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   KG, 28.10.1997 - 1 W 1070/97   

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KG, 28.10.1997 - 1 W 1070/97 (https://dejure.org/1997,2925)
KG, Entscheidung vom 28.10.1997 - 1 W 1070/97 (https://dejure.org/1997,2925)
KG, Entscheidung vom 28. Oktober 1997 - 1 W 1070/97 (https://dejure.org/1997,2925)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der einem von mehreren - gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertretenen - Streitgenossen zu erstattenden Kosten gemäß § 91 Zivilprozessordnung (ZPO); Berechnung der Erstattung der auf die dem gemeinsamen Rechtsanwalt geschuldete Vergütung entfallenden ...

  • Anwaltsblatt

    § 25 BRAGebO, § 104 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 25; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 860
  • VersR 1999, 464
  • AnwBl 1999, 179
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.10.2005 - VI ZB 58/04

    Erstattung der Umsatzsteuer des Prozessbevollmächtigten im Streitgenossenprozess

    Nach überwiegender Ansicht ist sie zu bejahen, weil im Innenverhältnis der beklagten Streitgenossen der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer die Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu übernehmen hat (KG, NJW-RR 1998, 860 = VersR 1999, 464 f.; OLG Karlsruhe, JurBüro 1993, 35 f.; OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Stuttgart, Rpfleger 2001, 566; v. Eicken in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 7008 Rn. 29 Fn. 25; v. Eicken/Madert, NJW 1996, 1649, 1652; ebenso für Fallgestaltungen außerhalb des Kraftfahrzeughaftpflichtprozesses: OLG Schleswig, JurBüro 1997, 644 f.; abweichend hinsichtlich der Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 BRAGO: OLG Düsseldorf, JMBl NW 1994, 59; MDR 1995, 474 f.; OLG Hamm, Rpfleger 1992, 220; OLG Hamburg, MDR 1991, 797).
  • KG, 19.12.2000 - 1 W 2682/98

    Höhe des Erstattungsanspruchs obsiegender und gemeinsam von einem Anwalt

    Die dortigen Ausführungen gelten aber auch auf für den hier gegebenen Fall, dass alle Streitgenossen obsiegt haben (so ausdrücklich Senat, unveröffentlichte Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 - 1 W 4285/89 - und vom 28. Oktober 1997-1 W 835/96; vgl. auch Senat NJW-RR 1998, 860 betreffend einen Fall des Obsiegens aller gemeinsam vertretener Streitgenossen).

    Vielmehr würde eine solche ohne Berücksichtigung des Innenverhältnisses der Streitgenossen erfolgende Festsetzung generell die Zubilligung eines Erstattungsanspruchs in Höhe nur fiktiv geschuldeter Kosten bedeuten (vgl. Senat NJW-RR 1998, 860/861).

    Das somit zulässige Begehren der Klägerin ist auch begründet, da jeder der mehreren obsiegenden Erstattungsgläubiger nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Senats (NJW 1972, 2045 und NJW-RR 1998, 860) nur einen anteiligen, für jeden gesondert, und zwar hier nach Kopfteilen festzusetzenden Erstattungsanspruch hat.

  • OLG Karlsruhe, 11.01.2000 - 11 W 202/99

    Vorsteuerabzugsberechtigung bei nur einem von mehreren Streitgenossen

    Dabei ist grundsätzlich (zur Ausnahme im Kraftfahrzeughaftpflichtprozeß vgl. Senatsbeschluß vom 24.06.1999 - 11 W 94/99; KG JurBüro 1998, 197 oder bei Zahlungsunfähigkeit eines der Streitgenossen vgl. Senatsbeschluß vom 08.05.1989 - 11 W 55/89) davon auszugehen, daß die Streitgenossen gemäß § 426 Abs. 1 BGB nach Kopfteilen, bei unterschiedlicher Beteiligung am Rechtsstreit diesem Verhältnis entsprechend haften (KG a.a.O.) und - wenn nichts anderes vorgetragen und glaubhaft gemacht (§§ 104 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO) - dementsprechend von ihrem Prozeßbevollmächtigten in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch Eicken/Madert, NJW 1996, 1651, 1652; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1992, 220).
  • OLG Nürnberg, 11.09.2007 - 5 W 1582/07

