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   OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18   

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OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18 (https://dejure.org/2018,37110)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.10.2018 - 1 UF 74/18 (https://dejure.org/2018,37110)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 1 UF 74/18 (https://dejure.org/2018,37110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zum Anwendungsbereich § 1696 Abs. 1 BGB

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1671; BGB 1684; BGB 1696; FamFG § 166 Abs. 1
    Aufenthaltsbestimmungsrecht; Abänderung; Residenzmodell; Wechselmodell; Loyalitätskonflikt; Bindungstoleranz; Kindeswille

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1696
    Entscheidung des Gerichts im Umgangsverfahren nach vorangegangem Sorgerechtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Kindeswohl und Kindeswille

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindeswohl und Kindeswille bei der Umgangsregelung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beachtlichkeit von Kindeswohl und Kindeswille bei Änderung einer Entscheidung hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anordnung des Wechselmodells: Kindeswohl und Kindeswille

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Kindeswohl und Kindeswille

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Kinderwille nach Trennung der Eltern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Welche Rolle spielt der Kinderwille beim Aufenthaltsbestimmungsrecht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindeswille bei Umgangsregelungen nach Trennung der Eltern nicht immer entscheidend - Wille des Kindes stellt nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei Ermittlung des Kindeswohls dar

Besprechungen u.ä. (2)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Kindeswille alleine nicht ausschlaggebend für Umgangsregelung

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht allein der Kindeswille zählt

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Wechselmodell - Anmerkung zum Beschluss des OLG Frankfurt/M vom 16.10.2018 - 1 UP 74/18" von RiOLG Ulrich Rake, original erschienen in: FamRZ 2019, 206 - 214.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 206
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18
    Eine gerichtliche Umgangsregelung, die zu einem paritätisch ausgestalteten Wechselmodell führt, kann nach hier vertretener Auffassung bei der gegenwärtigen Gesetzes- und Rechtslage nicht losgelöst von einer bereits bestehenden, rechtlichen Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffen werden (offen gelassen BGH Beschl. v. 1.2.2017 - XII ZB 601/15, Rn. 17 ff., 21; a.A.: KG Berlin v. 18.5.2018 - 3 UF 47/18 = NZFam 2018, 637, juris Rn. 36 = ZKJ 2018, 374 [KG Berlin 18.05.2018 - 3 UF 4/18] mit Anm. Dürbeck; ebfs.

    Offen bleiben konnte in diesem Zusammenhang die im Schrifttum nach wie vor umstrittene Frage, ob nach der gegenwärtigen Gesetzeslage entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine gerichtliche Umgangsregelung in einem Umgangsverfahren, die im Ergebnis zu einem paritätischen Wechselmodell führt, überhaupt möglich oder ob eine solche Regelung in einem Sorgerechtsverfahren zu treffen ist (BGH, Beschl. v. 1.2.2017 - XII ZB 601/15; KG Berlin v. 18.5.2018 - 3 UF 4/18 = NZFam 2018, 637 = juris Rn. 36 f.; OLG Frankfurt am Main vom 10.10.2017 - 1 UF 283/16; AG Konstanz v. 10.12.2015 - 6 F 126/14 = FamRZ 2016, 476; AG Heidelberg v. 19.8.2014 - 31 F 15/14, juris Rn. 52 ff.; Überblick bei Viefhues, jM 2018, 178: Die neue Rechtsprechung zum Wechselmodell und ihre Auswirkungen; Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentags Leipzig 2018 - Gemeinsam getragene Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung B. 5.b); Schumann, Gutachten B zum 72. Deutschen Juristentag Leipzig 2018, B 59 ff.; Keuter, Reformbedarf im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht? FamRZ 2018, 1125; Hammer, Überlegungen zu einer grundlegenden Reform des Sorge- und Umgangsrechts, in: Das Wechselmodell - Reformbedarf im Kindschaftsrecht? Göttinger Juristische Schriften 2018, S. 97 ff.; Scheiwe, Reformbedarfe bei der Regelung der gemeinsamen Elternverantwortung, NZFam 2018, 830; Klein, Das Wechselmodell - Reformbedarf im Kindschaftsrecht, FF 2018, 134, 135; kritisch: Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags e.V. vom 9.3.2017, FamRZ 2017, 584; Gottschalk/Heilmann, Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils? ZKJ 2017, S. 181 ff.; Hammer, Die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells, FamRZ 2015, 1433 m.w.N.; Heilmann/Keuter, Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2015, § 1671 Rn. 24; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2015, § 1684 Rn. 11; Marchlewski, Das Wechselmodell zwischen § 1671 und § 1684 BGB, FF 2015, 98, 106; Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT, FamRZ 2014, 1157, 1161).

