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   FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11 A(E)   

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FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11 A(E) (https://dejure.org/2011,2867)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2011 - 1 V 2325/11 A(E) (https://dejure.org/2011,2867)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. September 2011 - 1 V 2325/11 A(E) (https://dejure.org/2011,2867)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen zweifelhaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Eilverfahren: Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 33/07

    Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen - Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11
    Mit Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07 hat der BFH die Erstattungszinsen i.S.v. § 233a AO entgegen seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung dem nicht steuerbaren Bereich § 12 Nr. 3 EStG zugeordnet.

    Gegen die Rechtmäßigkeit der Erhöhung der Einkommensteuer 2008 um 718, 00 EUR wegen der Erstattungszinsen sprechen allerdings die Ausführung des BFH in dem Urteil vom 15.6.2010 (VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503).

    Es erscheint aber nach dem oben Gesagten zweifelhaft, ob durch die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG tatsächlich der Rechtszustand vor dem Urteil des BFH vom 15.06.2010 (VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503) wieder hergestellt wurde.

  • FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 3626/03

    Zinsen auf Steuererstattungen wieder steuerpflichtig!

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11
    Das FG Münster hat mit Urteil vom 16.12.2010 (Az. 5 K 3626/03 E) entschieden, dass die rückwirkend angeordnete Besteuerung der Zinsen verfassungsgemäß sei.

    Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, dass diese Rückwirkung ausnahmsweise zulässig sei, weil der Gesetzgeber lediglich eine Gesetzeslage geschaffen habe, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen habe (vgl. FG-Münster Urteil vom 16.12.2010 5 K 3626/03 E, EFG 2011, 649; Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 1.6.2011 2 V 35/11, juris).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11
    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BStBl II 2011, 76, BGBl I 2010, 1296).
  • FG Schleswig-Holstein, 01.06.2011 - 2 V 35/11

    Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11
    Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, dass diese Rückwirkung ausnahmsweise zulässig sei, weil der Gesetzgeber lediglich eine Gesetzeslage geschaffen habe, die vor einer Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprochen habe (vgl. FG-Münster Urteil vom 16.12.2010 5 K 3626/03 E, EFG 2011, 649; Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 1.6.2011 2 V 35/11, juris).
  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11
    An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen, als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH-Beschluss vom 10.2.1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11
    Denn der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfG vom 3. Dezember 1958 1 BvR 488/57, BVerfGE 9, 3, und vom 10. März 1998 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332).
  • BFH, 05.04.2011 - II B 153/10

    Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen die Bemessung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5.4.2011 II B 153/10, BFHE 232, 380, BFH/NV 2011, 1082; vom 10.2.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11
    Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts können sich auch aus einer behaupteten Verfassungswidrigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.12.2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411 m.w.N.).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen bewirken oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen aufwerfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5.4.2011 II B 153/10, BFHE 232, 380, BFH/NV 2011, 1082; vom 10.2.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2011 - 1 V 2325/11
    Denn der Bürger hat einen grundrechtlich verbürgten Anspruch darauf, nur auf Grund solcher Rechtsvorschriften zu Abgaben herangezogen zu werden, die formell und materiell der Verfassung entsprechen (vgl. BVerfG vom 3. Dezember 1958 1 BvR 488/57, BVerfGE 9, 3, und vom 10. März 1998 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332).
  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10

    Keine ernstlichen Zweifel an der Steuerbarkeit von Erstattungszinsen - Verfahren

  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 36/10

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen

    Zumindest werden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung angemeldet (vgl. Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 5. September 2011  1 V 2325/11 A(E), EFG 2012, 120, 122; des FG Münster in EFG 2012, 118, 119; des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27. Januar 2012  1 V 226/11, EFG 2012, 619, 621; Panzer/Gebert, DStR 2011, 741, 743 f.; Rublack, FR 2011, 173, 175).
  • BFH, 12.11.2013 - VIII R 1/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 11. 2013 VIII R 36/10 -

    Zumindest werden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung angemeldet (vgl. Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 5. September 2011  1 V 2325/11 A(E), EFG 2012, 120, 122; des FG Münster in EFG 2012, 118, 119; des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27. Januar 2012  1 V 226/11, EFG 2012, 619, 621; Panzer/Gebert, DStR 2011, 741, 743 f.; Rublack, FR 2011, 173, 175).
  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 30/13

    Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger

    Zumindest werden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung angemeldet (vgl. Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 5. September 2011  1 V 2325/11 A(E), EFG 2012, 120, 122; des FG Münster in EFG 2012, 118, 119; des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27. Januar 2012  1 V 226/11, EFG 2012, 619, 621; Panzer/Gebert, DStR 2011, 741, 743 f.; Rublack, FR 2011, 173, 175).
  • BFH, 22.12.2011 - VIII B 190/11

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen, AdV

    Gegen die durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 eingefügte Neufassung des Gesetzes, die gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer --wie hier-- noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z.B. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2011  1 V 2325/11 A(E) Deutsche Steuer-Zeitung 2011, 775; FG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2011  2 V 913/11 E, Betriebs-Berater 2011, 2966; ähnlich Zimmermann, Erfassung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 651; Markl/Hölzl, Und (noch) kein Ende - die Steuerpflicht von Erstattungszinsen - Zweifel am Nichtanwendungsgesetz, Buchführung, Bilanz und Kostenrechnung 2011, 270; kritisch auch Musil, Die Ergänzung des Entstrickungstatbestands durch § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG - Herrscht nun endlich Klarheit?, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 545).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.01.2012 - 1 V 226/11

    Berücksichtigung von Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO bei der

    Die Rechtmäßigkeit der Besteuerung im Veranlagungszeitraum 2009 zugeflossener Zinsen i.S.d. § 233a AO auf Einkommensteuererstattungen auf der Grundlage der mit dem JStG 2010 eingeführten und nach § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG auf alle offenen Fälle anwendbaren Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ist ernstlich zweifelhaft i.S.d. § 69 FGO (Anschluss an FG Düsseldorf Beschluss vom 05.09.2011 1 V 2325/11 A(E) und FG Münster Beschluss vom 27.10.2011 2 V 913/11 E; entgegen FG Münster Urteil vom 16.12.2010 5 K 3626/03 E und Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 01.06.2011 2 V 35/11).

    Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob ihm die gesetzestechnische Umsetzung auch gelungen ist oder ob er mit der bloßen Einfügung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht zu kurz gegriffen hat (so auch die Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 05.09.2011 1 V 2325/11 A(E), zitiert nach juris, und des FG Münster vom 27.10.2011 2 V 913/11 E, zitiert nach juris).

    Weder ist erkennbar, dass mit der Entscheidung des BFH vom 15.06.2010 VIII R 33/07 ein rechtsdogmatisches Fehlurteil ergangen ist, noch, dass zwingende Gründe des Allgemeinwohls eine rückwirkende Regelung gebieten würden (vgl. dazu die Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 05.09.2011 1 V 2325/11 A(E), zitiert nach juris, und des FG Münster vom 27.10.2011 2 V 913/11 E, ebenfalls zitiert nach juris).

  • FG Münster, 27.10.2011 - 2 V 913/11

    Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft!

    Nicht auszuschließen ist, dass die Regelung des § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstößt (so auch FG Düsseldorf Beschluss vom 05.09.2011 1 V 2325/11 A (E), juris, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH VIII B 146/11, a.A. FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2011 2 V 35/11, aaO).
  • BFH, 22.12.2011 - VIII B 146/11

    AdV: Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Gegen die durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 eingefügte Neufassung des Gesetzes, die gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer --wie hier-- noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z.B. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2011  1 V 2325/11 A(E) Deutsche Steuer-Zeitung 2011, 775; FG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2011  2 V 913/11 E, Betriebs-Berater 2011, 2966; ähnlich Zimmermann, Erfassung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 651; Markl/Hölzl, Und (noch) kein Ende - die Steuerpflicht von Erstattungszinsen - Zweifel am Nichtanwendungsgesetz, Buchführung, Bilanz und Kostenrechnung 2011, 270; kritisch auch Musil, Die Ergänzung des Entstrickungstatbestands durch § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG - Herrscht nun endlich Klarheit?, Finanzrundschau --FR-- 2011, 545).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2012 - 3 K 1954/11

    Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen - Zurechnung

    Zur weiteren Begründung verweist der Kläger auf die Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.09.2011 - 1 V 2325/11 A (E) -, in juris und des Finanzgerichts Münster vom 27.10.2011 - 2 V 913/11 E -, in juris, welche ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkend angeordneten Besteuerung von Erstattungszinsen bejaht hätten.

    Gegen die durch das JStG 2010 eingefügte Neufassung des Gesetzes werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2011 - 1 V 2325/11 A(E) -, EFG 2012, 120, dazu Büchter-Hole EFG 2012, 122; FG Münster, Beschluss vom 27.10.2011 - 2 V 913/11 E -, EFG 2012, 118; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 27.01.2012 - 1 V 226/11 - in juris; ähnlich Zimmermann EFG 2011, 651).

  • FG Münster, 10.05.2012 - 2 K 1950/00

    Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar!

    Sowohl das FG Düsseldorf als auch das Schleswig-Holsteinische FG bezweifelten in ihren Beschlüssen vom 05.09.2011, 1 V 2325/11 A (E) EFG 2012, 120 und vom 27.01.2012 1 V 226/11, EFG 2012, 619, ob durch die Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.F. ein Rechtszustand bzw. eine Gesetzeslage wieder hergestellt worden sei, die vor Ergehen des BFH-Urteils vom 15.06.2010 VIII R 33/07, aaO bestanden habe.
  • BFH, 09.01.2012 - VIII B 95/11

    Aussetzung der Vollziehung, Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Gegen die durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 eingefügte Neufassung des Gesetzes, die gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Steuer --wie hier-- noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, werden in Rechtsprechung und Literatur sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z.B. wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2011  1 V 2325/11 A(E), Deutsche Steuer-Zeitung 2011, 775; FG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2011  2 V 913/11 E, Betriebs-Berater 2011, 2966; ähnlich Zimmermann, Erfassung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 651; Markl/Hölzl, Und (noch) kein Ende - die Steuerpflicht von Erstattungszinsen - Zweifel am Nichtanwendungsgesetz, Buchführung, Bilanz und Kostenrechnung 2011, 270; kritisch auch Musil, Die Ergänzung des Entstrickungstatbestands durch § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG - Herrscht nun endlich Klarheit?, Finanzrundschau --FR-- 2011, 545).
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.02.2012 - 4 V 953/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkend angeordneten

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 12 K 12212/10

    Einkommensteuerpflicht der Erstattungszinsen nach § 233a AO im

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