UF 30/12, n.v., S. 12 f., Blatt 212 f. der Akten; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 2 Rn. 302; jurisPK-BGB/Breuers, 8. Aufl., § 5 VersAuglG Rn. 52; Hufer/Karst, DB 2012, 2576).

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Ausgleichsberechtigte künftig bereits an den Entwicklungen der Zielversorgung teilnimmt (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.8.2012 - 1 UF 192/11, juris Rn. 8; Hufer/Karst, DB 2012, 2576, 2578).

    Schließlich trifft es nicht zu, dass die Berücksichtigung einer Rentendynamik zu einer unterschiedlichen Berechnung des Ausgleichswertes führt, je nach dem ob der Ausgleich intern oder extern vorzunehmen ist (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.8.2012 - 1 UF 192/11, juris Rn. 8; jurisPK-BGB/Breuers, 8. Aufl., § 5 VersAusglG Rn. 52).

  • OLG Stuttgart, 04.11.2014 - 11 UF 109/14

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils einer auf eine

    Somit ist der Berechnung des Barwertes einer Versorgung künftig der veröffentlichte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB in der Fassung des BilMoG zugrunde zu legen (so uneingeschränkt in gleicher Weise OLG Frankfurt Beschluss vom 07.08.2012, 1 UF 192/11 - zitiert nach juris - OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 760; OLG Hamm NJW 2014, 1746; unter grundsätzlicher Billigung des BilMoG-Zinses, jedoch Reduzierung des Zinssatzes wegen des Rententrends in Fällen vorgesehener Rentenzahlung OLG München FamRZ 2012, 130; OLG Koblenz FamRZ 2013, 462).

    Soweit im Rahmen des Kapitalkontenplanes ein Wahlrecht zugunsten einer lebenslangen Rente im Vorsorgevertrag ermöglicht ist (Ziffer 2.4.3 des Vertrages), bietet diese bloße Option keine belastbare Basis für eine Prognose an einer tatsächlichen Teilhabe an Steigerungen der Versorgung bei Fälligkeit (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, 1 UF 192/11 - zitiert nach juris -).

  • OLG Nürnberg, 31.01.2014 - 11 UF 1498/13

    Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer

    Die genannten Transferverluste lassen sich auch nicht mit der vom Gesetzgeber gewollten Trennung der Versorgungsschicksale rechtfertigen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.08.2012, Az. 1 UF 192/11), denn Gegenstand der Überlegungen ist der stichtagsbezogene Wert des Ehezeitanteils.
  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 4 UF 244/12

    Wertausgleich bei der Scheidung - externe Teilung

    Da das Ergebnis der Prüfung nicht vorhergesagt werden kann, wirkt sich die Prüfungspflicht auf den auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert - anders als im Falle einer nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG garantierten jährlichen Anpassung von mindestens 1% - nicht aus (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.8.2012- 1 UF 192/11, zitiert nach juris; a.A. OLG München, FamRZ 2012, 130; OLG Koblenz, FamRZ 2013, 462; OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 1703).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht