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OLG Hamm, 01.08.2000 - 1 Vollz (Ws) 79/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Verlegung in den offenen Vollzug, lückenhafte Entscheidungsgründe
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81
Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum - …
Auszug aus OLG Hamm, 01.08.2000 - 1 Vollz (Ws) 79/00
Von daher ist es dem Senat auch nicht möglich zu beurteilen, ob es sich bei den Erwägungen der Strafvollstreckungskammer um eine Prüfung der Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt oder um eigene Ermessensgesichtspunkte handelt, mit denen die Strafvollstreckungskammer den ihr zustehenden Prüfungsumfang überschritten hätte (BGHSt 30, 320).
- OLG Hamm, 10.08.2004 - 1 Vollz (Ws) 115/04
Strafvollzug; Verlegung in den offenen Vollzug; Entscheidung der …
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die Besonderheiten des revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens in Strafvollzugssachen ausgeführt, dass die Strafvollstreckungskammer den für erwiesen erachteten Sachverhalt, der ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde liegt, in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form unter Verzicht auf eine Bezugnahme darzulegen hat, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2000 - 1 Vollz (Ws) 79/00 - vom 16. September 1999 - 1 Vollz (Ws) 186/99 -). - OLG Hamm, 18.09.2001 - 1 Vollz (Ws) 183/01
Verfahren in Strafvollzugssachen; Amtsermittlungsgrundsatz, Anforderungen an die …
186199-; vom 1. August 2000 - 1 Vollz (Ws) 79/2000-; OLG Frankfurt ZfStrvo 2001, 54). - OLG Hamm, 06.03.2001 - 1 Vollz (Ws) 60/01
Verlegung in den offenen Vollzug; Anforderungen an die Entscheidung der …
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die Besonderheiten des revisionsrechtlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens in Strafvollzugssachen ausgeführt, dass die Strafvollstreckungskammer den für erwiesen erachteten Sachverhalt, der ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde liegt, in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form unter Verzicht auf eine Bezugnahme darzulegen hat, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckkungskammer ermöglicht wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 1998 - 1 Vollz (Ws) 282 u. 283/98 - vom 1. August 2000 - 1 Vollz (Ws) 79/2000 - vom 8. Februar 2001 - 1 Vollz (Ws) 37/2001 -).