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   FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15   

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https://dejure.org/2015,30429
FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15 (https://dejure.org/2015,30429)
FG Hessen, Entscheidung vom 13.10.2015 - 1 V 1483/15 (https://dejure.org/2015,30429)
FG Hessen, Entscheidung vom 13. Oktober 2015 - 1 V 1483/15 (https://dejure.org/2015,30429)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 176 Abs. 2; UStG § 20 Abs. 19; UStG § 13b
    Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach Vorliegen von Umsatzsteuervoranmeldungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach Vorliegen von Umsatzsteuervoranmeldungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15
    22. August 2013 (V R 37/10) die Rückerstattung der insoweit entrichteten Umsatzsteuer durch Übermittlung geänderter Umsatzsteuervoranmeldungen 2013 und 2014 beantragt.

    Die Abrechnung der Bauleistungen sei bereits vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 22. August 2013 ( V R 37/10) im Bundessteuerblatt (BStBl) am 15. Februar 2014 erfolgt, so dass der Antragstellerin keine Kenntnis von der falschen Rechtsanwendung unterstellt werden könne.

    Die Anpassung der dort veröffentlichten Verwaltungsauffassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 22. August 2013 V R 37/10) sei jedoch bereits durch das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2014 mit Änderung der UStAE im BStBl I 2014, 233 am 5. Februar 2014 erfolgt .

    Nach Bekanntwerden des Urteils des BFH vom 22. August 2013 ( V R 37/10, BStBl II 2014, 128) hat die KG nunmehr die Erstattung dieser Umsatzsteuer von der Finanzverwaltung gefordert, da sich diese Annahme als unrichtig herausgestellt habe.

    Die Einfügung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 19 UStG durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des BFH vom 22. August 2013 ( V R 37/10) dar.

    Der BFH entschied hingegen mit Urteil vom 22. August 2013 ( V R 37/10, BStBl II 2014, 128), dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 (im Wesentlichen gleichlautend zu § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung) dahingehend auszulegen sei, dass der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner sei, wenn er die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung mit Bauwerksbezug seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende.

    Zudem wurde am 15. Februar 2014 im BStBl Teil II das BFH-Urteil vom 22. August 2013 ( V R 37/10) veröffentlicht.

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.06.2015 - 5 V 5026/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2009

    Auszug aus FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15
    Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg habe mit Beschluss vom 3. Juni 2015 (5 V 5026/15) in einem gleichgelagerten Sachverhalt Aussetzung der Vollziehung gewährt.

    Sachverhalts den Beschlüssen des FG Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2015 ( 5 V 5026/15) und des FG Münster vom 12. August 2015 (15V 2153/15 U, n.v., zitiert nach juris) weder im Hinblick auf die tragenden Rechtsausführungen noch im Ergebnis widerspricht.

  • BFH, 23.04.2010 - V B 89/09

    Vertrauensschutz nach § 176 AO

    Auszug aus FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15
    Insoweit werde auf den Beschluss des BFH vom 23 April 2010 ( V B 89/09) Bezug genommen.

    Soweit für die betroffenen Voranmeldungszeiträume bereits Bescheide ergangen waren, können diese eine Anwendung des § 176 AO nicht rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 23. April 2010 - V B 89/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2010, 1782 ).

  • FG Münster, 18.06.2015 - 12 K 689/12

    Offener Rentenfonds als Steuerstundungsmodell im Sinne von §§ 20 Abs. 2b , 15b

    Auszug aus FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15
    Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit und der Typisierung oder Pauschalierung (Urteil des FG Münster vom 18. Juni 2015 12 K 689/12 F, n.v. zitiert nach juris, mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 ( 12 K 689/12 F, n.v. zitiert nach juris) insoweit ausgeführt: "Grundgedanke des § 176 Abs. 2 AO ist der Vertrauensschutz des Adressaten eines Steuerbescheids (vgl. BT-Drucks VI/1982, a.a.O., Abs. 1 Satz 1 der Begründung; Tipke/Kruse, a.a.O., § 176 AO 1977 Tz.7; Urteil des BFH vom 7. Juni 1984 IV R 180/81, BFHE 141, 451, BStBl II 1984, 780 ), der auf einer dem Steuerpflichtigen günstigen allgemeinen Verwaltungsanweisung beruht.

