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   BVerwG, 09.11.2017 - 1 VR 9.17   

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BVerwG, 09.11.2017 - 1 VR 9.17 (https://dejure.org/2017,47971)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.2017 - 1 VR 9.17 (https://dejure.org/2017,47971)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 2017 - 1 VR 9.17 (https://dejure.org/2017,47971)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen nach Erlangung einer Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle bzgl. der Einhaltung europäischen Mindeststandards im Falle seiner Inhaftierung; Gewährleistung einer Überprüfung der Gestaltung der Haftbedingungen durch ...

  • rewis.io

    Zusicherung zur Überprüfung von Haftbedingungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7
    Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen nach Erlangung einer Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle bzgl. der Einhaltung europäischen Mindeststandards im Falle seiner Inhaftierung; Gewährleistung einer Überprüfung der Gestaltung der Haftbedingungen durch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2017 - 1 VR 9.17
    Der Beschluss des Senats vom 19. September 2017 (1 VR 7.17) wird in Satz 1 wie folgt geändert:.

    Der Antrag der Behörde auf Änderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - im Wege einer Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO hat mit seinem sachlichen Begehren nur teilweise Erfolg.

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2017 - 1 VR 9.17
    Der Senat stellt zum Inhalt der nach Spiegelstrich 1 geforderten Zusicherung, dass die Gestaltung der Haftbedingungen den europäischen Mindeststandards entsprechen müssen, folgendes klar: Die europäischen Mindeststandards ergeben sich in einer auch für die Türkei als EMRK-Vertragsstaat verbindlichen Weise insbesondere aus dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 20. Oktober 2016 - Nr. 7334/13, Mursic/Kroatien.
  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2017 - 1 VR 9.17
    Denn im vorliegenden Verfahren steht - anders als in Auslieferungsfällen - nicht fest, ob der Ausländer inhaftiert wird und - wenn ja - in welcher Haftanstalt (zum Erfordernis möglichst präziser Zusicherung vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 50).
  • BVerwG, 26.07.2017 - 1 VR 6.17

    Antrag der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2017 - 1 VR 9.17
    Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 1 VR 6.17 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

    Denn im vorliegenden Verfahren steht - anders als in Auslieferungsfällen - nicht fest, ob der Ausländer inhaftiert wird und - wenn ja - in welcher Haftanstalt (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 Rn. 7; zum Erfordernis möglichst präziser Zusicherung vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 50).

    Dies stellt unter den gegebenen Umständen eine hinreichende Kontrolle der Haftbedingungen sicher (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 Rn. 5).

  • VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744

    Verbot der Abschiebung in die Türkei

    Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot (EGMR, U.v. 20.10.2016 - 7334/13 - juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.) Allerdings besteht in der Türkei derzeit nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln eine abstrakte Gefahr von Misshandlungen in staatlichem Gewahrsam, eine systematische Folter aber findet nicht statt (vgl. Lagebericht ebenda S. 16 f., 23 f.).

    Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind (EGMR, U.v. 20.10.2016 - 7334/13 - juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.): Danach stellt die Unterbringung eines Häftlings in Kroatien in einer überbelegten Gefängniszelle, in der dem Häftling lediglich ein Platz von 3 m² bis 4 m² zur Verfügung steht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn der räumliche Faktor mit anderen Aspekten ungeeigneter physischer Haftbedingungen verbunden ist, die insbesondere den Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht, Verfügbarkeit von Belüftung, Angemessenheit der Raumtemperatur, Möglichkeit zur privaten Toilettenbenützung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Erfordernisse betreffen.

    Soweit die konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Haftbedingungen besteht bzw. trotz Sachverhaltsaufklärung nicht im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, kommt vor einer Abschiebung die Einholung einer Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle in Betracht, dass - trotz der bekannten Überbelegung türkischer Haftanstalten (vgl. oben) - die Haftbedingungen im Fall der Inhaftierung eines konkreten Klägers den europäischen Mindeststandards entsprechen und deren Einhaltung durch Besuche diplomatischer oder konsularischer Vertreter der Bundesrepublik auch unangekündigt möglich ist (vgl. zu Foltergefahr und Haftbedingungen BVerfG, B.v. 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17 - NVwZ 2018, 318 f.; BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.).

  • VG Augsburg, 09.10.2018 - Au 6 K 17.33922

    Erfolglose Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen

    Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind (EGMR, U.v. 20.10.2016 - 7334/13 - juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.): Danach stellt die Unterbringung eines Häftlings in Kroatien in einer überbelegten Gefängniszelle, in der dem Häftling lediglich ein Platz von 3 m² bis 4 m² zur Verfügung steht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn der räumliche Faktor mit anderen Aspekten ungeeigneter physischer Haftbedingungen verbunden ist, die insbesondere den Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht, Verfügbarkeit von Belüftung, Angemessenheit der Raumtemperatur, Möglichkeit zur privaten Toilettenbenützung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Erfordernisse betreffen.