    Wie bei der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells in der Regel auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (BGH, Beschl. v. 1.2.2017 - XII ZB 601/15, Rn, 25; OLG Bremen v. 16.8.2018 - 4 UF 57/18).

    Bei Anordnung eines paritätischen Wechselmodells müsste sich dies als das im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechend erweisen (BGH, Beschl. v. 1.2.2017 - XII ZB 601/15).

    Im Ergebnis liegen hier die Voraussetzungen der Abänderung und der Anordnung eines Wechselmodells, wie sie vom Senat mit der Annahme des Maßstabs des § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB sowie vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 1.2.2017 (BGH XII ZB 601/15) aufgestellt wurden, zurzeit nicht vor.

  • KG, 18.05.2018 - 3 UF 4/18

    Umgangsrecht: Umkehrung einer bisher praktizierten Betreuungsaufteilung im Rahmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18
    Eine gerichtliche Umgangsregelung, die zu einem paritätisch ausgestalteten Wechselmodell führt, kann nach hier vertretener Auffassung bei der gegenwärtigen Gesetzes- und Rechtslage nicht losgelöst von einer bereits bestehenden, rechtlichen Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts getroffen werden (offen gelassen BGH Beschl. v. 1.2.2017 - XII ZB 601/15, Rn. 17 ff., 21; a.A.: KG Berlin v. 18.5.2018 - 3 UF 47/18 = NZFam 2018, 637, juris Rn. 36 = ZKJ 2018, 374 [KG Berlin 18.05.2018 - 3 UF 4/18] mit Anm. Dürbeck; ebfs.

    Zu der nach hier vertretener Auffassung eigentlich notwendigen materiell-rechtlichen Abgrenzung zwischen den Verfahrensgegenständen Sorge- und Umgangsrecht kommen noch die unterschiedlichen formellen Voraussetzungen hinzu, wie z.B. die Tatsache, dass es sich bei dem Verfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB um ein Antragsverfahren handelt und bei dem Verfahren nach § 1684 BGB um ein Amtsverfahren (Dürbeck in: Anm. zu KG v. 18.6.2018 ZKJ 2018, 374 ff, 380 f.).

    Offen bleiben konnte in diesem Zusammenhang die im Schrifttum nach wie vor umstrittene Frage, ob nach der gegenwärtigen Gesetzeslage entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine gerichtliche Umgangsregelung in einem Umgangsverfahren, die im Ergebnis zu einem paritätischen Wechselmodell führt, überhaupt möglich oder ob eine solche Regelung in einem Sorgerechtsverfahren zu treffen ist (BGH, Beschl. v. 1.2.2017 - XII ZB 601/15; KG Berlin v. 18.5.2018 - 3 UF 4/18 = NZFam 2018, 637 = juris Rn. 36 f.; OLG Frankfurt am Main vom 10.10.2017 - 1 UF 283/16; AG Konstanz v. 10.12.2015 - 6 F 126/14 = FamRZ 2016, 476; AG Heidelberg v. 19.8.2014 - 31 F 15/14, juris Rn. 52 ff.; Überblick bei Viefhues, jM 2018, 178: Die neue Rechtsprechung zum Wechselmodell und ihre Auswirkungen; Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentags Leipzig 2018 - Gemeinsam getragene Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung B. 5.b); Schumann, Gutachten B zum 72. Deutschen Juristentag Leipzig 2018, B 59 ff.; Keuter, Reformbedarf im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht? FamRZ 2018, 1125; Hammer, Überlegungen zu einer grundlegenden Reform des Sorge- und Umgangsrechts, in: Das Wechselmodell - Reformbedarf im Kindschaftsrecht? Göttinger Juristische Schriften 2018, S. 97 ff.; Scheiwe, Reformbedarfe bei der Regelung der gemeinsamen Elternverantwortung, NZFam 2018, 830; Klein, Das Wechselmodell - Reformbedarf im Kindschaftsrecht, FF 2018, 134, 135; kritisch: Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags e.V. vom 9.3.2017, FamRZ 2017, 584; Gottschalk/Heilmann, Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils? ZKJ 2017, S. 181 ff.; Hammer, Die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells, FamRZ 2015, 1433 m.w.N.; Heilmann/Keuter, Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2015, § 1671 Rn. 24; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2015, § 1684 Rn. 11; Marchlewski, Das Wechselmodell zwischen § 1671 und § 1684 BGB, FF 2015, 98, 106; Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT, FamRZ 2014, 1157, 1161).