  • FG Düsseldorf, 31.08.2015 - 1 V 1486/15

    Bauträgerfälle: Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer

    Auszug aus FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15
    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die von der Antragstellerin aufgeworfenen Rechtsfragen - insbesondere die Frage, ob der Ausschluss des § 176 Abs. 2 AO gegen das verfassungs- und europarechtliche Gebot der Rechtssicherheit verstößt (vgl. Beschluss des FG Düsseldorf vom 31. August 2015 1 V 1486/15 A (U), n.v., zitiert nach juris) - für den Streitfall nicht streitentscheidend ist.
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15
    Der Vertrauensschutzgrundsatz verbiete den Erlass rückwirkender Gesetze und grundsätzlich auch eine rückwirkend verschärfende Gesetzesanwendung (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes - BVerfG - vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 97, 67).
  • BFH, 02.11.1989 - V R 56/84

    Einschränkung der Änderungsbefugnis nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 AO auch bei

    Auszug aus FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15
    Die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr erfolgte vielmehr erst durch den Eingang der Steuererklärung für 2013 (vgl. BFH-Urteil vom 2. November 1989 V R 56/84, BFHE 159, 266, BStBl II 1990, 253 ) am 30. März 2015.
  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 154/86

    Änderung von Steuerbescheiden - Einschränkungen der Änderungsbefugnis - Vorbehalt

    Auszug aus FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15
    Der Steuerpflichtige soll darauf vertrauen können, dass es im Falle einer späteren Änderung dieses Bescheids ohne jede Ausnahme bei der Rechtsauslegung im Sinne der allgemeinen Verwaltungsanweisung verbleibt und dass dies selbst dann gelten soll, wenn in der Zwischenzeit ein oberstgerichtliches Urteil ergangen ist, dem eine dem Steuerpflichtigen ungünstigere Rechtsauslegung zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 28. September 1987 VIII R 154/86, BFHE 151, 107, BStBl. II. 1988, 40).
  • BFH, 07.06.1984 - IV R 180/81

    Zu den Voraussetzungen der Verwirkung des Anspruchs des Finanzamtes auf Erlaß

    Auszug aus FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15
    Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2015 ( 12 K 689/12 F, n.v. zitiert nach juris) insoweit ausgeführt: "Grundgedanke des § 176 Abs. 2 AO ist der Vertrauensschutz des Adressaten eines Steuerbescheids (vgl. BT-Drucks VI/1982, a.a.O., Abs. 1 Satz 1 der Begründung; Tipke/Kruse, a.a.O., § 176 AO 1977 Tz.7; Urteil des BFH vom 7. Juni 1984 IV R 180/81, BFHE 141, 451, BStBl II 1984, 780 ), der auf einer dem Steuerpflichtigen günstigen allgemeinen Verwaltungsanweisung beruht.
  • BFH, 24.10.1967 - II B 17/67

    Annahme eines ersten Erwerbs im Sinne des § 1 Nr. 3 niedersächsischen GrESWG

    Auszug aus FG Hessen, 13.10.2015 - 1 V 1483/15
    Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die Aussetzung der Vollziehung nicht erforderlich (vgl. nur BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1967 II B 17/67, BStBl II 1968, 229).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • FG Münster, 12.08.2015 - 15 V 2153/15

    Vertrauensschutz für Bauleistende

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
  • BFH, 17.12.2015 - XI B 84/15

    AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden

    bb) Dagegen haben das FG Nürnberg (Beschluss vom 26. August 2015  2 V 1107/15, EFG 2015, 2135, Rz 14), das FG Düsseldorf (Beschluss vom 31. August 2015  1 V 1486/15 A(U), EFG 2015, 2131, Rz 50 f.), das Hessische FG (Beschluss vom 13. Oktober 2015  1 V 1483/15, n.v., juris, Rz 23) und das Sächsische FG (Beschluss vom 22. September 2015  4 V 1014/15, n.v., juris) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneint.
  • FG Münster, 15.03.2016 - 15 K 1553/15

    Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende

    Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt unter Verweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf (Beschluss vom 31.8.2015 1486/15 A (U), Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2015, 2131), des Sächsischen FG (Beschluss vom 22.9.2015 4 V 1014/15, juris) und des Hessischen FG (Beschluss vom 13.10.2015 1 V 1483/15, juris) aus, dass unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG der Vertrauensschutz zugunsten der Rechtsrichtigkeit in gerade noch zulässiger Weise eingeschränkt worden sei.
  • LG Düsseldorf, 05.02.2016 - 33 O 86/15

    Trotz Änderung der BFH-Rechtsprechung: Vertrag ist Vertrag!

    Auf die Schutzwürdigkeit des Interesses der Beklagten ist dabei ohne Einfluss, dass § 176 Abs. 2 AO dem Steuerpflichtigen nach der jüngsten Rechtsprechung einiger Finanzgerichte ohnehin keinen Schutz gegen die Änderung von Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Umsatzsteuerjahresbescheid bietet (FG Niedersachsen, Beschluss vom 03. Juli 2015 - 16 V 95/15; FG Hessen, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 1 V 1483/15; ebenso - in einkommenssteuerrechtlichem Kontext - FG Münster vom 18. Juni 2015 - 12 K 689/12 F).
  • FG Saarland, 05.04.2016 - 2 K 1213/13

    Unterhaltsleistungen: Monatsbezogene Betrachtungsweise bei Berechnung der

    Sie binden aber weder die Steuerpflichtigen noch die Gerichte und begründen insbesondere keine Rechte und Pflichten für die Steuerpflichtigen (Hessisches FG vom 13. Oktober 2015 1 V 1483/15, juris).
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