    Soweit die konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Haftbedingungen besteht bzw. trotz Sachverhaltsaufklärung nicht im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, kommt vor einer Abschiebung die Einholung einer Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle in Betracht, dass - trotz der bekannten Überbelegung türkischer Haftanstalten (vgl. oben) - die Haftbedingungen im Fall der Inhaftierung eines konkreten Klägers den europäischen Mindeststandards entsprechen und deren Einhaltung durch Besuche diplomatischer oder konsularischer Vertreter der Bundesrepublik auch unangekündigt möglich ist (vgl. zu Foltergefahr und Haftbedingungen BVerfG, B.v. 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17 - NVwZ 2018, 318 f.; BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.).

  • VG Augsburg, 25.07.2018 - Au 6 K 18.30234

    Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für einen der

    Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind (EGMR, U.v. 20.10.2016 - 7334/13 - juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.): Danach stellt die Unterbringung eines Häftlings in Kroatien in einer überbelegten Gefängniszelle, in der dem Häftling lediglich ein Platz von 3 m² bis 4 m² zur Verfügung steht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn der räumliche Faktor mit anderen Aspekten ungeeigneter physischer Haftbedingungen verbunden ist, die insbesondere den Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht, Verfügbarkeit von Belüftung, Angemessenheit der Raumtemperatur, Möglichkeit zur privaten Toilettenbenützung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Erfordernisse betreffen.

    Soweit die konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Haftbedingungen besteht bzw. trotz Sachverhaltsaufklärung nicht im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, kommt vor einer Abschiebung die Einholung einer Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle in Betracht, dass - trotz der bekannten Überbelegung türkischer Haftanstalten (vgl. oben) - die Haftbedingungen im Fall der Inhaftierung eines konkreten Klägers den europäischen Mindeststandards entsprechen und deren Einhaltung durch Besuche diplomatischer oder konsularischer Vertreter der Bundesrepublik auch unangekündigt möglich ist (vgl. zu Foltergefahr und Haftbedingungen BVerfG, B.v. 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17 - NVwZ 2018, 318 f.; BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.).

  • VG Augsburg, 04.09.2018 - Au 6 K 18.30664

    Keine Gruppenverfolgung von kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei

    Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind (EGMR, U.v. 20.10.2016 - 7334/13 - juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.): Danach stellt die Unterbringung eines Häftlings in Kroatien in einer überbelegten Gefängniszelle, in der dem Häftling lediglich ein Platz von 3 m² bis 4 m² zur Verfügung steht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn der räumliche Faktor mit anderen Aspekten ungeeigneter physischer Haftbedingungen verbunden ist, die insbesondere den Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht, Verfügbarkeit von Belüftung, Angemessenheit der Raumtemperatur, Möglichkeit zur privaten Toilettenbenützung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Erfordernisse betreffen.

    Soweit die konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Haftbedingungen besteht bzw. trotz Sachverhaltsaufklärung nicht im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, kommt vor einer Abschiebung die Einholung einer Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle in Betracht, dass - trotz der bekannten Überbelegung türkischer Haftanstalten (vgl. oben) - die Haftbedingungen im Fall der Inhaftierung eines konkreten Klägers den europäischen Mindeststandards entsprechen und deren Einhaltung durch Besuche diplomatischer oder konsularischer Vertreter der Bundesrepublik auch unangekündigt möglich ist (vgl. zu Foltergefahr und Haftbedingungen BVerfG, B.v. 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17 - NVwZ 2018, 318 f.; BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.).

  • VG Köln, 30.11.2022 - 22 K 7927/18

    Türkei: Subsidiärer Schutz, wegen gegen EMRK-Mindeststandards verstoßende

    Hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 2 BvR 2259/17 -, juris, Rn. 19 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3/18 -, juris, Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9/17 -, juris, Rn. 7.

    Siehe BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 1 VR 3/18 -, juris, Rn. 62; außerdem BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9/17 -, juris, Rn. 5 f.

  • VG Augsburg, 19.12.2018 - Au 6 K 18.31151

    Erfolglose Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer

    Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind (EGMR, U.v. 20.10.2016 - 7334/13 - juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.): Danach stellt die Unterbringung eines Häftlings in Kroatien in einer überbelegten Gefängniszelle, in der dem Häftling lediglich ein Platz von 3 m² bis 4 m² zur Verfügung steht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn der räumliche Faktor mit anderen Aspekten ungeeigneter physischer Haftbedingungen verbunden ist, die insbesondere den Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht, Verfügbarkeit von Belüftung, Angemessenheit der Raumtemperatur, Möglichkeit zur privaten Toilettenbenützung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Erfordernisse betreffen.

    Soweit die konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Haftbedingungen besteht bzw. trotz Sachverhaltsaufklärung nicht im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, kommt vor einer Abschiebung die Einholung einer Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle in Betracht, dass - trotz der bekannten Überbelegung türkischer Haftanstalten (vgl. oben) - die Haftbedingungen im Fall der Inhaftierung eines konkreten Klägers den europäischen Mindeststandards entsprechen und deren Einhaltung durch Besuche diplomatischer oder konsularischer Vertreter der Bundesrepublik auch unangekündigt möglich ist (vgl. zu Foltergefahr und Haftbedingungen BVerfG, B.v. 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17 - NVwZ 2018, 318 f.; BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.).

  • VG Stuttgart, 08.02.2021 - A 18 K 8887/18

    Türkei: Ausschlussgründe wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen eines

    Neben der dem Gefangenen zwingend zur Verfügung zu stellenden persönlichen Fläche von mindes- 2 tens 3 m in einem Gemeinschaftsraum, kann dabei insbesondere den vorhandenen Tageslichtverhältnissen, den zur Verfügung stehenden Sanitärzellen, der Möglichkeit zu Freiluftaktivitäten, dem Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung, der medizinischen Versorgung und der Ernährung der Häftlinge sowie deren körperlicher und seelischer Verfassung Bedeutung zukommen (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Oktober 2016 - Nr. 7334/13 [Muräiö /Kroatien] juris Rn. 102 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 -1 VR 7/17 -, juris Rn. 56; Beschluss vom 9. November 2017-1 VR 9/17-, juris Rn. 7).

    Zunächst unterliegt die Türkei als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind (EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 - juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, Beschluss vom 09.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAusIR 2018, 88 f.).

  • VG Augsburg, 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876

    Erfolglose Klage gegen vollablehnenden Asylbescheid (Türkei)

    Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind (EGMR, U.v. 20.10.2016 - 7334/13 - juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.): Danach stellt die Unterbringung eines Häftlings in einer überbelegten Gefängniszelle, in der dem Häftling lediglich ein Platz von 3 m² bis 4 m² zur Verfügung steht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn der räumliche Faktor mit anderen Aspekten ungeeigneter physischer Haftbedingungen verbunden ist, die insbesondere den Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht, Verfügbarkeit von Belüftung, Angemessenheit der Raumtemperatur, Möglichkeit zur privaten Toilettenbenützung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Erfordernisse betreffen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2021 - 13 B 869/21

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kapitalgesellschaft

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 VR 9.17 -, juris, Rn. 3.
  • VG Cottbus, 18.01.2019 - 5 K 962/11

    Asylrecht

  • VG Augsburg, 09.01.2019 - Au 6 K 18.30209

    Keine drohende Verfolgung eines kurdischen Volkszugehörigen als vermeintlichem

  • VG Augsburg, 11.07.2019 - Au 6 K 17.34147

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Gruppenverfolgung

  • VG Augsburg, 04.09.2018 - Au 6 K 18.30727

    Wehrdienstentziehung eines kurdischen Volkszugehörigen führt nicht zum Erfolg der

  • VG Augsburg, 14.08.2018 - Au 6 K 17.35071

    Keine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei

  • VG Augsburg, 19.06.2019 - Au 6 K 17.33879

    Einstellung der Klageverfahren im Streit um Anerkennung als Asylberechtigte

  • VG Augsburg, 18.12.2018 - Au 6 K 17.35173

    Erfolglose Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen

  • VG Augsburg, 20.11.2018 - Au 6 K 18.31592

    Keine Anerkennung als Asylberechtigter

  • VG Potsdam, 13.08.2020 - 1 K 4342/17
  • VG Augsburg, 28.11.2018 - Au 6 K 18.31328

    Erfolglose Asylklage eines Kurden aus der Türkei

  • VG Augsburg, 09.10.2018 - Au 6 K 18.31240

    Asyl, Türkei: Behauptete Einreise auf dem Luftweg ohne Nachweise - Vermutung für

  • VG Potsdam, 01.06.2022 - 1 K 604/20
  • VG Hamburg, 24.06.2019 - 7 AE 2211/19

    Flüchtigkeit bei Kirchenasyl

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - 1 N 8.17

    Persönlicher Kontakt zum Rechtsanwalt im Rahmen einer Direktabschiebung;

  • VG Potsdam, 17.08.2020 - 1 K 2286/18
  • VG Augsburg, 14.08.2018 - Au 6 K 17.33878

    Keine Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz sowie Feststellung von

  • VG Augsburg, 21.07.2021 - Au 8 K 20.30407

    Türkei: Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig. Keine Gruppenverfolgung ethnischer

  • VG Stuttgart, 26.02.2021 - A 9 K 3557/18

    Türkei: Vorbringen unglaubhaft; Keine Verschlechterung der Behandlung

  • VG Potsdam, 27.01.2022 - 1 K 2418/19
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