Rechtsprechung
FG München, 10.04.1995 - 1 V 2335/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Aussetzung einer Vollziehung einer Aufforderung zur Abgabe von Steueranmeldungen; Voraussetzungen eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung; Vorliegen oder Nichtvorliegen eines aussetzbaren Verwaltungsakts beim Hinweis des Finanzamtes auf eine sich ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1995, 752
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 13.04.1994 - I B 212/93
Ablehnung der Freistellung inländischer Einkünfte vom Quellensteuerabzug kein …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 07.08.1990 - IX R 95/89
Anforderungen an Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei mehreren Personen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 03.06.1991 - IX B 13/90
Begehrte Aussetzung der Vollziehung auf Grund unbilliger Härte
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 07.08.1990 - IX R 114/89
Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung unabhängig davon, ob auch andere …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 16.11.2011 - X R 18/09
Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR - keine neue Form der Gewinnermittlung - …
In Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur wird der Regelungsgehalt einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung bzw. zur Einreichung bestimmter Unterlagen --und damit das Vorliegen eines Verwaltungsaktes-- verneint, wenn sich die Steuererklärungspflicht bzw. die Pflicht zur Beifügung bestimmter Unterlagen als solche bereits aus dem Gesetz ergibt (FG München, Beschluss vom 10. April 1995 1 V 2335/94, EFG 1995, 752, rkr.; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 118 AO Rz 543, Stand Juni 2006). - FG Hamburg, 17.06.1996 - II 40/96
Voraussetzungen für eine Festsetzung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Brandenburg, 29.01.1996 - 5 V 997/95 Kann die Behörde bei gesetzlicher Steuererklärungspflicht zur Abgabe der Erklärung auffordern, muß sie dies aber nicht tun, so ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob sie einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat (a.A. FG München 1 V 2335/94 vom 10. April 1995 , EFG 1995, 752 ; die Aufforderung zur Abgabe der Steueranmeldung nach § 50 a EStG sei nie ein Verwaltungsakt, weil sich die entsprechende Verpflichtung bereits aus dem Gesetz ergebe).