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   OLG Hamm, 24.11.2016 - III-1 Vollz (Ws) 302/16   

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https://dejure.org/2016,44836
OLG Hamm, 24.11.2016 - III-1 Vollz (Ws) 302/16 (https://dejure.org/2016,44836)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2016 - III-1 Vollz (Ws) 302/16 (https://dejure.org/2016,44836)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. November 2016 - III-1 Vollz (Ws) 302/16 (https://dejure.org/2016,44836)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Bochum - V StVK 236/15
  • OLG Hamm, 24.11.2016 - III-1 Vollz (Ws) 302/16
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 411/14

    Unzulässigkeit der Fesselung eines Maßregelpatienten während der Vorführung aus

    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 302/16
    Denn bei § 21 Abs. 1 MRVG NRW handelt es sich gerade um eine solche "besondere Regelung", deren erhöhte und einzelfallbezogene Anordnungsvoraussetzungen (vgl. Verrel in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt M Rn. 79) unterlaufen würden, wenn eine Beobachtung zur Nachtzeit auch aus anderen Gründen angeordnet werden dürfte (ähnl. zur Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Fesselung eines nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Vorführung Senatsbeschluss vom 23.09.2014 - III-1 Vollz(Ws) 411/14 - Rn. 14, juris).
  • OLG Hamm, 13.11.1990 - 1 Vollz (Ws) 70/90
    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 302/16
    Vorliegend ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet, insofern das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich fehlerhafte Ermessenserwägungen durch eigene ersetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris, m.w.N.; Senat, NStZ 1991, 303; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 04.11.2014 - 1 Vollz (Ws) 475/14

    Keine Korrektur von fehlerhaften Ermessenserwägungen der Vollzugsbehörde durch

    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 302/16
    Vorliegend ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet, insofern das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich fehlerhafte Ermessenserwägungen durch eigene ersetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris, m.w.N.; Senat, NStZ 1991, 303; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 13).
  • BGH, 08.05.1991 - 5 AR Vollz 39/90

    Vollzug - Sichtspion - Strafvollzug - Einzelfallprüfung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 302/16
    Auch der von der Strafvollstreckungskammer angeführte Umstand, dass die Überprüfung hier lediglich stichprobenartig und nicht dauerhaft erfolgt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei begrifflich um eine - wenn auch im Verhältnis zur permanenten Überwachung weniger einschneidende - Beobachtung zur Nachtzeit handelt (vgl. die Einordnung punktueller, aber jederzeit möglicher nächtlicher Kontrollen im Strafvollzug bei BGHSt 37, 380, Rn. 7, juris; Senatsbeschluss vom 27.01.2015 - III-1 Vollz (Ws) 664-665/14 -, Rn. 10, juris; Arloth, a.a.O., § 88 Rn. 5 m.w.N.; Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 88 Rn. 12; ähnl.
  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    Ebenso ist durch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass die Ausstattung von Haftraumtüren mit Sichtspionen nicht per se rechtswidrig, sondern vielmehr zulässig ist (inzident vorausgesetzt durch BGH, Beschluss vom 8. Mai 1991 - 5 AR Vollz 39/90 - und [zum Maßregelvollzug] OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016 - III-1 Vollz [Ws] 302/16 -, jeweils juris; vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 144 StVollzG Rdn. 3), so dass das bloße Vorhandensein eines Sichtspions - auch in Verbindung mit weiteren Ausstattungsmerkmalen des Haftraums - keinen Verstoß gegen die Menschenwürde zu begründen vermag.
  • OLG Hamm, 17.04.2018 - 1 Vollz (Ws) 127/18

    Maßregelvollzug; Einzelkontaktverbot

    Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer angenommen, dass sich die Rechtmäßigkeit des vorliegenden, ersichtlich nicht als eine der in § 21 Abs. 1 MRVG NRW abschließend aufgezählten besonderen Sicherungsmaßnahmen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.11.2016 - III-1 Vollz (Ws) 302/16 -, juris) oder als Aufhebung einer Lockerung gemäß § 18 Abs. 6 MRVG NRW anzusehenden Einzelkontaktverbots maßgeblich nach dem - in Unterschied zu § 18 Abs. 1 S. 1, S. 2 MRVG NRW eine drohende schwerwiegenden Störung der Therapie, des geordneten Zusammenlebens oder für die Sicherheit voraussetzenden - § 5 S. 2 MRVG NRW bestimmt.
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