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   OLG Hamm, 29.03.2016 - 1 Vollz (Ws) 453/14   

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OLG Hamm, 29.03.2016 - 1 Vollz (Ws) 453/14 (https://dejure.org/2016,34691)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2016 - 1 Vollz (Ws) 453/14 (https://dejure.org/2016,34691)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. März 2016 - 1 Vollz (Ws) 453/14 (https://dejure.org/2016,34691)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Taschengeldanspruchs des Verurteilten

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Taschengeldanspruchs des Verurteilten

  • rechtsportal.de

    StVollzG NRW § 35 ; StVollzG NRW § 46
    Berechnung des Taschengeldanspruchs des Verurteilten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 02.06.2015 - 1 Vollz (Ws) 180/15

    Strafgefangener darf sich für eine Gefangenengewerkschaft einsetzen

    Auszug aus OLG Hamm, 29.03.2016 - 1 Vollz (Ws) 453/14
    Bei einem Verpflichtungsantrag, wie er durch den Betroffenen gestellt worden ist, beurteilt sich dessen Begründetheit allerdings grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 02.06.2015 - III - 1 Vollz(Ws) 180/15 -).
  • OLG Hamm, 10.03.2021 - 1 Vollz (Ws) 543/20

    Strafvollzug; Taschengeld; Bedürftigkeit; Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Wie der Senat bereits im Rahmen einer früheren Entscheidung ausgeführt hat, wird durch die Formulierung "rückwirkend" ausweislich der Gesetzesbegründung zum einen klargestellt, dass (auf Antrag) Taschengeld nur ausgezahlt werden kann, während der Gefangene inhaftiert ist (Senat, Beschluss vom 29. März 2016 zu 1 Vollz(Ws) 453/14,veröffentlicht bei BeckRS 2016, 18541 Rn. 12; LT-Drs.

    Gleichzeitig ist indes zu berücksichtigen, dass - wie der Senat ebenfalls bereits mit dem o.a. Beschluss vom 29. März 2016 zu 1 Vollz(Ws) 453/14 (BeckRS 2016, 18541 Rn. 16) ausgeführt hat - der Sinn und Zweck der Vorschrift darin liegt, dem schuldlos mittellosen Strafgefangenen in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe (bzw. nach neuer Rechtslage entsprechender staatlicher Unterstützungsleistungen) durch ein Taschengeld eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse zukommen zu lassen, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die jeweilige JVA hinausgeht.

    Denn soweit der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, bei "derartigen Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder sich auf bestimmte Zeiträume beziehen, folgt der zeitliche Bezugspunkt für die gerichtliche Überprüfung ohne weiteres aus dem Gesetz" (vgl. bei BeckRS 2016, 18541 Rn. 13), bezog sich dies ausdrücklich auf die anwendbare Rechtslage, namentlich die Frage, ob (noch) § 46 StVollzG oder der zwischenzeitlich in Kraft getretene § 35 StVollzG NRW der damaligen gerichtlichen Überprüfung zugrunde zu legen war, traf indes keine dem Vorgesagten widersprechende Aussage in Bezug auf die Regelungssystematik des § 35 StVollzG NRW.

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Gerichtliche Überprüfung der Unterbringung eines Gefangenen in einem

    Der Antrag des Betroffenen zu 4. b) erweist sich - soweit eine nachträgliche Bewilligung von Taschengeld überhaupt in Betracht kommt (vgl. einerseits [verneinend] OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Ws 107/15 Vollz - juris Rdn. 7; andererseits [bejahend für das StVollzG, offengelassen für das StVollzG NRW] OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 Vollz [Ws] 453/14 - juris Rdn. 12 f.), was hier keiner Entscheidung bedarf - jedenfalls als unbegründet.

    Bei einer Berechnung nach Tagessätzen, die sich jeweils als 250. Teil der jährlichen Eckvergütung errechnen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. StVollzG Bln; § 43 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs. StVollzG) und im Jahr 2016 somit auf 1, 76 Euro belaufen, ergäbe sich - unter Zugrundelegung einer Anzahl von (maximal) zehn Arbeitstagen im Zeitraum der Inhaftierung des Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt Moabit - ein Betrag von insgesamt 17, 60 Euro (zu dieser Berechnung vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 Vollz [Ws] 453/14 - juris Rdn. 25).

  • LG Aachen, 03.11.2020 - 33a StVK 831/20

    Taschengeld; Haft; Bedürftigkeit

    Der gegenständlichen Taschengeldanspruch, welcher seiner Natur nach nach Zeitabschnitten bemessen ist, ist in materieller Hinsicht von den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen innerhalb der jeweiligen Zeitabschnitte abhängig, weshalb insoweit nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, welche die vorliegend relevante sozialrechtliche Komponente des Taschengeldes ebenfalls bestimmen, nicht allein auf die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung als solche abzustellen ist, wonach gegebenenfalls ein Wegfall einer ursprünglichen Inhaftierung zu Lasten des Betroffenen zu berücksichtigen wäre, sonder vielmehr darauf, ob aufgrund einer behördlichen Überprüfung das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu dem sich aus dem Gesetz ergebenden zeitlichen Bezugspunkt in der Vergangenheit zu bejahen sind (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 29.3.2016 - 1 Vollz (Ws) 453/14, BeckRS 2016, 18541).
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   OLG Hamm, 28.10.2014 - 1 Vollz (Ws) 453/14   

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https://dejure.org/2014,57806
OLG Hamm, 28.10.2014 - 1 Vollz (Ws) 453/14 (https://dejure.org/2014,57806)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.2014 - 1 Vollz (Ws) 453/14 (https://dejure.org/2014,57806)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Oktober 2014 - 1 Vollz (Ws) 453/14 (https://dejure.org/2014,57806)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 13.11.1987 - 5 Ws 285/87
    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2014 - 1 Vollz (Ws) 453/14
    Es ist insbesondere höchstrichterlich geklärt, dass bei der Prüfung, ob einem Strafgefangenen ein Taschengeldanspruch nach § 46 StVollzG zusteht, Eigengeld des Strafgefangenen, das als Überbrückungsgeld behandelt und hierauf angerechnet wird, nicht noch zusätzlich bei der Überprüfung der Bedürftigkeit dieses Strafgefangenen im Sinne des § 46 StVollzG zu dessen Lasten herangezogen werden darf, sondern dass nur dasjenige Eigengeld zu berücksichtigen ist, das dem Strafgefangenen tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. KG Beschluss vom 13.11.1987 - 5 Vollz (Ws) 285/87 - NStZ 1988, 477).
  • BVerfG, 27.10.2015 - 2 BvR 3071/14

    Strafvollzugsrecht (effektiver Rechtsschutz bei der Rechtsbeschwerde; Nachprüfung

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2014 - III-1 Vollz (Ws) 453/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
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