  • OLG Frankfurt, 05.03.2009 - 1 UF 11/09

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18
    Bei annähernd gleicher Erziehungseignung beider Eltern kann der Wille des Kindes zwar ausschlaggebendes Kriterium sein; jedoch können die wohlverstandenen Kindesinteressen es auch rechtfertigen, von einem an sich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen (BVerfGE 55, 171, 182 = FamRZ 1981, 124; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.11.2008 - 1 UF 72/08 = FamRZ 2009, 990; Beschl. v. 29.12.2008 - 1 UF 11/09, nicht veröffentlicht).

    Der Kindeswille ist zum einen Ausdruck seiner inneren Verbundenheit mit einem Elternteil, somit also Indiz für seine innere Bindung zu diesem Elternteil; andererseits kann der Wille aber auch einen Akt der Selbstbestimmung darstellen (Staudinger/Coester a.a.O., § 1671 Rz. 235; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.12.2008 - 1 UF 11/09; Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2. Aufl. 2015, S. 79 f).

  • OLG Frankfurt, 13.11.2008 - 1 UF 72/08

    Sorgerechtsregelung zugunsten der Großeltern: Berücksichtigung des Willens eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18
    Bei annähernd gleicher Erziehungseignung beider Eltern kann der Wille des Kindes zwar ausschlaggebendes Kriterium sein; jedoch können die wohlverstandenen Kindesinteressen es auch rechtfertigen, von einem an sich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen (BVerfGE 55, 171, 182 = FamRZ 1981, 124; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.11.2008 - 1 UF 72/08 = FamRZ 2009, 990; Beschl. v. 29.12.2008 - 1 UF 11/09, nicht veröffentlicht).

    Dieser Gesichtspunkt gewinnt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung, denn nur so kann sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln (BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2007, 1078, 1079; FamRZ 2008, 845, 848; FamRZ 2008, 1737, 1738; OLG Frankfurt am Main v. 13.11.2008 - 1 UF 72/08 = FamRZ 2009, 990).

  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18
    Da familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf das künftige Leben eines Kindes nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird, ist das Kind bei jeder Entscheidung eines Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen einzubeziehen (BVerfG FamRZ 2008, 1737, 1738; KG FamRZ 2004, 483).

    Dieser Gesichtspunkt gewinnt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung, denn nur so kann sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln (BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2007, 1078, 1079; FamRZ 2008, 845, 848; FamRZ 2008, 1737, 1738; OLG Frankfurt am Main v. 13.11.2008 - 1 UF 72/08 = FamRZ 2009, 990).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18
    Bei annähernd gleicher Erziehungseignung beider Eltern kann der Wille des Kindes zwar ausschlaggebendes Kriterium sein; jedoch können die wohlverstandenen Kindesinteressen es auch rechtfertigen, von einem an sich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen (BVerfGE 55, 171, 182 = FamRZ 1981, 124; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.11.2008 - 1 UF 72/08 = FamRZ 2009, 990; Beschl. v. 29.12.2008 - 1 UF 11/09, nicht veröffentlicht).
  • OLG Bremen, 16.08.2018 - 4 UF 57/18

    Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18
    Wie bei der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells in der Regel auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (BGH, Beschl. v. 1.2.2017 - XII ZB 601/15, Rn, 25; OLG Bremen v. 16.8.2018 - 4 UF 57/18).
  • OLG Brandenburg, 14.06.2018 - 9 UF 96/17

