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   FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08   

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FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08 (https://dejure.org/2008,7449)
FG Hessen, Entscheidung vom 02.07.2008 - 1 V 1357/08 (https://dejure.org/2008,7449)
FG Hessen, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - 1 V 1357/08 (https://dejure.org/2008,7449)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13a Abs 1 S 1 Nr 2 ErbStG, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 42 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG
    (Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Betriebsvermögensfreibetrag des § 13a ErbStG bei Übertragung eines Kommanditanteils unter teilweiser Vorbehaltung eines Nießbrauchs: Keine Teilbarkeit eines Mitunternehmeranteils, Erlangung der Mitunternehmerstellung des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beanspruchung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Bewertungsabschlags insgesamt oder nur für den unbelasteten Anteil bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs; Zivilrechtliche Prägung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht; ...

  • Judicialis

    ErbStG § 13a; ; AO a.F. § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13a; AO § 42
    Quotennießbrauch; Kommanditanteil; Gesellschaftsanteil; Mitunternehmer; Betriebsvermögen; Bewertungsabschlag; Freibetrag - Schenkungssteuerliche Behandlung der Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schenkungssteuerliche Behandlung der Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wichtige Gestaltungsoption für Familiengesellschaften: Steuerbegünstigtes Schenken von Anteilen an Familiengesellschaften trotz Zurückbehaltens nahezu aller Mitunternehmerrechte möglich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1984
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • FG Niedersachsen, 22.12.2004 - 3 K 277/03

    Erbschaftsteuer, Anwendbarkeit des § 42 AO

    Auszug aus FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08
    Er hebt insbesondere nochmals hervor, dass bereits grundsätzlich ein Gesellschafter im Fall der Vereinbarung eines Nießbrauchs an einem übertragenen Gesellschaftsanteil - abhängig jeweils von der konkreten Ausgestaltung - nur in extremen Ausnahmefällen nicht Mitunternehmer werde (Urteil des Finanzgerichts -FG- Niedersachsen vom 22.12.2004 3 K 277/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 639, Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13a Tz. 150).

    Zu Unrecht stütze der Antragsgegner deshalb seine Auffassung auf die Urteile des FG Niedersachsen in EFG 2005, 639, und des Hessischen Finanzgerichts vom 28.11.2006 1 K 3292/05, EFG 2007, 944, da sich in den entschiedenen Fällen der Nießbrauch jeweils auf den gesamten übertragenen Anteil erstreckt habe.

    Aufgrund dieser weitgehenden Beschränkungen sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (Urteile des FG Niedersachsen in EFG 2005, 639, und des Hessischen FG in EFG 2007, 944) davon auszugehen, dass die Tochter im Umfang des nießbrauchsbelasteten Anteils nicht Mitunternehmerin geworden sei und insoweit kein Betriebsvermögen erworben habe.

    Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn der Nießbrauch vertraglich zugunsten des Nießbrauchers derart ausgestaltet ist, dass die Stimm- und Mitwirkungsrechte sowie der Ertrag nahezu ausschließlich dem Nießbraucher zustehen (vgl. die Urteile des FG Köln vom 07.04.2003 9 K 3558/98, EFG 2003, 1025, und in EFG 2007, 273, des Niedersächsischen FG in EFG 2005, 639, des FG Baden-Württemberg vom 17.05.2006 5 K 567/02, EFG 2007, 1672, des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2007, 1792, sowie des erkennenden Senats in EFG 2007, 944).

  • FG Münster, 10.11.2005 - 3 K 5635/03

    Einfluss eines Widerrufsvorbehalts auf die Betriebsvermögenseigenschaft einer

    Auszug aus FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08
    Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den Ausführungen in dem Vorlagebeschluss des BFH vom 22.05.2002 II R 61/99, BStBl II 2002, 598, herleiten, wenn dort ausgeführt worden ist, dass infolge der Gesetzesänderung (rückwirkende Ersetzung der Wörter "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" durch die Wörter "durch Schenkung unter Lebenden" in § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG durch Art. 16 Nr. 1 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001, Bundesgesetzblatt I S. 3794) der bisherigen restriktiven Auslegung die Grundlage entzogen worden sei und nunmehr auch solche Erwerbsvorgänge begünstigt seien, in denen Betriebsvermögen unter weitgehenden Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen sowie Rückforderungsvorbehalten übergehe, ohne dass sich im wirtschaftlichen Gehalt in Bezug auf das Betriebsvermögen Entscheidendes ändere, weil insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung und die damit verbundenen Risiken beim Schenker verblieben (a.A. offenbar - allerdings im Rahmen eines obiter dictum - das Urteil des FG Münster vom 10.11.2005 3 K 5635/03 Erb, EFG 2006, 422).

