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   OLG Hamm, 11.02.2003 - 1 VAs 94/02   

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OLG Hamm, 11.02.2003 - 1 VAs 94/02 (https://dejure.org/2003,8167)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.2003 - 1 VAs 94/02 (https://dejure.org/2003,8167)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02 (https://dejure.org/2003,8167)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlegung eines Strafgefangenen von einem Bundesland in ein anderes ; Kriterien des § 8 Strafvollzugsgesetz (StVollzG); Berücksichtigung von Wiedereingliederungsprinzip und Resozialisierungsgrundsatz; Rechtsanspruch auf Verlegung ; Recht auf fehlerfreien ...

  • Judicialis

    EGGVG § 23; ; StVollzG § 8

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2004, 86
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 30.08.2001 - 1 VAs 40/01

    Strafvollzug: Verlegung eines Strafgefangenen von einem in ein anderes Bundesland

    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2003 - 1 VAs 94/02
    Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. KG, ZfStrVo 1995, 112; Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001 -).

    Dem Senat ist es dabei verwehrt, eigenes Ermessen auszuüben; vielmehr beschränkt sich die Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung durch die beteiligten Behörden (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001 -).

  • KG, 29.06.1994 - 4 VAs 10/94
    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2003 - 1 VAs 94/02
    Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen dagegen der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. KG, ZfStrVo 1995, 112; Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001 -).
  • OLG Hamm, 15.07.1985 - 1 Vollz (Ws) 83/85
    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2003 - 1 VAs 94/02
    Dementsprechend ist die Überlegung, eine Förderung des Gefangenen im Hinblick auf seine Eingliederung sei schon deswegen nicht erforderlich, weil er mit seiner Entlassung erst in einigen Jahren rechnen könne, fehlerhaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 1985 - 1 Vollz (Ws) 83/85 -).
  • OLG Hamm, 11.08.1987 - 1 Vollz (Ws) 219/87
    Auszug aus OLG Hamm, 11.02.2003 - 1 VAs 94/02
    Es müssen ausnahmsweise im Einzelfall besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Erschwerungen des Kontaktes zu den Angehörigen vorliegen, um einen Verlegungsantrag ausreichend zu begründen (OLG Rostock, NStZ 1997, 381; OLG Koblenz, ZfStrVo SH 1978, 87; OLG Hamm ZfStrVo 1988, 310).
  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05

    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines

    Die Gefangenen haben danach bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 1983 - Ws 95/83 -, StV 1984, S. 166 ff.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02 -, ZfStrVo 2004, S. 110 f., und vom 22. Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -, ZfStrVo 2004, S. 243 f.).

    a) Das Landgericht ist, die Auffassung der Vollzugsanstalt bestätigend, davon ausgegangen, dass ein Anstaltswechsel zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen nur dann in Betracht komme, wenn dies als Behandlungsmaßnahme oder zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheine (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 11. März 1996 - 1 Vollz (Ws) 4/96 -, bei Matzke, NStZ 1997, S. 381; OLG Hamm, Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02 -, ZfStrVo 2004, S. 110 f., und vom 22. Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -, ZfStrVo 2004, S. 243 f.).

  • OLG Hamm, 06.05.2008 - 1 VAs 26/08

    Verlegung; Strafvollzug; anderes Bundesland; Ermessensentscheidung

    Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/01 und Beschluss vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02; KG ZfStrVO 1995, S. 112).
  • OLG Hamm, 13.05.2004 - 1 VAs 11/04

    Verlegung; Strafgefangener; anderes Bundesland; Einigung; Gründe, familiäre

    Verweigert aber die zuständige oberste Aufsichtsbehörde für die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte bzw. befürwortete Aufnahme eines Strafgefangenen, so ist dann dem betroffenen Gefangenen gegen die ablehnende Entschließung der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. KG, ZfStrVo 1995, 112; OLG Rostock, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - VAs 6/03 - OLG Stuttgart, NStZ 1997, 103; st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2001 - 1 VAs 40/2001, veröffentlicht in NStZ 2002, 53 = ZfStrVo 2002, 315; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - 1 VAs 94/02 - sowie vom 22. Dezember 2003 - 1 VAs 50/03 -).
  • OLG Celle, 02.08.2012 - 1 Ws 261/12

    Zuständige Behörden bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Verlegung eines

    Insoweit besteht indessen ein eher weiter Ermessenspielraum (OLG Rostock, ZfStrVo 2004, 110 und 181; Arloth a. a. O.).
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