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   FG Saarland, 12.08.2003 - 1 V 176/03   

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FG Saarland, 12.08.2003 - 1 V 176/03 (https://dejure.org/2003,4593)
FG Saarland, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1 V 176/03 (https://dejure.org/2003,4593)
FG Saarland, Entscheidung vom 12. August 2003 - 1 V 176/03 (https://dejure.org/2003,4593)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anlieferung von Speisen durch Partyservice fällt nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Voller Steuersatz für die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice (§§ 3 Abs. 9 S. 4, 5; 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerrechtliche Einstufung eines Partyservice; Gestellung von Geschirr, Gläsern und Besteck durch einen Partyservice; Restaurationsartiger Charakter eines Partyservice

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9 Satz 4, 5
    Ermäßigter Steuersatz; Partyservice; Speisen; Bedienung; Geschirr; Bestecke; Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1742
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.04.1995 - V R 120/89

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Essenslieferungen an die Mitarbeiter in

    Auszug aus FG Saarland, 12.08.2003 - 1 V 176/03
    Auch dort, wo die Liste von "Zubereitungen" spricht (Nr. 28, 32 für Fleisch, Fische, Gemüse u.ä.), sind damit offenbar nicht die verzehrfertigen Speisen eines Party- oder Pizzaservice, sondern deren handelsfertig hergerichteten Vorprodukte gemeint, die im Lebensmittelhandel üblicherweise "über die Theke" zur Mitnahme durch den Kunden erhältlich und bestimmt sind (z.B. Wurst, Fischstäbchen oder auch Fertiggerichte, die aber ohne weitere Bearbeitung - z.B. Erwärmen - nicht verzehrbereit sind; s. dazu bereits BFH vom 7. August 1987 V S 21/83, BFH/NV 1988, 401; vom 27. April 1995 V R 120/89, BFH/NV 1996, 87, 89 jeweils m.w.N. auf seine ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 07.08.1987 - V S 21/83

    Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an

    Auszug aus FG Saarland, 12.08.2003 - 1 V 176/03
    Auch dort, wo die Liste von "Zubereitungen" spricht (Nr. 28, 32 für Fleisch, Fische, Gemüse u.ä.), sind damit offenbar nicht die verzehrfertigen Speisen eines Party- oder Pizzaservice, sondern deren handelsfertig hergerichteten Vorprodukte gemeint, die im Lebensmittelhandel üblicherweise "über die Theke" zur Mitnahme durch den Kunden erhältlich und bestimmt sind (z.B. Wurst, Fischstäbchen oder auch Fertiggerichte, die aber ohne weitere Bearbeitung - z.B. Erwärmen - nicht verzehrbereit sind; s. dazu bereits BFH vom 7. August 1987 V S 21/83, BFH/NV 1988, 401; vom 27. April 1995 V R 120/89, BFH/NV 1996, 87, 89 jeweils m.w.N. auf seine ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 28.11.1974 - V B 52/73

    Vorläufiger Bescheid - Negative Steuerzahlungsschuld - Differenz - Endgültiger

    Auszug aus FG Saarland, 12.08.2003 - 1 V 176/03
    Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
  • BFH, 31.01.1967 - VI S 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Saarland, 12.08.2003 - 1 V 176/03
    Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist jedoch nur dann vertretbar, wenn zugleich auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen; sind dagegen Zweifel fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH v. 19. April 1968 IV B 3/66, BStBl. II 1968, 538; v. 31. Januar 1967 VI 5 9/66, BStBl. III 1967, 255).
  • BFH, 19.04.1968 - IV B 3/66

    Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren und

    Auszug aus FG Saarland, 12.08.2003 - 1 V 176/03
    Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist jedoch nur dann vertretbar, wenn zugleich auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen; sind dagegen Zweifel fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH v. 19. April 1968 IV B 3/66, BStBl. II 1968, 538; v. 31. Januar 1967 VI 5 9/66, BStBl. III 1967, 255).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus FG Saarland, 12.08.2003 - 1 V 176/03
    Insofern kommt der Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, die im Jahre 1998 (s. BGBl. I, 1496; BStBl. I 873) im Anschluss an das Urteil des EUGH vom 2. Mai 1996 C-231/94, BStBl. II 1998, 282 erfolgt ist, eine weitergehende Bedeutung zu, als gemeinhin angenommen wird (s. Sölch/Ringleb, Kommentar zum UStG, 2003, § 3 Rdn. 544 m.w.N.).
  • BFH, 30.06.1967 - III B 21/66