    Es wird deshalb die Auffassung vertreten, dass wenn der Beschenkte aus anderen Gründen, etwa wegen einer zurückliegenden Schenkung, z.B. eines Anteils an derselben Kommanditgesellschaft, bereits Mitunternehmer geworden ist, auch eine isoliert betrachtet nicht begünstigungsfähige Schenkung zu der Begünstigung des § 13a ErbStG führt (Ebeling in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Tz. 85.1, Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13a Tz. 134, vgl. a. hierauf Bezug nehmend das Urteil des FG Münster in EFG 2006, 422; a.A. Wacker in Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 757).

    Mit dem Urteil in BFH/NV 2008, 768, hat der BFH das Urteil des FG Münster in EFG 2006, 422, zwar bestätigt, jedoch aus anderen Gründen.

  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

    Auszug aus FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08
    Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus den Ausführungen in dem Vorlagebeschluss des BFH vom 22.05.2002 II R 61/99, BStBl II 2002, 598, herleiten, wenn dort ausgeführt worden ist, dass infolge der Gesetzesänderung (rückwirkende Ersetzung der Wörter "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" durch die Wörter "durch Schenkung unter Lebenden" in § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG durch Art. 16 Nr. 1 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20.12.2001, Bundesgesetzblatt I S. 3794) der bisherigen restriktiven Auslegung die Grundlage entzogen worden sei und nunmehr auch solche Erwerbsvorgänge begünstigt seien, in denen Betriebsvermögen unter weitgehenden Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen sowie Rückforderungsvorbehalten übergehe, ohne dass sich im wirtschaftlichen Gehalt in Bezug auf das Betriebsvermögen Entscheidendes ändere, weil insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung und die damit verbundenen Risiken beim Schenker verblieben (a.A. offenbar - allerdings im Rahmen eines obiter dictum - das Urteil des FG Münster vom 10.11.2005 3 K 5635/03 Erb, EFG 2006, 422).

    Es ist aber bereits zweifelhaft, ob eine Regelung, die sich im Rahmen einer gängigen Gestaltungspraxis hält und durch die mithin kein ungewöhnlicher Weg beschritten worden ist, überhaupt einen Gestaltungsmissbrauch darstellen kann (offenbar verneinend der Beschluss des BFH vom 09.11.2005 II B 163/04, BFH/NV 2006, 554, unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des BFH in BStBl II 2002, 598, unter B.II.4; vgl.a. die Anm. von Trossen zum Urteil des FG Düsseldorf vom 06.09.2006 4 K 6867/04 Erb, EFG 2006, 1844, 1845).

    Schließlich wird die Gewährung der Begünstigung des § 13a ErbStG im Streitfall dem Gesetzeszweck, die besonderen Belastungen zu berücksichtigen, die durch die Aufrechterhaltung eines Betriebs in seiner Sozialgebundenheit und die damit verbundene Erhaltung von Produktivität und Arbeitsplätzen entstehen, viel eher gerecht, als in den in dem Vorlagebeschluss des BFH in BStBl II 2002, 598, unter B.II.4.

  • BFH, 01.03.1994 - VIII R 35/92

    Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

    Auszug aus FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08
    Ihr verbleibe deshalb die Möglichkeit zur - ihn als Nießbraucher ausschließenden - Mitwirkung bei Beschlüssen, die diesen Bereich beträfen, und zur Ausübung der hierfür erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Kontroll- und Informationsrechte (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 01.03.1994 VIII R 35/92, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 241).

    Denn in diesem Fall erhält der Beschenkte einen hinreichenden Bestand an vermögensrechtlicher Substanz des belasteten Gesellschaftsanteils und an gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechten, die seine Stellung als Gesellschafter und Mitunternehmer begründen (vgl. im Einzelnen grundlegend das Urteil des BFH in BStBl II 1995, 241).

