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   OLG Hamm, 12.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15, 1 Vollz (Ws) 509/15   

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https://dejure.org/2015,48697
OLG Hamm, 12.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15, 1 Vollz (Ws) 509/15 (https://dejure.org/2015,48697)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15, 1 Vollz (Ws) 509/15 (https://dejure.org/2015,48697)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. November 2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15, 1 Vollz (Ws) 509/15 (https://dejure.org/2015,48697)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einstufung eines Gefangenen im Vollzugsplan

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StVollzG § 9 Abs. 1 ; StVollzG § 109
    Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Einstufung eines Gefangenen im Vollzugsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bonn - 52 StVK 296/15
  • OLG Hamm, 12.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15, 1 Vollz (Ws) 509/15
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 24.05.1995 - 4 Ws 206/94
    Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15
    Der Regelungscharakter ist bei reinen vorbereitenden Verfahrenshandlungen, wie etwa vorbereitenden gerichtlichen Gutachten, grundsätzlich zu verneinen; solche unselbständigen Handlungen sind nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung anfechtbar (OLG Celle, a.a.O unter Hinweis auf BVerwGE 34, 248; OLG Stuttgart ZfStrVO 1997, 54).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2004 - 3 Ws 3/04

    Strafvollzug: Anfechtung der Nichtgewährung von Vollzugslockerungen;

    Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15
    Anerkannt ist, dass die im Vollzugsplan erfolgte Festlegung hinsichtlich der Gewährung von Lockerungen eine regelnde Maßnahme der Vollzugsbehörde ist, die Rechte des Gefangenen verletzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006, Az. 2 BvR 1383/03 in StraFo 2006, 429; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2004, Az. 3 Ws 3/04 in StV 2004, 555; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2006, Az.
  • OLG Celle, 13.03.2009 - 1 Ws 118/09

    Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen gemäß § 16 Abs.

    Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15
    - 1 Ws 118/09, NStZ 2009, 577).
  • BVerfG, 03.07.2006 - 2 BvR 1383/03

    Anfechtung der Feststellung zur Nichteignung für Vollzugslockerungen; effektiver

    Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15
    Anerkannt ist, dass die im Vollzugsplan erfolgte Festlegung hinsichtlich der Gewährung von Lockerungen eine regelnde Maßnahme der Vollzugsbehörde ist, die Rechte des Gefangenen verletzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006, Az. 2 BvR 1383/03 in StraFo 2006, 429; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2004, Az. 3 Ws 3/04 in StV 2004, 555; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.2006, Az.
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2006 - 2 Ws 236/06

    Rechtsbehelfe im Strafvollzug: Versagung der Lockerungsgewährung in der

    Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15
    2 Ws 236/06 in StV 2007, 200; Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, a.a.O.).
  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 18.69

    Idiotentest - Verwaltungsakt, §§ 42, 44a VwGO

    Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2015 - 1 Vollz (Ws) 464/15
    Der Regelungscharakter ist bei reinen vorbereitenden Verfahrenshandlungen, wie etwa vorbereitenden gerichtlichen Gutachten, grundsätzlich zu verneinen; solche unselbständigen Handlungen sind nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Sachentscheidung anfechtbar (OLG Celle, a.a.O unter Hinweis auf BVerwGE 34, 248; OLG Stuttgart ZfStrVO 1997, 54).
  • OLG Hamm, 16.10.2019 - 1 Vollz (Ws) 394/17
    Die Rechtsbeschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil - wie bereits die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat - ausgehend von den mit der (erst) am 30.08.2017 formgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde nicht konkret angegriffenen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer mangels hiermit anfechtbarer Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt (vgl. allg. Senat, Beschluss vom 12.11.2015 - III-1 Vollz (Ws) 464/15 -, juris).
  • LG Arnsberg, 20.03.2019 - 2 StVK 534/18
    Einzelmaßnahmen des Vollzugsplans können im Wege der §§ 109 ff. StVollzG nur gerichtlich überprüft werden, wenn diese Rechtswirkungen für den Inhaftierten bzw. Untergebrachten entfalten (OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2015, III-1 Vollz (Ws) 464/15).
  • OLG Hamm, 27.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 269/17

    Strafvollzug; Festsetzung von Sperrfristen für erneute Anträge auf Verlegung in

    Zwar können Einzelmaßnahmen des Vollzugsplans im Wege der §§ 109 ff. StVollzG nur isoliert überprüft werden, wenn diese in Abgrenzung etwa zu rein vorbereitenden Verfahrenshandlungen bereits unmittelbare Rechtswirkung für den Inhaftierten entfalten (vgl. Senat, Beschluss vom 12.11.2015 - III-1 Vollz(Ws) 464/15 -, juris; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P § 109, Rn. 29, jew. m.w.N.), während etwa die Benennung des voraussichtlichen Entlassungszeitpunkts in einem Vollzugsplan lediglich eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Gefangenen im Strafvollzug darstellt (vgl. KG, NStZ 1997, 207 m.w.N.) und die bloße Angabe, das der Zeitpunkt für den Beginn einer Behandlungsmaßnahme noch nicht genannt werden könne, nur insoweit eine eigenständig anfechtbare Regelung enthält, als die Anordnung eines sofortigen Beginns der Behandlungsmaßnahme unterblieben ist (vgl. KG, ZfStrVO 1987, 245).
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