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   OLG Hamm, 15.07.1985 - 1 Vollz (Ws) 83/85   

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OLG Hamm, 15.07.1985 - 1 Vollz (Ws) 83/85 (https://dejure.org/1985,2200)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.1985 - 1 Vollz (Ws) 83/85 (https://dejure.org/1985,2200)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juli 1985 - 1 Vollz (Ws) 83/85 (https://dejure.org/1985,2200)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 573
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 13.07.1978 - 1 Vollz (Ws) 33/78
    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.1985 - 1 Vollz (Ws) 83/85
    Bei den Begriffen der Förderung der Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen nach der Entlassung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, bei denen die Subsumtion nur eine und deswegen gerichtlich voll nachprüfbare richtige Entscheidung zuläßt, so daß auf der Tatbestandsseite der Norm kein Raum für Ermessen vorhanden ist und sich der Ermessensbereich auf das sog. Folgeermessen beschränkt (vgl. OLG Hamm Beschluß vom 13. Juli 1978 - 1 Vollz (Ws) 33/78).
  • OLG Karlsruhe, 08.12.2015 - 2 Ws 544/15

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erforderliche Feststellungen bei Ablehnung der

    Bei Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen (OLG Bremen NStZ 1983, 572; ZfStrVo 1996, 310; OLG Hamm NStZ 1985, 573; Feest/Straube in Feest/Lesting a.a.O., § 8 Rn. 6; Arloth a.a.O., § 8 Rn. 10), steht die Entscheidung im Ermessen der Vollzugsbehörde, das nur beschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (OLG Bremen a.a.O.; OLG Koblenz ZfStrVo 1987, 107; Arloth a.a.O., § 8 Rn. 10).
  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 1 VAs 94/02

    Verlegung eines Strafgefangenen, Ermessensgebrauch, Wiedereingliederungsprinzip

    Dementsprechend ist die Überlegung, eine Förderung des Gefangenen im Hinblick auf seine Eingliederung sei schon deswegen nicht erforderlich, weil er mit seiner Entlassung erst in einigen Jahren rechnen könne, fehlerhaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 1985 - 1 Vollz (Ws) 83/85 -).
  • OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 1 Ws 33/13

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Freigabe von Überbrückungsgeld für die Kosten

    Die tatbestandliche Voraussetzung des § 52 Abs. 3 JVollzGB III, dass das Überbrückungsgeld nur für Ausgaben in Anspruch genommen werden kann, die der Eingliederung des Gefangenen dienen, greift mit der "Eingliederung" einen - gerichtlich voll überprüfbaren (vgl. dazu OLG Bremen StV 1984, 166; OLG Hamm NStZ 1985, 573; Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 115 Rn. 29 - jeweils zu § 8 StVollzG) - Rechtsbegriff auf, der auch an anderen Stellen im baden-württembergischen Justizvollzugsgesetzbuch - wie zuvor schon im Strafvollzugsgesetz - Verwendung findet (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Nr. 1 JVollzGB III; § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG) und namentlich an den in § 2 Abs. 4 JVollzGB III (der § 3 Abs. 3 StVollzG entspricht) niedergelegten Eingliederungsgrundsatz anknüpft.
  • OLG Nürnberg, 03.06.1986 - Ws 109/86
    Dies ist jedoch unrichtig, da diese Vorschrift, wie ausgeführt, "nur" ein durch unbestimmte Rechtsbegriffe gebundenes Folgeermessen der Vollzugsbehörde gibt (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluß vom 28. Januar 1985, Ws 1052/814 und vom 10. April 1985, Ws 314/85, sowie OLG Hamm, Beschluß vom 15. Juli 1985, 1 Vollz (Ws) 83/85, der Beschluß des Senats vom 114. September 19814, Ws 771/84, widerspricht dieser Rechtsprechung nur scheinbar, da es sich offenkundig nur mit der Frage des "Folgeermessens" befaßt).
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