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   VK Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 1 VK 18/18   

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VK Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 1 VK 18/18 (https://dejure.org/2018,65059)
VK Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.07.2018 - 1 VK 18/18 (https://dejure.org/2018,65059)
VK Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - 1 VK 18/18 (https://dejure.org/2018,65059)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VK Baden-Württemberg, 03.08.2018 - 1 VK 30/18

    Vergabenachprüfungsverfahren: Mitwirkungspflicht der am Nachprüfungsverfahren

    Insoweit wird auf die Beschlüsse vom 25.07.2018 der Vergabekammer verwiesen (1 VK 18/18 sowie 1 VK 19/18).

    Die Firma ... habe in den Verfahren 1 VK 18/18 und 1 VK 19/18 vorgetragen, sie habe bei allen Kriterien "bestmögliche Konzepte" angeboten, sei dem Konzessionsgeber "extrem weit entgegengekommen" und habe Zugeständnisse gemacht, "die sich nicht mehr überbieten lassen".

    Der Antragstellerin sei Akteneinsicht in die Auswertung ihres Angebots zu gewähren, um nachvollziehen zu können, ob es zu einer Schlechterbewertung im Vergleich zu den Verfahren 1 VK 18/18 und 1 VK 19/18 gekommen sei.

    Mit weiterem Schriftsatz vom 26.07.2018 trug sie weiterhin zur fehlerhaften Angebotswertung und Akteneinsicht vor, dass die Antragstellerin im Vergleich zu den beiden Verfahren 1 VK 18/18 und 1 VK 19/18 jeweils mehr als 3, 5 % [gemeint wohl mehr als 3, 5 % und 3, 35 %] verloren, während die Beigeladene (nunmehr in Bietergemeinschaft) 4,94 % bzw. 6,36 % hinzugewonnen habe.

    Das von der Antragstellerin vorgebrachte Argument, die Beigeladene habe einen "erheblichen Sprung gemacht", was aus der Sicht der Antragstellerin mit Blick auf die Verfahren 1 VK 18/18 sowie 1 VK 19/18 "ausgeschlossen sei", greife mangels Vergleichbarkeit der Verfahren nicht durch.

    Der von der Antragstellerin geäußerte Vorwurf einer parteilichen - durch die Nachprüfungsverfahren 1 VK 18/18 und 1 VK 19/18 beeinflussten - Auswertung werde mit Nachdruck zurückgewiesen.

    Sie meint, dass wenn es bei der Versagung der Akteneinsicht in den Parallelverfahren 1 VK 18/18 und 1 VK 19/18 bleibe, dürfe der Antragstellerin und der dortigen Beigeladenen auch in diesem Verfahren keine weitergehende Akteneinsicht gewährt werden.

    Die Beschlüsse der Vergabekammer 1 VK 18/18 sowie 1 VK 19/18 wurden der dortigen Beigeladenen und hiesigen Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 26.07.2018 zugestellt.

    Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer und der Verfahrensförderungspflicht der Beteiligten (VK Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.07.2018, 1 VK 18/18 sowie 1 VK 19/18).

    Demgegenüber steht die pauschale Behauptung der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag, es sei ausgeschlossen, dass das Angebot der ... als Teil der beigeladenen Bietergemeinschaft ein noch besseres Angebot eingereicht habe, als das in den Vergabeverfahren 1 VK 18/18 sowie 1 VK 19/18 der Fall gewesen sei.

    Ein Vergleich mit der Wertung der Angebote in den Verfahren 1 VK 18/18 und 1 VK 19/18 verbietet sich von vornherein, weil das Verfahrensdesign zwar ähnlich sein mag, aber nicht identisch ist.

    So ist im Verfahren, das dem Beschluss zum Aktenzeichen 1 VK 18/18 zugrunde lag, eine Maximalpunktzahl von 700 vorgesehen, während im Verfahren zum Aktenzeichen 1 VK 19/18 ganze 740 Punkte zu holen waren.

    Im Beschluss der VK Baden-Württemberg vom 25.07.2018, 1 VK 18/18 [gleichlautend in 1 VK 19/18] heißt es hierzu:.

    Dies zeigt die zeitliche Abfolge: Während die Angebotserstellungsfrist in den Vorgängerverfahren 1 VK 18/18 und 19/18 auf den 16.03.2018 sowie 14.03.2018 angesetzt war, hatten die Bieter im streitgegenständlichen Verfahren bis zum 25.05.2018 Zeit ihre Angebote einzureichen.

    Die Vorabinformationsschreiben, in denen ... in den Verfahren 1 VK 18/18 und 19/18 mitgeteilt wurde, dass das jeweilige Angebot nicht berücksichtigt werde, ergingen am 27.04.2018 bzw. am 30.04.2018.

    Genau über diesen Punkt mit den gleichen Pro-und Contra-Argumenten wurde mit der Antragstellerin [dort als Beigeladene] in den zur Verhandlung verbundenen Verfahren 1 VK 18/18 und 1 VK 19/18 mündlich ausführlich verhandelt.

    So führt die VK Baden-Württemberg in den beiden Beschlüssen vom 25.07.2018 zu den Aktenzeichen 1 VK 18/18 und 19/18 wie folgt aus:.

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2018 - 15 Verg 7/18

    Vergabe öffentlicher Aufträge: Ungenügende Bieterinformation über den Ausgang des

    Dies ergebe sich daraus, dass die ... in den Vergabeverfahren 15 Verg 5/18 (1 VK 18/18 - ... -) und 15 Verg 6/18 (1 VK 19/18 - ... - ), die die Ausschreibung strategischer Partnerschaften in den Gemeinden ... und ... betreffen und die von geringen Unterschieden abgesehen identische Auswahlkriterien aufwiesen, vorgetragen hätten, dass sie aus ihrer Sicht bei allen Auswahlkriterien die bestmöglichen Konzepte angeboten hätten, dem Konzessionsgeber extrem weit entgegengekommen seien und Zugeständnisse gemacht hätten, die sich nicht mehr überbieten ließen.

    Obwohl der Antragstellerin aufgrund des Schreibens von ... vom 05.07.2018 bekannt gewesen sei, in welchen Unterkriterien Punktabzüge vorgenommen worden seien, sei sie hierauf nicht im Einzelnen eingegangen, sondern habe vorgetragen, es sei ausgeschlossen, dass das Angebot der ... als Teil der beigeladenen Bietergemeinschaft ein noch besseres Angebot eingereicht habe als in den Verfahren 1 VK 18/18 und 1 VK 19/18.

    Vielmehr sei davon auszugehen, dass nicht unzulässige Informationen, sondern das schlechtere Abschneiden in den Verfahren 1 VK 18/18 und 1 VK 19/18 die ... dazu veranlasst habe, ihre Angebote zu überarbeiten und verbesserte Angebote vorzulegen.

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2018 - 15 Verg 6/18

    Managementberatung - Wiederholung des Vergabeverfahrens wegen eines

    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 25. Juli 2018 - 1 VK 18/18 - geändert:.
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2018 - 15 Verg 5/18

    Interessenkonflikt eines Beraters bei Vergabeverfahren der Städte Lörrach und

    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 25. Juli 2018 - 1 VK 18/18 - geändert:.
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