    Auslegung eines unterschiedlich bezeichneten Schriftstückes - Bezeichnung eines

    Auszug aus FG Saarland, 12.08.2003 - 1 V 176/03
    Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Misserfolg (ständige Rechtsprechung, grundlegend BFH vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239).
  • BFH, 26.10.2006 - V R 58/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Der vom FA angeführten Auffassung des FG des Saarlands (Beschluss vom 12. August 2003 1 V 176/03, EFG 2003, 1742), verzehrfertige Speisen seien generell nicht begünstigt, vermag der Senat deshalb nicht zu folgen.
  • BFH, 26.10.2006 - V R 59/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Der vom FA angeführten Auffassung des FG des Saarlands (Beschluss vom 12. August 2003 1 V 176/03, EFG 2003, 1742), verzehrfertige Speisen seien generell nicht begünstigt, vermag der Senat deshalb nicht zu folgen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung von Speiselieferung und Gestellung von

    Nach Auffassung des Finanzgerichts Saarland (Beschluss vom 12.08.2003 1 V 176/03, EFG 2003, 1742) hätten Dienstleistungen eines Party-Services stets einen restaurationsartigen Charakter, auch wenn dessen Leistung nur in der Lieferung der fertigen Speisen (in entsprechenden Behältnissen und Warmhaltevorrichtungen) bestehen sollte.
  • FG Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 1 K 341/02

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von verzehrfertigen Mahlzeiten durch

    Die Abgabe der Mahlzeiten (Portionieren auf Geschirr, das Anliefern in - nicht lediglich an - die Wohnung der Abnehmer, das Mitnehmen des Geschirrs vom Vortag und dessen Reinigung), erfolgt in einer Art und Weise, wie sie für einen Restaurationsbetrieb typisch ist und die in ihrer Gesamtheit deutlich über die bloße Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandwerks und Lebensmittelhandels hinausgeht (vgl. FG Saarland vom 12. August 2003 - 1 V 176/03, EFG 2003, 1742 (Partyservice)).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2253/02

    Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mahlzeiten auf Stationen einer

    Diese Abgrenzung ist auch unverändert für Sachverhalte wie dem des Streitfalles vorzunehmen; sie ist nicht etwa deshalb überflüssig, weil eine Lieferung von Speisen wie im Streitfall deshalb nicht als eine Lieferung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG angesehen werden könne, weil es sich dabei nicht um "in der Anlage bezeichnete Gegenstände" handelte (so aber Beschluss des FG des Saarlandes vom 12. August 2003, Az.: 1 V 176/03, EFG 2003, 1742 ).
  • FG Köln, 14.01.2005 - 8 V 5111/04

    Steuersatz bei Leistungen eines Partyservices

    Teilweise wird vertreten, Leistungen des Party-Service hätten stets einen restaurationsartigen Charakter, selbst wenn die Leistung nur in der Lieferung der fertigen Speisen in entsprechenden Behältnissen und Warmhaltevorrichtung bestehen sollte (Finanzgericht Saarland, Beschluss vom 12. August 2003 1 V 176/03, EFG 2003, 1742 ).
  • FG Köln, 28.12.2004 - 8 V 5111/04

    Steuersatz bei Leistungen eines Partyservices

    Teilweise wird vertreten, Leistungen des Party-Service hätten stets einen restaurationsartigen Charakter, selbst wenn die Leistung nur in der Lieferung der fertigen Speisen in entsprechenden Behältnissen und Warmhaltevorrichtung bestehen sollte (Finanzgericht Saarland, Beschluss vom 12. August 2003 1 V 176/03, EFG 2003, 1742).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 1 K 2250/02

    Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Mahlzeiten auf Stationen einer

    Diese Abgrenzung ist auch unverändert für Sachverhalte wie dem des Streitfalles vorzunehmen; sie ist nicht etwa deshalb überflüssig, weil eine Lieferung von Speisen wie im Streitfall deshalb nicht als eine Lieferung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG angesehen werden könne, weil es sich dabei nicht um "in der Anlage bezeichnete Gegenstände" handelte (so aber Beschluss des FG des Saarlandes vom 12. August 2003, Az.: 1 V 176/03, EFG 2003, 1742 ).
  • FG Köln, 06.05.2009 - 15 K 1154/05

    Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (sog.

    Ob bereits allein das Dienstleistungselement der Anlieferung, etwa bei einem Pizzaservice - neben dem verzehrfertigen Zubereiten der Speisen - einem Umsatz das entscheidende Gepräge hin zu einem nicht steuerbegünstigten Restaurationsumsatz gibt, kann der Senat dahinstehen lassen (bejahend wohl Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 12.08.2003, 1 V 176/03, EFG 2003, 1742; Flückinger, UR 2008, 799, 807), da die Klägerin ihre Speisen und Getränke nicht bei ihren Kunden angeliefert hat, sondern die Kunden selbst in die Imbissstube gekommen sind, ihre Bestellung aufgeben und die Speise auf der Hand oder in einer Tüte mit nach draußen genommen haben, um entweder sofort im Gehen oder an einem ruhigen Ort die Speise zu verzehren.
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