    Elterliche Sorge: Festschreibung eines praktizierten paritätischen Wechselmodells

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18
    zum Verhältnis von Sorge- und Umgangsrecht insoweit OLG Brandenburg v. 14.6.2018 - 9 UF 96/17).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 1 UF 283/16

    Alleinige Ausübung der Sorge im Falle gemeinsamen Sorgerechts getrennt lebender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18
    Offen bleiben konnte in diesem Zusammenhang die im Schrifttum nach wie vor umstrittene Frage, ob nach der gegenwärtigen Gesetzeslage entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine gerichtliche Umgangsregelung in einem Umgangsverfahren, die im Ergebnis zu einem paritätischen Wechselmodell führt, überhaupt möglich oder ob eine solche Regelung in einem Sorgerechtsverfahren zu treffen ist (BGH, Beschl. v. 1.2.2017 - XII ZB 601/15; KG Berlin v. 18.5.2018 - 3 UF 4/18 = NZFam 2018, 637 = juris Rn. 36 f.; OLG Frankfurt am Main vom 10.10.2017 - 1 UF 283/16; AG Konstanz v. 10.12.2015 - 6 F 126/14 = FamRZ 2016, 476; AG Heidelberg v. 19.8.2014 - 31 F 15/14, juris Rn. 52 ff.; Überblick bei Viefhues, jM 2018, 178: Die neue Rechtsprechung zum Wechselmodell und ihre Auswirkungen; Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentags Leipzig 2018 - Gemeinsam getragene Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung B. 5.b); Schumann, Gutachten B zum 72. Deutschen Juristentag Leipzig 2018, B 59 ff.; Keuter, Reformbedarf im Sorge-, Umgangs- und Unterhaltsrecht? FamRZ 2018, 1125; Hammer, Überlegungen zu einer grundlegenden Reform des Sorge- und Umgangsrechts, in: Das Wechselmodell - Reformbedarf im Kindschaftsrecht? Göttinger Juristische Schriften 2018, S. 97 ff.; Scheiwe, Reformbedarfe bei der Regelung der gemeinsamen Elternverantwortung, NZFam 2018, 830; Klein, Das Wechselmodell - Reformbedarf im Kindschaftsrecht, FF 2018, 134, 135; kritisch: Stellungnahme des Deutschen Familiengerichtstags e.V. vom 9.3.2017, FamRZ 2017, 584; Gottschalk/Heilmann, Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils? ZKJ 2017, S. 181 ff.; Hammer, Die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells, FamRZ 2015, 1433 m.w.N.; Heilmann/Keuter, Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2015, § 1671 Rn. 24; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht 2015, § 1684 Rn. 11; Marchlewski, Das Wechselmodell zwischen § 1671 und § 1684 BGB, FF 2015, 98, 106; Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT, FamRZ 2014, 1157, 1161).
  • BVerfG, 22.01.2018 - 1 BvR 2616/17

    Keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum dadurch, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall vorsieht, nicht überschreitet (BVerfG, Beschl. v. 22.1.2018 - 1 BvR 2616/17 und Beschl. v. 24.6.2015 - 1 BvR 486/14).
  • AG Konstanz, 10.12.2015 - 6 F 126/14
  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 486/14

    Die Einbeziehung aller Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

  • AG Heidelberg, 19.08.2014 - 31 F 15/14

    Zu den Voraussetzungen und Vorteilen des Wechselmodells

  • KG, 26.09.2003 - 3 UF 182/03

    Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für minderjährige Kinder: Maßgeblichkeit

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18

    Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2019, 206 veröffentlicht ist, liegen für eine weitergehende Umgangsregelung keine Gründe im Sinne von § 1696 Abs. 1 BGB vor.
  • OLG Frankfurt, 04.02.2020 - 2 UF 301/19

    Keine Anordnung des paritätischen Wechselmodells im Rahmen des Umgangsrechts

    Zu der in Literatur und Rechtsprechung weiterhin streitigen Frage, ob eine das paritätische Wechselmodell einführende Regelung zum Umgangsrecht möglich ist, oder ob nicht stattdessen eine sorgerechtliche Regelung notwendig ist, musste sich der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt in dem dort vorliegenden Verfahren nicht äußern, da im konkreten Fall im Ergebnis nur eine - erweiterte - Umgangsregelung in Betracht kam ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 UF 74/18 -, zitiert nach juris, Rn.42).
  • AG Forchheim, 06.03.2020 - 3 F 650/19

