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   OLG Hamm, 17.05.2013 - 1 VAs 44/13   

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https://dejure.org/2013,55509
OLG Hamm, 17.05.2013 - 1 VAs 44/13 (https://dejure.org/2013,55509)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2013 - 1 VAs 44/13 (https://dejure.org/2013,55509)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Mai 2013 - 1 VAs 44/13 (https://dejure.org/2013,55509)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründungsschrift eines Verpflichtungsantrags nach § 23 Abs. 2 EGGVG

  • rechtsportal.de

    EGGVG Art. 23 Abs. 2
    Anforderungen an die Begründungsschrift eines Verpflichtungsantrags nach § 23 Abs. 2 EGGVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 30.01.2013 - 1 VAs 130/12

    Anforderungen an die Begründungsschrift eines Antrags auf gerichtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 17.05.2013 - 1 VAs 44/13
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, da er den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschluss vom 30.01.2013 - III-1 VAs 130/12 - ) nicht entspricht.
  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Diese Auslegung entsprach auch dem Kosteninteresse des Betroffenen, da sein Antrag insoweit den gesetzlichen Begründungserfordernissen gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG nicht im Ansatz genügte (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 17. Mai 2013 zu III-1 VAs 44/13 und vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 m.w.N.) und bei anderer Auslegung auf Kosten des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
  • OLG Hamm, 13.02.2018 - 1 VAs 116/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur

    Handelt es sich um einen Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG, muss der Betroffene zudem darlegen, dass er einen Rechtsanspruch auf die abgelehnte oder unterlassene Maßnahme hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.02.2016 - III-1 VAs 6-7/16 - sowie vom 17.05.2013 - III-1 VAs 44/13 -, m. w. N.).
  • OLG Hamm, 10.04.2018 - 1 VAs 20/18

    Anforderung an die Zulässigkeit eines Antrags nach § 23 EGGVG

    Handelt es sich um einen Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG, muss der Betroffene zudem darlegen, dass er einen Rechtsanspruch auf die abgelehnte oder unterlassene Maßnahme hat (vgl. Senat, Beschluss vom 04.02.2016 - III-1 VAs 6-7/16 -, Beschluss vom 17.05.2013 - III-1 VAs 44/13 -, m. w. N.).
  • OLG Hamm, 03.03.2021 - 1 VAs 137/20

    Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Pflicht zur

    Handelt es sich um einen Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG, muss der Betroffene zudem darlegen, dass er einen Rechtsanspruch auf die abgelehnte oder unterlassene Maßnahme hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04. Februar 2016 zu III-1 VAs 6-7/16 und vom 17. Mai 2013 zu III-1 VAs 44/13 - m.w.N.).
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