Rechtsprechung
   FG München, 12.08.2009 - 1 V 1193/09   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Besteuerung von Stillhaltergeschäften: Verrechnung der Verluste aus Basisgeschäften mit Einkünften aus Stillhalterprämien, Gleichstellung des Glattstellungsgeschäfts mit den übrigen Abschlussgeschäften, Verrechnung eines nachteiligen Barausgleichs mit Stillhalterprämie, Geltung des Zuflusspr

  • BAYERN | RECHT

    § 23 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 22 Nr 3 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002, § 22 Nr 3 S 3 EStG 2002, § 23 Abs 3 S 8 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, § 11 EStG 2002
    Besteuerung von Stillhaltergeschäften: Verrechnung der Verluste aus Basisgeschäften mit Einkünften aus Stillhalterprämien, Gleichstellung des Glattstellungsgeschäfts mit den übrigen Abschlussgeschäften, Verrechnung eines nachteiligen Barausgleichs mit Stillhalterprämie, Geltung des Zuflussprinzips bei der Berechnung der Einkünfte aus Stillhaltergeschäften, Stillhaltergeschäfte als private Vermögensverwaltung - Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

  • IWW
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    Besteuerung von Stillhaltergeschäften

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Steuerliche Behandlung von Stillhaltergeschäften auf Terminkontrakte und Devisentermingeschäfte; Stillhalterprämie vom Optionskäufer (Wähler) als Einkünfte aus sonstiger Leistung nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG); Differenzierung von Fallgestaltungen bei der Ausübung einer Option durch einen Optionsberechtigten zur Durchführung eines vereinbarten Basisgeschäfts und pflichtgemäßer Ausübung durch einen Stillhalter; Rechtmäßigkeit einer Verrechnung von Verlusten aus einem Basisgeschäft (Abschlussgeschäft) mit einer Stillhalterprämie

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • BVerfG, 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10  

    Verfassungsmäßigkeit des Verlustverrechnungsverbots gem. § 23 Abs. 3 S. 8

    Auf Antrag des Beschwerdeführers gewährte das Finanzgericht München in seinem Beschluss vom 12. August 2009 - 1 V 1193/09 - (EFG 2009, S. 2035 ff.) teilweise Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 bis einen Monat nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung.

    Für eine solche Anordnung besteht auch kein Bedürfnis, da mit der Aufhebung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs der dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz gewährende Beschluss des Finanzgerichts München vom 12. August 2009 - 1 V 1193/09 - wieder wirksam wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 -, EuGRZ 2009, S. 653 [658]; Stark, in: Umbach/ Clemens/ Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, § 95 Rn. 70).

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