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   OLG Hamm, 07.02.2002 - 1 Vollz (Ws) 25/02   

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https://dejure.org/2002,13516
OLG Hamm, 07.02.2002 - 1 Vollz (Ws) 25/02 (https://dejure.org/2002,13516)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2002 - 1 Vollz (Ws) 25/02 (https://dejure.org/2002,13516)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Februar 2002 - 1 Vollz (Ws) 25/02 (https://dejure.org/2002,13516)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Einsichtnahme in eine Gefangenen-Personalakte zur Vorbereitung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung; Berechtigtes Interesse des Gefangenen an der Kenntnis des Inhalts seiner Personalakte

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - Vollz 161/01
  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 1 Vollz (Ws) 25/02

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 615
  • NStZ-RR 2002, 256
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 09.01.2006 - 2 BvR 443/02

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen

    Die Akteneinträge können in vielfältiger Weise Auswirkungen auf den Unterbringungsalltag haben (vgl. OLG Hamm, NStZ 2002, S. 615 ).

    Vor diesem Hintergrund besteht an der Akteneinsicht im Maßregelvollzug auch deshalb ein besonders starkes verfassungsrechtlich geschütztes Interesse, weil der Betroffene ohne sie seinen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung falscher Informationen gegenüber der die Informationen erhebenden und verarbeitenden Stelle nicht verwirklichen (vgl. BVerfGE 100, 313 , dort im Rahmen von Ausführungen zu Art. 10 GG; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001 - 1 BvR 1104/92, 1086/99 -, DVBl 2001, S. 1057 ; OLG Hamm, NStZ 2002, S. 615 ) und sich nicht vergewissern kann, ob die Akten auch im Übrigen so geführt sind, dass seine grundrechtlichen Ansprüche in Bezug auf Behandlung und eventuelle Beendigung der Unterbringung nicht beeinträchtigt werden.

  • KG, 05.09.2007 - 5 Ws 700/06

    Strafvollzug: Recht eines Gefangenen auf Einsicht in seine Gefangenenpersonal-

    Obergerichtlich ist geklärt, daß sich das Akteneinsichtsrecht des Gefangenen nach § 185 StVollzG richtet und er gemäß dieser Vorschrift nach Maßgabe des § 19 BSDG in erster Linie Anspruch auf Auskunft hat und, ihm die Akteneinsicht nur zusteht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2002, 615).

    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 64 (Ls) = Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; LG Hamburg NStZ 2002, 55).

    Dem Gefangenen steht nach § 185 StVollzG weiter ein Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte, zu der auch die von dem Anstaltsarzt zu führenden Krankenunterlagen gehören, zu, wenn er - zu Recht - geltend macht, daß aufgrund bestimmter Umstände eine bloße Auskunftserteilung für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er deswegen auf unmittelbare Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 256; Arloth/Lückemann StVollzG § 185 Rdn. 6).

  • OLG Hamm, 01.06.2005 - 1 Vollz (Ws) 75/05

    Akteneinsicht; Strafgefangener; Personalakte; Einsicht; Rechtsbeschwerde

    Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da die Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Fall von den Vorgaben des Senats in dem Verfahren 1 Vollz (Ws) 25/02 (= NStZ 2002, 615) abgewichen ist, so dass zu besorgen ist, dass sich dies in künftigen Fällen wiederholt.

    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechtes die Darlegung, dass eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf die Akteneinsicht angewiesen ist (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 185 Rdnr. 3; OLG Hamm, NStZ 2002, 615; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 Vollz (Ws) 200/03 - OLG Dresden, ZfStrVo 2000, 124; OLG Koblenz, ZfStrVo 2003, 301; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 64).

  • KG, 09.05.2006 - 5 Ws 232/06

    Strafvollzug: Herausgabe von Röntgenbilder an den Gefangenen

    Richtig ist, daß dem Gefangenen nach § 185 StVollzG ein Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte, zu der auch die von dem Anstaltsarzt zu führenden Krankenunterlagen gehören, zusteht, wenn er - zu Recht - geltend macht, daß aufgrund bestimmter Umstände eine bloße Auskunftserteilung für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er deswegen auf unmittelbare Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 256; Arloth/Lückemann StVollzG § 185 Rdn. 6).

