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   OLG Hamm, 07.11.1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89   

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https://dejure.org/1989,2622
OLG Hamm, 07.11.1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89 (https://dejure.org/1989,2622)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.11.1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89 (https://dejure.org/1989,2622)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. November 1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89 (https://dejure.org/1989,2622)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 151
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 04.10.1982 - 3 Ws 329/82
    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89
    Der "angemessene Umfang", die "Übersichtlichkeit des Haftraums", die "Sicherheit der Anstalt" und die "Ordnung der Anstalt" sind sämtlich unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind, und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig auszufüllen haben (vgl. z.B. Calliess/ Müller-Dietz, Anm. z. StVollzG , 4. Aufl., Rdn. 3 u. 5 zu § 19; OLG Celle, NStZ 1983, 190 ; OLG Stuttgart, NStZ 1988, 574 ).
  • OLG Stuttgart, 23.06.1988 - 4 Ws 168/88
    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89
    Der "angemessene Umfang", die "Übersichtlichkeit des Haftraums", die "Sicherheit der Anstalt" und die "Ordnung der Anstalt" sind sämtlich unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind, und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig auszufüllen haben (vgl. z.B. Calliess/ Müller-Dietz, Anm. z. StVollzG , 4. Aufl., Rdn. 3 u. 5 zu § 19; OLG Celle, NStZ 1983, 190 ; OLG Stuttgart, NStZ 1988, 574 ).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.1985 - 1 Ws 921/85
    Auszug aus OLG Hamm, 07.11.1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89
    Des weiteren ist für die Frage der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht allein auf Versteckmöglichkeiten abzustellen, sondern es sind alle im Einzelfall konkret in Betracht kommenden Mißbrauchsmöglichkeiten - auch unter Umständen solche durch Mitgefangene - und auch sonstige sicherheitsrelevante Folgen wie etwa eine - ggf. allerdings wiederum mit konkreten Tatsachen zu belegende - drohende Überlastung des Stromnetzes für den Fall der Gleichbehandlung anderer Gefangener (vgl. z.B. für die Untersuchungshaft OLG Düsseldorf NStZ 1986, 93 ) mit zu berücksichtigen und bei gegebenen Anhaltspunkten zu erörtern.
  • OLG Hamm, 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18

    Aushändigung einer Spielekonsole PlayStation 1 im Strafvollzug

    Auch nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen hält der Senat an seiner Auffassung fest (vgl. Beschluss vom 07.11.1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89 -, juris), dass bei Genehmigung eines Gegenstandes in einer Justizvollzugsanstalt ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser Entscheidung grundsätzlich auch nach einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt fortwirken kann.

    Soweit die Strafvollstreckungskammer hierzu ausführt, jede Vollzugsanstalt treffe die Ermessensentscheidung in eigener Verantwortung, so dass die Genehmigungspraxis anderer Vollzugsanstalten keine dem Betroffenen günstigere Entscheidung rechtfertige, ist zumindest nicht erkennbar bedacht worden, dass bei Genehmigung eines Gegenstandes in einer Justizvollzugsanstalt ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser Entscheidung grundsätzlich auch nach einer Verlegung fortwirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 07. November 1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Hamm, 27.11.2023 - 1 Vollz 615/23

    Sicherungsverwahrung; Einkauf; Anstaltskaufmann

    Bei dieser gesetzlichen Einschränkung des der Vollzugsbehörde zugestandenen Ermessenspielraums handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum, die gerichtlich voll nachprüfbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 22.11.2011 - III-1 Vollz(Ws) 421/11 -, juris; Arloth/Krä, a.a.O., § 22 Rn. 4, m.w.N.), und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig ausfüllen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 07.11.1989 - 1 Vollz(Ws) 173/89 -, juris; OLG Stuttgart NStZ 1988, 574; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 288; OLG Celle NStZ 1981, 238 - jeweils zu § 19 Abs. 2 StVollzG).
  • OLG Hamm, 18.09.2018 - 1 Vollz (Ws) 406/18

    Strafvollzug, Haftraum, Aufbewahrung von Akten

    Bei den Tatbestandsmerkmalen "angemessener Umfang", "Behinderung der Übersichtlichkeit", "unverhältnismäßige Überprüfung" u.s.w. handelt es sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren richtige Anwendung gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 151; Arloth, a.a.O., § 15 StVollzG NRW, Rn. 2 i.V.m. § 19 StVollzG, Rn. 10 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei Genehmigung eines Gegenstandes in einer Justizvollzugsanstalt ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser Entscheidung grundsätzlich auch nach einer Verlegung fortwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 07. November 1989 - 1 Vollz (Ws) 173/89 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Zweibrücken, 19.12.2000 - 1 Ws 605/00

    Feststellung der Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit eines Haftraums

    Der "angemessene Umfang", die "Übersichtlichkeit des Haftraumes", die "Sicherheit der Anstalt" und die "Ordnung der Anstalt" sind sämtlich unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind, und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig ausfüllen müssen (OLG Hamm NStZ 1990, 151 m.w.N.; Callies/Müller-Dietz; StVollzG, 8. Aufl., § 19 Rdnr. 3 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2002 - 3 Ws 53/02

    Strafvollzug: Haltung eines Salomonenkakadus im Haftraum; Überprüfbarkeit der

    Der Vollzugsbehörde steht für den Fall, dass sie aufgrund entsprechender, konkret festzustellender Tatsachen einen der gesetzlichen Ausschlussgründe der §§ 19 Abs. 2, 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG für vorliegend erachtet, ein - nur beschränkt gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG nachprüfbares - Handlungsermessen zu (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 151; OLG Celle NStZ 1983, 190; OLG Stuttgart NStZ 1988, 574).
  • OLG Hamm, 01.02.2011 - 1 Vollz (Ws) 807/10

    Strafe oder Nicht-Strafe? Zur Umsetzung des Abstandsgebots in der bisherigen

    Der "angemessene Umfang", die "Übersichtlichkeit des Haftraumes", die "Sicherheit der Anstalt" und die "Ordnung der Anstalt" sind sämtlich unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind, und die nicht nur die Vollzugsbehörde, sondern auch die Strafvollstreckungskammer bei der konkretisierenden Anwendung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend vollständig ausfüllen müssen (so schon OLG Hamm NStZ 1990, 151 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.04.2022 - 1 Vollz (Ws) 38/22

    Erlaubnis zum Besitz eigener Geräte zur Mediennutzung Zulässiger Verweis bei

    Zwar hat der Senat in einer früheren Entscheidung betreffend die von einem Gefangenen begehrte Aushändigung einer in der Voranstalt genehmigten Kaffeemaschine zum Ausdruck gebracht, dass für die von der Vollzugsanstalt vorzunehmende Erwägung der Aushändigung der Maschine aus Gründen des Bestandsschutzes bedeutsam sein dürfte, ob dem Betroffenen die Maschine in der Voranstalt einschränkungslos oder etwa ausdrücklich nur für die Dauer seiner Inhaftierung in jener Anstalt zur Benutzung im Haftraum überlassen worden sei (Senatsbeschluss vom 07. November 1989 zu 1 Vollz(Ws) 173/89, Rn. 12, juris).
  • LG Kassel, 31.07.2019 - 3 StVK 226/18
    Bei allen drei Begriffen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die voll der gerichtlichen Überprüfung unterliegen (OLG Hamm NStZ 1990, 151; BeckOK Strafvollzug Bund/Setton, 14. Ed. 1.8.2018, StVollzG § 19 Rn. 13 m.w.N).
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