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   OLG Hamm, 30.08.2001 - 1 VAs 40/2001, 1 VAs 40/01   

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https://dejure.org/2001,11027
OLG Hamm, 30.08.2001 - 1 VAs 40/2001, 1 VAs 40/01 (https://dejure.org/2001,11027)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.08.2001 - 1 VAs 40/2001, 1 VAs 40/01 (https://dejure.org/2001,11027)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001, 1 VAs 40/01 (https://dejure.org/2001,11027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Verlegung des Strafgefangenen in ein anderes Bundesland, Übernahme des Strafvollzugs durch anderes Bundesland; Rechtsweg gegen ablehnende Entscheidung, Ermessen der Strafverfolgungsbehörde,

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 8
    Strafvollzug: Verlegung eines Strafgefangenen von einem in ein anderes Bundesland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 53 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 29.06.1994 - 4 VAs 10/94
    Auszug aus OLG Hamm, 30.08.2001 - 1 VAs 40/01
    Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 1994- 4 VAs 10/94 -, ZfStrVo 95, 112), denn die Verweigerung der Zustimmung durch das aufnehmende Bundesland erweist sich als keine Maßnahme im Vollzug der Strafe, sondern als Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege.
  • OLG Hamm, 13.05.2004 - 1 VAs 11/04

    Verlegung; Strafgefangener; anderes Bundesland; Einigung; Gründe, familiäre

    Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde für die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte bzw. befürwortete Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen gegen die ablehnende Entschließung der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. KG, ZfStrVo 1995, 112; OLG Rostock, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - VAs 6/03 - OLG Stuttgart, NStZ 1997, 103; st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001, veröffentlicht in NStZ 2002, 53 = ZfStrVo 2002, 315; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02 - sowie vom 22. Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -).

    Der Gefangene hat demnach keinen Rechtsanspruch auf Verlegung, wohl aber einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. KG ZfStrVo 1995, 112; Senat, Beschluss vom 30. August 2001, in NStZ 2002, 53).

    Dadurch wird jedoch kein selbstständiger Anspruch des Strafgefangenen begründet, zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine dem Wohnsitz der Familie nahe gelegenen Vollzugsanstalt verlegt zu werden (zu vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1988, 310; NStZ 2000, 464; NStZ 2002, 53; OLG Koblenz, ZfStrVo 1990, 373; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 8 Rdnr. 5).

  • OLG Hamm, 06.05.2008 - 1 VAs 26/08

    Verlegung; Strafvollzug; anderes Bundesland; Ermessensentscheidung

    Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/01 und Beschluss vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02; KG ZfStrVO 1995, S. 112).
  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 1 VAs 94/02

    Verlegung eines Strafgefangenen, Ermessensgebrauch, Wiedereingliederungsprinzip

    Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. KG, ZfStrVo 1995, 112; Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001 -).

    Dem Senat ist es dabei verwehrt, eigenes Ermessen auszuüben; vielmehr beschränkt sich die Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung durch die beteiligten Behörden (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001 -).

  • OLG Hamm, 22.12.2003 - 1 VAs 50/03

    Verlegung eines Strafgefangenen in ein anderes Bundesland

    Wie der Senat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist einem betroffenen Gefangenen der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde oder die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen verweigern (vgl. Senatsbschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001 -).
  • OLG Hamm, 31.03.2005 - 1 VAs 3/05

    Strafvollzug; Verlegung; Bundesland; länderübergreifend

    Der Gefangene hat demnach keinen Rechtsanspruch auf Verlegung, wohl aber einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (Senatsbeschluss vom 30. August 2001, veröffentlicht in NStZ 2002, 53; KG ZfStrVo 1995, 112).
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