Rechtsprechung
OLG Hamm, 28.07.2005 - 1 Vollz (Ws) 124/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde eines Strafgefangenen gegen die Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer; Notwendigkeit der Zusammenstellung des Sachstands und Streitstands seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form in den Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern; ...
- Judicialis
StVOllzG § 115
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVOllzG § 115
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer; Anforderungen; Darstellung des Streitstandes
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 25.10.2005 - 1 Vollz (Ws) 167/05
Strafvollzugsache; Entscheidung der Strafvollstreckungskammer; Anforderungen; …
Es würde damit gegen elementare Grundsätze des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstoßen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 28. Juli 2005 - 1 Vollz (Ws) 124/05 - OLG Celle, NStZ-RR 2005, 327; HansOLG, NStZ 2005, 592). - OLG Hamm, 13.12.2007 - 1 Vollz (Ws) 812/07
Strafvollstreckungssache; Entscheidung; Begründung; Anforderungen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wie auch der übrigen mit Strafvollzugssachen befassten Oberlandesgerichte gilt mit Rücksicht auf die Besonderheiten des revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens in Strafvollzugssachen, dass die Strafvollstreckungskammer das Begehren des Betroffenen, den für erwiesen erachteten Sachverhalt und die von der Vollzugsbehörde zugrundegelegten entscheidungserheblichen Tatsachen in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form darzulegen hat, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 28. Juli 2005 - 1 Vollz (Ws) 124/05).