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OLG Jena, 19.12.2002 - 1 UF 240/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Thüringer Oberlandesgericht
§§ 1603 Abs. 1, 2 S. 2, 1606 Abs. 3 S. 2 BGB
Volljährigenunterhalt, berufsbedingte Mehrausgaben - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterhaltspflicht der Kindesmutter neben der des Kindesvaters; Orientierungsphase und Wehr- und Zivildienst nach Abschluss der Schule beim Kindesunterhalt; Umfang der Unterhaltspflicht bei volljährigen - privilegierten - Unterhaltsberechtigten; Beachtlichkeit der Kosten ...
- Judicialis
BGB § 1603 Abs. 1; ; BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; ; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Volljährigenunterhalt, berufsbedingte Mehrausgaben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§§ 1603 Abs. 1, 2 S. 2, 1606 Abs. 3 S. 2 BGB
Volljährigenunterhalt, berufsbedingte Mehrausgaben
Verfahrensgang
- AG Mühlhausen, 10.05.2002 - 2 F 311/01
- OLG Jena, 19.12.2002 - 1 UF 240/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Schleswig, 09.12.1993 - 13 UF 12/93
Ehegatten; Unterhalt; Einverständnis; Auswärtige Beförderungsstelle ; …
Auszug aus OLG Jena, 19.12.2002 - 1 UF 240/02
Das OLG Schleswig (NJW-RR 1994, 584) hat die Mehrkosten durch die Anmietung einer weiteren Wohnung (Miete und verbrauchunabhängige Nebenkosten) in Höhe von 560,- DM und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 328,- DM beim Trennungsunterhalt bei einem Richter am Oberlandesgericht Schleswig berücksichtigt. - OLG Zweibrücken, 07.01.1997 - 5 UF 22/96
Auszug aus OLG Jena, 19.12.2002 - 1 UF 240/02
Die wirtschaftlichen Folgen aus einer auswärtigen Erwerbstätigkeit muß das Kind in gewissen Grenzen mittragen (OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 837, 838). - OLG Hamm, 23.01.1998 - 10 UF 55/97
Auszug aus OLG Jena, 19.12.2002 - 1 UF 240/02
Das OLG Hamm (NJW-RR 1998, 724) hat bei einem älteren Unterhaltsschuldner, der für den Pkw (72 km Entfernung) 1109,- DM aufwendet, die Fahrtkosten als erstattungsfähig angesehen, da die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesichts der Lage nicht zumutbar sei und ein Umzug angesichts des Alters nicht in Betracht komme.