Rechtsprechung
   VGH Hessen, 27.09.2007 - 1 UZ 1158/07   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hessen

    Art 33 Abs 2 GG, § 41a S 1 BLV
    Bildung von Vergleichsgruppen bei Beamtenbeurteilung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Zum Beurteilungsmaßstab und der Vergleichsgruppenbildung bei dienstlichen Beurteilungen

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - 1 A 1684/10  

    Dienstliche Beurteilung Maßstab Statusamt Funktionsebene Vergleichsgruppe Größe

    Dass sich durch den von der Beklagten im Rahmen der Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache angeführten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2007 - 1 UZ 1158/07 - aus Gründen der Rechtseinheit ein insoweit entscheidungserheblicher Klärungsbedarf ergäbe, wird ebenfalls nicht deutlich.
  • VG Wiesbaden, 28.09.2011 - 3 K 120/09  

    Dienstlicher Beurteilung eines Richters

    Auch in jüngerer Zeit ist dieser Maßstab vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 10.05.2006 - 2 B 2/06 - und vom 06.06.2006 - 2 B 5/06 - ausdrücklich bestätigt worden, indem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die dienstliche Beurteilung sich in erster Linie an den Anforderungen des Statusamtes orientiert, das dem zu beurteilenden Beamten übertragen ist (Hess. VGH, B. v. 27.09.2007 - 1 UZ 1158/07 -, ESVGH 58, 91).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.03.2012 - 2 K 213/10  

    Abänderung der Beurteilung

    Bei der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen sind es die Leistungsanforderungen, die die ein und derselben Funktionsebene angehörenden Dienstposten übereinstimmend stellen (vgl. - zu den Regelungen in der BLV - BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34/04 - insoweit restriktiver weil nur eine Vergleichsgruppenbildung nach dem Statusamt für ausreichend erachtend: Hessischer VGH, Beschluss vom 27. September 2007 - 1 UZ 1158/07 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 A 1414/05 - Urteil vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, jeweils zitiert nach Juris).
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