    Darüber hinaus stehen dem Antragsteller sowohl der auf den Teilanteil entfallende Gewinn als auch der Verlust zu, und zwar auch insoweit, als das Ergebnis durch außergewöhnliche Aufwendungen und Erträge beeinflusst ist, was nur dahingehend verstanden werden kann, dass ihm auch realisierte stille Reserven im Anlagevermögen zustehen, die an sich dem Anteilsinhaber gebühren (BFH-Urteil in BStBl II 1995, 241).

  • FG Hessen, 28.11.2006 - 1 K 3292/05

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    Auszug aus FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08
    Zu Unrecht stütze der Antragsgegner deshalb seine Auffassung auf die Urteile des FG Niedersachsen in EFG 2005, 639, und des Hessischen Finanzgerichts vom 28.11.2006 1 K 3292/05, EFG 2007, 944, da sich in den entschiedenen Fällen der Nießbrauch jeweils auf den gesamten übertragenen Anteil erstreckt habe.

    Aufgrund dieser weitgehenden Beschränkungen sei nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (Urteile des FG Niedersachsen in EFG 2005, 639, und des Hessischen FG in EFG 2007, 944) davon auszugehen, dass die Tochter im Umfang des nießbrauchsbelasteten Anteils nicht Mitunternehmerin geworden sei und insoweit kein Betriebsvermögen erworben habe.

    Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn der Nießbrauch vertraglich zugunsten des Nießbrauchers derart ausgestaltet ist, dass die Stimm- und Mitwirkungsrechte sowie der Ertrag nahezu ausschließlich dem Nießbraucher zustehen (vgl. die Urteile des FG Köln vom 07.04.2003 9 K 3558/98, EFG 2003, 1025, und in EFG 2007, 273, des Niedersächsischen FG in EFG 2005, 639, des FG Baden-Württemberg vom 17.05.2006 5 K 567/02, EFG 2007, 1672, des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2007, 1792, sowie des erkennenden Senats in EFG 2007, 944).

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.2006 - 4 K 2163/03

    Gewährung eines Betriebsvermögensfreibetrags und eines verminderten Wertansatzes

    Auszug aus FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08
    Es entspricht deshalb ganz herrschender Auffassung, dass bei einer Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, z.B. einer Kommanditgesellschaft, der Übertragende Mitunternehmer gewesen sein und auch der Beschenkte auf Grund des ihm zugewandten Vermögens ebenfalls eine Mitunternehmerstellung erlangt haben muss (vgl. statt vieler z.B. die Urteile des FG Köln vom 14.11.2006 9 K 2612/04, EFG 2007, 273, und des FG Rheinland-Pfalz vom 27.04.2006 4 K 2163/03, EFG 2007, 1792, jeweils m.w.N.).

    Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn der Nießbrauch vertraglich zugunsten des Nießbrauchers derart ausgestaltet ist, dass die Stimm- und Mitwirkungsrechte sowie der Ertrag nahezu ausschließlich dem Nießbraucher zustehen (vgl. die Urteile des FG Köln vom 07.04.2003 9 K 3558/98, EFG 2003, 1025, und in EFG 2007, 273, des Niedersächsischen FG in EFG 2005, 639, des FG Baden-Württemberg vom 17.05.2006 5 K 567/02, EFG 2007, 1672, des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2007, 1792, sowie des erkennenden Senats in EFG 2007, 944).

  • FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04

    Abziehbarkeit von betrieblich veranlassten Schuldzinsen als Betriebsausgaben im

    Auszug aus FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08
    Es entspricht deshalb ganz herrschender Auffassung, dass bei einer Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, z.B. einer Kommanditgesellschaft, der Übertragende Mitunternehmer gewesen sein und auch der Beschenkte auf Grund des ihm zugewandten Vermögens ebenfalls eine Mitunternehmerstellung erlangt haben muss (vgl. statt vieler z.B. die Urteile des FG Köln vom 14.11.2006 9 K 2612/04, EFG 2007, 273, und des FG Rheinland-Pfalz vom 27.04.2006 4 K 2163/03, EFG 2007, 1792, jeweils m.w.N.).

    Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn der Nießbrauch vertraglich zugunsten des Nießbrauchers derart ausgestaltet ist, dass die Stimm- und Mitwirkungsrechte sowie der Ertrag nahezu ausschließlich dem Nießbraucher zustehen (vgl. die Urteile des FG Köln vom 07.04.2003 9 K 3558/98, EFG 2003, 1025, und in EFG 2007, 273, des Niedersächsischen FG in EFG 2005, 639, des FG Baden-Württemberg vom 17.05.2006 5 K 567/02, EFG 2007, 1672, des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2007, 1792, sowie des erkennenden Senats in EFG 2007, 944).

  • FG Hessen, 25.10.2011 - 1 K 1507/08

    Gewerbesteuerliche Organschaft; Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG

    Auszug aus FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08
    Die Aussetzung der Vollziehung endet einen Monat nach Bekanntgabe einer das Klageverfahren 1 K 1507/08 abschließenden Entscheidung.

    Zwischen den Beteiligten ist in dem vor dem Senat unter der Geschäftsnummer 1 K 1507/08 noch anhängigen Klageverfahren streitig, ob für die Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) insgesamt oder nur für den unbelasteten Anteil beansprucht werden kann.

  • BFH, 08.05.2003 - IV R 54/01

    Verfahrensmangel; formunwirksame Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08
    Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt namentlich zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient (Urteile des BFH vom 08.05.2003 IV R 54/01, BStBl II 2003, 854, und vom 17.12.2003 IX R 60/98, BStBl II 2004, 646).
  • BFH, 09.11.2005 - II B 163/04

    Bewertungsabschlag für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08
    Es ist aber bereits zweifelhaft, ob eine Regelung, die sich im Rahmen einer gängigen Gestaltungspraxis hält und durch die mithin kein ungewöhnlicher Weg beschritten worden ist, überhaupt einen Gestaltungsmissbrauch darstellen kann (offenbar verneinend der Beschluss des BFH vom 09.11.2005 II B 163/04, BFH/NV 2006, 554, unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des BFH in BStBl II 2002, 598, unter B.II.4; vgl.a. die Anm. von Trossen zum Urteil des FG Düsseldorf vom 06.09.2006 4 K 6867/04 Erb, EFG 2006, 1844, 1845).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 60/98

    Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten bei einem Nießbrauchsvorbehalt;

  • BFH, 24.05.2000 - II B 74/99

    Festsetzung einer Erbschaftssteuer; Gewährung eines Freibetrages wegen Vererbung

  • FG Düsseldorf, 06.09.2006 - 4 K 6867/04

    Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung

  • FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 3558/98

    Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens aus Nachsteuer

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Treugeber/Nießbrauchbesteller im Fall der Bestellung eines Nießbrauchs an einem

  • FG Baden-Württemberg, 17.05.2006 - 5 K 567/02

    Kommanditist bleibt Mitunternehmer, wenn der ihm testamentarisch vermachte

  • BFH, 16.05.1995 - VIII R 18/93

    Keine Entnahme eines Grundstücks, das zum Sonderbetriebsvermögen des

  • FG Düsseldorf, 23.05.2007 - 7 K 363/05

    Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 -

  • BFH, 16.07.2003 - IX B 60/03

    Sonderabschreibungen auf Anzahlungen

  • BFH, 06.11.2006 - II B 37/06

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

  • BFH, 16.01.2008 - II R 10/06

    Schenkung von Kommanditanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt

  • BFH, 05.04.2005 - I B 221/04

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • FG Hessen, 25.10.2011 - 1 K 1507/08

    Steuerfreiheit für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

    Mit Beschluss vom 2. Juli 2008 hat der Senat die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides gewährt (1 V 1357/08, EFG 2008, 1984).

    Die einschlägigen Verwaltungsvorgänge des FA (1 Band Schenkungsteuerakte) und die Gerichtsakte des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung (1 V 1357/08) waren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung.

    Der Senat folgt insoweit vollumfänglich seiner Auffassung im Beschluss vom 2. Juli 2008 (1 V 1357/08, EFG 2008, 1984).

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