    Daß es der Darlegung eines rechtlichen Interesses bedarf, folgt auch aus dem Hinweis auf § 19 BDSG (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 256; zum Akteneinsichtsrecht bzgl. Krankenunterlagen im Maßregelvollzug: BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 2006 - 2 BvR 443/02 -).

  • OLG Frankfurt, 24.09.2004 - 3 Ws 872/04

    Strafvollzug: Voraussetzungen des Rechts des Gefangenen auf Einsicht in seine

    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, dass der Gefangene ohne die nachgesuchten Informationen seine Rechte nicht geltend machen kann (vgl. OLG München, ZFStrVo2001, 362; OLG Dresden, NStZ 2000, 392) und auf Grund bestimmter Umstände eine bloße Auskunft zur Wahrung seiner Interessen nicht ausreicht (OLG Dresden aaO, OLG Koblenz, ZfStrVo 2003, 301; OLG Hamm, NStZ 2002, 615 mwN).
  • KG, 14.01.2010 - 2 Ws 511/09

    Akteneinsicht im Strafvollzug; Informationsrecht; Aktenauskunft (rechtliches

    a) Obergerichtlich ist geklärt, daß sich das Akteneinsichtsrecht des Gefangenen nach § 185 StVollzG richtet und er gemäß dieser Vorschrift nach Maßgabe des § 19 BDSG in erster Linie Anspruch auf Auskunft hat und ihm die Akteneinsicht nur zusteht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die unmittelbare Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2002, 615; Senat StV 2008, 93 und Beschluß vom 5. September 2007 - 2/5 Ws 700/06 Vollz - bei JURIS = NStZ-RR 2008, 327 Ls).

    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, daß eine Auskunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht und er hierzu auf Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2005, 297; OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 24. September 2004 - 3 Ws 872/04 (StVollz) - NStZ-RR 2005, 64 - LS; OLG Koblenz ZfStrVo 2003; 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615; OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392; Senat, Beschluß vom 5. September 2007 - 5 Ws 700/06 Vollz - ).

  • KG, 04.12.2006 - 5 Ws 102/06

    Strafvollzug: Recht des Strafgefangenen auf Einsicht in ein

    Gemäß § 185 StVollzG steht dem Strafgefangenen nach Maßgabe des § 19 BDSG ein Anspruch auf Akteneinsicht zu, wenn er (zu Recht) geltend macht, daß auf Grund bestimmter Umstände eine bloße Auskunftserteilung für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreichend und er deswegen auf unmittelbare Einsichtnahme angewiesen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2005, 64; OLG Koblenz, ZfStrVo 2003, 301, 302; OLG Hamm NStZ 2002, 615).
  • OLG Koblenz, 20.10.2008 - 2 Ws 448/08

    Untersuchungshaft: Anspruch des Gefangenen auf vollständige Akteneinsicht nach

    Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts die Darlegung, dass der Gefangene ohne die nachgesuchten Informationen seine Rechte nicht geltend machen kann (vgl. OLG München ZfStrVo 2001, 362; OLG Dresden NStZ 2000, 392 ) und auf Grund bestimmter Umstände eine bloße Auskunft zur Wahrung seiner Interessen nicht ausreicht (OLG Dresden a.a.O., OLG Koblenz ZfStrVo 2003, 301 ; OLG Hamm NStZ 2002, 615 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.06.2012 - 1 Vollz (Ws) 269/12
    Voraussetzungen und Umfang des Rechts des Strafgefangenen auf Einsichtnahme in seine Gefangenenpersonalakte sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2002, 1 Vollz (Ws) 25/02 in NStZ-RR 2002, 256; OLG Dresden, Beschluss vom 22.11.1999, 2 Ws 315/99 in NStZ 2000, 392).
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