    Umgangsrecht - Voraussetzungen der Anordnung des Wechselmodells

    Diskutiert wird, dass ein triftiger, das Wohl des Kindes bzw. der Kinder nachhaltig berührender Grund alleine darin liegen könnte, dass nunmehr, d. h. nach der jüngsten Entwicklung in Forschung und Lehre sowie in der Rechtsprechung, die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung angezeigt sei (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 UF 74/18 -, Rn. 44, juris).

    Nachdem es allerdings nach dem aktuellen Forschungsstand und de lege lata keine generell, losgelöst vom betroffenen Kind bzw. von den betroffenen Kindern zu bevorzugende Betreuungsregelung gibt (s.o.), hat sich die Entscheidung darüber, ob ein Umgangsmodell im Sinne einer paritätischen Aufteilung der Betreuungszeiten beim Vater und bei der Mutter hier dem Wohl des betroffenen Kindes bzw. der betroffenen Kinder am besten entspricht, an den maßgeblichen allgemeinen Kindeswohlkriterien zu orientieren (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 UF 74/18 -, Rn. 45, juris).

    Dieser Gesichtspunkt gewinnt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung, denn nur so kann sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 UF 74/18 -, Rn. 45, juris).

    Ist der Kindeswille eher weniger Ausdruck bewusster Selbstbestimmung, jedoch auf Grund einer solchen psychischen Lebenswirklichkeit zu beachten, so kann er, zumal bei jüngeren Kindern, im Verhältnis zu den übrigen Kindeswohlkriterien im Einzelfall weniger stark gewichtet werden, zumal im Rahmen der Prüfung von Abänderungsvoraussetzungen gemäß § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 UF 74/18 -, Rn. 45, juris).

  • OLG Frankfurt, 02.10.2019 - 2 UF 142/19

    Weitergabe von Gutachten an Dritte

    Allerdings ist das Erfordernis der neuen Umstände im Interesse optimaler Kindeswohlwahrung großzügig zu interpretieren: Dazu kann auch der bereits geäußerte, jedoch nachdrückliche Änderungswunsch des Kindes gehören, insbesondere wenn er durch Umstände manifestiert ist, die die Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit des Kindeswillens belegen (Staudinger/Coester a. a. O. Rn. 57; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.2018 - 1 UF 74/18 -, Rn. 45 juris).

    Es muss also auch in diesem Rahmen die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem Wohl geprüft werden (Staudinger/Coester (2016), § 1671 Rz. 234 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.10.2018 - 1 UF 74/18 -, Rn. 45 , juris).

  • OLG Brandenburg, 06.12.2018 - 9 UF 168/18

    Umgangsregelung bei zerstrittenen, weit voneinander entfernt lebenden Eltern

    Eine familiäre Umgebung des Kindes, in der ein hohes Konfliktpotential herrscht, wirkt sich aber zwangsläufig negativ auf das Kindeswohl aus, sodass ein - gemessene an einem Wechselmodell - eingeschränkter Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil dem Wohl des Kindes besser entspricht als eine Aufrechterhaltung der Kontakte, wenn diese von dauernden Streitereien der Eltern begleitet sind (BGH FamRZ 2017, 532; OLG Frankfurt v. 16.10.2018 - 1 UF 74/18, juris).
  • OLG Bamberg, 01.03.2019 - 7 UF 226/18

    Umgangsregelung im Sinne paritätischer Betreuung

    Das Gericht hat dabei nach § 1697a BGB die Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl der Kinder am besten entspricht (OLG Frankfurt FamRZ 2019, 206 mit Hinweis auf BGH FamRZ 2017, 532).
  • OLG Brandenburg, 21.02.2019 - 9 UF 227/18

    Voraussetzungen der Anordnung eines Wechselmodells in Umgangsverfahren

    Entscheidend ist der Wille aber regelmäßig nur, wenn er durch das Kind autonom gebildet wurde und zudem mit dem Kindeswohl vereinbar ist (OLG Frankfurt FamRZ 2019, 206; Clausius FamRB 2019, 57).
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