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   BVerwG, 08.08.2018 - 1 VR 9.18 (1 VR 4.18)   

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BVerwG, 08.08.2018 - 1 VR 9.18 (1 VR 4.18) (https://dejure.org/2018,25055)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.2018 - 1 VR 9.18 (1 VR 4.18) (https://dejure.org/2018,25055)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 2018 - 1 VR 9.18 (1 VR 4.18) (https://dejure.org/2018,25055)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Schutzwürdigkeit einer familiären Beziehung auch durch das Bestehen oder Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzwürdigkeit einer familiären Beziehung auch durch das Bestehen oder Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft hinsichtlich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.12.2017 - 6 B 52.17

    Rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 VR 9.18
    Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 6 B 52.17 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 VR 9.18
    Dieser Aspekt war bereits im Schriftsatz des Beklagten vom 7. November 2017 (zum Verfahren BVerwG 1 VR 12.17 ) angesprochen worden.
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 VR 4.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich Vollziehung der Abschiebung eines

    Auszug aus BVerwG, 08.08.2018 - 1 VR 9.18
    Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2018 - BVerwG 1 VR 4.18 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    1.1 Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 A 16.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung

    Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 VR 4.18, 1 PKH 29.18 - hat der Senat einen weiteren Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (nach § 80 Abs. 7 VwGO) und Rückgängigmachung der Vollziehung abgelehnt und mit Beschluss vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 - eine dagegen erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten der Verfahren BVerwG 1 VR 12.17, 1 VR 4.18 und 1 VR 9.18 , die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (MI), die Ausländerakte des Klägers (AA), die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Flensburg zum Strafverfahren 107 Js 12051/17 sowie - teilweise als Bestandteil der vorgenannten Ermittlungsakten - die Akten des Landeskriminalamts Schleswig-Holstein.

  • BVerwG, 05.11.2018 - 1 B 77.18

    Darstellen des deutschen Namens auf dem deutschen Aufenthaltstitel in gleicher

    a) Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 - juris Rn. 3, und vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 92.21

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung eines Verstoßes gegen

    1.1 Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 91.21

    Antrag auf Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels; Darlegung eines

    1.1 Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 10.01.2022 - 1 B 65.21

    Erhebliche Nachteile bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (hier:

    Es kann daher offenbleiben, ob die Klägerinnen in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt haben, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen bzw. aus welchen Gründen das Gericht auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abgestellt hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 15.11.2022 - 1 B 71.22

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

    Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 (1 VR 4.18 ) - juris Rn. 3 und vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.06.2022 - 1 L 61/20

    Verwirkung des Klagerechts gegen Pachtvergabebeschluss einer Jagdgenossenschaft

    Eine Überraschungsentscheidung ist nur gegeben, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21

    Erschwerniszuschläge für Sprengstoffentschärfer

    Dem weiteren (in erster Linie verfahrensrechtlichen) Einwand, dass das Verwaltungsgericht insoweit seine gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt oder zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung gebotene Hinweise (§ 86 Abs. 3, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 139 Abs. 4 ZPO) nicht erteilt hätte (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), mangelt es gleichfalls an jeglicher, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlicher Substantiierung (vgl. zur Aufklärungsrüge etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 -, juris Rn. 26, und vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 -, juris Rn. 10; zur Gehörsrüge etwa BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 65; Beschlüsse vom 8. August 2018 - 1 VR 9.18 - juris Rn. 3, und vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2023 - 1 L 35/21

    Rücknahme einer Zuwendungsgewährung an einen sich in Schwierigkeiten befindenden

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