Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.02.2014 - III-1 Vollz (Ws) 26/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4345
OLG Hamm, 18.02.2014 - III-1 Vollz (Ws) 26/14 (https://dejure.org/2014,4345)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2014 - III-1 Vollz (Ws) 26/14 (https://dejure.org/2014,4345)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - III-1 Vollz (Ws) 26/14 (https://dejure.org/2014,4345)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,4345) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    SVVollzGNW 40
    Erstattungsfähige Kosten, Sicherungsverwahrung

  • Burhoff online

    Fernsehgerät, Kostenerstattung, Sicherungsverwahrung, Verblombung

  • openjur.de

    Kostenerstattung, Kosten für Verplombung von Fernsehgeräten

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kostenerstattung, Kosten für Verplombung von Fernsehgeräten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung für Verplombung des Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SVVollzGNW § 40
    Keine Kostenerstattung für Verplombung des Fernsehgeräts eines Sicherungsverwahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Sicherheitsplombe - wer muss dafür bezahlen?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrter muss Kosten für Verplombung eines technischen Gerätes nicht tragen

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 33a StVK 676/13
  • OLG Hamm, 18.02.2014 - III-1 Vollz (Ws) 26/14
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2014 - 1 Vollz (Ws) 26/14
    Dem muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung getragen werden (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., Rdnr. 101).
  • OLG Hamm, 16.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20

    Sicherungsverwahrung, Kosten der Überprüfung eines Fernsehgerätes

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 18.02.2014 - III-1 Vollz(Ws) 26/14 - (juris) darauf hingewiesen, dass der unverändert gültigen Regelung des § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht (ebenso Lesting in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., Rn. G 192).

    Zwar stellt im Unterschied zur vorherigen Fassung des § 40 Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18.02.2014, a.a.O.) die Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (n.F.) nach seinem eindeutigen Wortlaut und entsprechend der erklärten Absicht des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. NRW 16/13470 S. 343) grundsätzlich eine solche gesetzliche Grundlage hinsichtlich der Auferlegung der Kosten einer Überprüfung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik dar.

  • OLG Celle, 08.03.2019 - 3 Ws 26/19

    Kostenerstattungspflicht für persönlich veranlasste Aufwendungen durch

    Dies hindert jedoch nur eine Beteiligung an Kosten, die der spezifischen Situation des Vollzugs der freiheitsentziehenden Maßregel geschuldet sind, die also ausschließlich aufgrund von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzuges anfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2017 - 3 Ws 369/17 [MVollz] - zu § 54 Nds. SVVollzG; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2014 - III-1 Vollz (Ws) 26/14 -, juris, zu § 40 SVVollzG NW).
  • OLG Hamm, 18.08.2021 - 1 Vollz (Ws) 347/21

    Verpflichtung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten zur Tragung von Kosten der

    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2014 (Az. III-1 Vollz(Ws) 26/14, veröffentlicht bei juris) in einer Sicherungsverwahrungsvollzugssache, in der es um die Kostentragung für die Verplombung eines Fernsehgerätes ging, entschieden, dass § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW ( "An den Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden die Untergebrachten nicht beteiligt." ) entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht.
  • OLG Hamm, 04.05.2022 - 1 Vollz (Ws) 99/22

    Beteiligung des Strafgefangenen an Kosten der Verpflegung Angemessene

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 18. Februar 2014 (III-1 Vollz(Ws) 26/14, juris) sinngemäß und zuletzt mit Beschluss vom 16. April 2020 (III-1 Vollz(Ws) 64/20, juris) wörtlich ausgeführt, "dass der unverändert fortgeltenden Regelung in § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird, und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2001 zu 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht" (Senat, Beschluss vom 16. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 64/20, zitiert nach juris Rn. 4 m.w.N. - zur Kostenbeteiligung an Kosten für die Überprüfung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht