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   OLG Hamm, 15.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 401/15   

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https://dejure.org/2015,29934
OLG Hamm, 15.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 401/15 (https://dejure.org/2015,29934)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 401/15 (https://dejure.org/2015,29934)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. September 2015 - III-1 Vollz (Ws) 401/15 (https://dejure.org/2015,29934)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Burhoff online

    Telefonat, Verteidiger, Ermessen, gebundene Entscheidung

  • Burhoff online

    Telefongespräch, Verteidiger, Gefangener, Anspruch, Ermessen

  • openjur.de

    Telefonat, Verteidiger, Ermessen, gebundene Entscheidung

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger telefonieren

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 1 StVK 65/15
  • OLG Hamm, 15.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 401/15
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2019 - 1 RBs 42/19

    Unbefugte Kommunikation des Verteidigers mit in Haft befindlichem Mandanten per

    Allerdings hat der Gefangene in Bezug auf die Kommunikation mit seinem Verteidiger gemäß § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG NRW einen Anspruch auf Gestattung nicht überwachter Telefonate - und nicht nur auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 24 Abs. 1 StVollzG NRW - mit der Folge, dass die Anstalt allenfalls den Zeitpunkt der Verteidigertelefonate unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse im Strafvollzug nach ihrem Ermessen bestimmen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. September 2015 - III-1 Vollz (Ws) 401/15 ; BeckOK Strafvollzug NRW/Anstötz, aaO, § 26 Rdnr. 15; Hemm, NStZ 2018, 433, 434).
  • BayObLG, 29.06.2020 - 204 StObWs 102/20

    Rechtswidrigkeit der Versagung eines Telefongesprächs mit dem Verteidiger im

    Das belege - wie das Oberlandesgericht Hamm zutreffend ausführt [vgl. Beschluss vom 15.9.2015 - III-1 Vollz (Ws) 401/15, in juris] - nicht nur die Formulierung des Gesetzestextes, sondern auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. NW 16/5413 S. 108).
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