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   OLG Hamm, 28.04.2017 - 1 Vollz (Ws) 127/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,28280
OLG Hamm, 28.04.2017 - 1 Vollz (Ws) 127/17 (https://dejure.org/2017,28280)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.04.2017 - 1 Vollz (Ws) 127/17 (https://dejure.org/2017,28280)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. April 2017 - 1 Vollz (Ws) 127/17 (https://dejure.org/2017,28280)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Zahlung einer Ausbildungsbeihilfe für ein nicht genehmigtes Fernstudium

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Zahlung einer Ausbildungsbeihilfe für ein nicht genehmigtes Fernstudium

  • rechtsportal.de

    StVollzG NW § 32 Abs. 2 S. 1
    Anspruch eines Strafgefangenen auf Zahlung einer Ausbildungsbeihilfe für ein nicht genehmigtes Fernstudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Nicht jede Ausbildung eines Strafgefangenen muss finanziell unterstützt werden

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn der Strafgefangene Jura studiert: Immer Ausbildungsbeihilfe?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausbildungsbeihilfe für studierenden Strafgefangenen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe: Häftling erhält kein Geld für Jura-Fernstudium

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nicht jede Ausbildung eines Strafgefangenen muss finanziell unterstützt werden

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Ausbildungsbeihilfe - Keine Förderung für Jurastudium hinter Gittern

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Nicht jede Ausbildung eines Strafgefangenen müsse finanziell unterstützt werden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 10.02.1999 - 5 Ws 4/99
    Auszug aus OLG Hamm, 28.04.2017 - 1 Vollz (Ws) 127/17
    Insofern soll die Ausbildungsbeihilfe sicherstellen, dass ein Gefangener, der an einer Maßnahme der beruflichen oder schulischen Fortbildung teilnimmt, nicht schlechter gestellt ist als der Gefangene, der eine ihm zugewiesene Arbeit verrichtet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.02.1999 - 5 Ws 4/99 -, Rn. 7, juris).
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