    Anspruch der mit einer OHG als Streitgenossen in Anspruch genommenen

    Ist, wie im vorliegenden Fall, ein Teil der obsiegenden Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt, der andere nicht, kommt es darauf an, wer im Innenverhältnis welche Kosten tragen muss (BGH NJW 2006, 774; OLG Hamm OLGR 2004, 12; OLG Stuttgart OLGR 2001, 390; OLG Köln JurBüro 2001, 428; KG NJW-RR 1998, 860; Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 91 Rdnr. 13 "Umsatzsteuer"; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 91 Rdnr. 23; von Eicken/Madert, NJW 1996, 1649/1652; Hansens JurBüro 1994, 263/268f je m. w. N.; a. A ohne klare Begründung StJBork, ZPO, 22. Aufl., § 194 Rdnr. 9, § 100 Rdnr. 14).
  • OLG Hamburg, 22.11.2023 - 4 W 94/23

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen; Berechtigung

    Andernfalls würde man der obsiegenden Partei nur fiktiv geschuldete, tatsächlich jedoch nicht angefallene Kosten und damit eine Bereicherung zugestehen (vgl. OLG Stuttgart aaO.; KG, Beschluss vom 28.10.1997 - 1 W 1070-97 - NJW-RR 1998, 860).
  • KG, 25.03.2003 - 1 W 455/02

    Kostenausgleichung: Klage eines BGB-Gesellschafters als Prozessstandschafter und

    Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich der Maßstab für die Aufteilung aus der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung der Streitgenossen ergibt (vgl. KG NJW 72, 2045), sondern auch, wenn sich aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ergibt, dass einer der erstattungsberechtigten Streitgenossen vom anderen von den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten freizustellen ist (KG NJW-RR 98, 860: Versicherungsnehmer gegenüber Haftpftichtversicherer im Kfz-Haftpflichtprozess), und kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn nach dem Innenverhältnis einer der Streitgenossen nur die aus seiner Beteiligung erwachsenen Mehrkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (vgl. KG a. a. O., dort verneint).
  • OLG Stuttgart, 11.06.2001 - 8 W 80/99

    Streitgenossenschaft - Mehrwertsteuerschuld obsiegender Streitgenossen gegenüber

    Ist das Innenverhältnis unter mehreren Schuldnern gesetzlich so geregelt, dass die Vermutung des § 426 Abs. 1 BGB -- gleiche Anteile nach "Köpfen" -- nicht eingreifen kann, ist es geboten, diese abweichende Bestimmung zugrunde zu legen und nicht eine fiktive Kopfteil-Regelung anzuwenden (so überzeugend KG NJW-RR 1998, 860 = JurBüro 1998, 197 = VersR 1999, 464 = AnwBl. 1999, 179; vgl. auch OLG Karlsruhe Die Justiz 2000, 315 = RPfl 2000, 240; LG Berlin JurBüro 1997, 428).
  • KG, 25.03.2003 - 1 W 464/02

    Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der

    Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich der Maßstab für die Aufteilung aus der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung der Streitgenossen ergibt (vgl. KG NJW 72, 2045), sondern auch, wenn sich aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ergibt, dass einer der erstattungsberechtigten Streitgenossen vom anderen von den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten freizustellen ist (KG NJW-RR 98, 860: Versicherungsnehmer gegenüber Haftpftichtversicherer im Kfz-Haftpflichtprozess), und kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn nach dem Innenverhältnis einer der Streitgenossen nur die aus seiner Beteiligung erwachsenen Mehrkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (vgl. KG a. a. O., dort verneint).
  • LAG Berlin, 17.09.2003 - 17 Ta 6066/03

    Sind nicht alle obsiegenden Streitgenossen zum Vorsteuerabzug berechtigt,

    Bei einer derartigen Sachlage bestimmt sich die Verpflichtung der unterliegenden Partei, die beim Rechtsanwalt der obsiegenden Streitgenossen angefallene Umsatzsteuer zu erstatten, nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen (KG, Beschluss vom 28. Oktober 1997 - 1 W 1070/97 - JurBüro 1998, 197 f.; Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 91 Rn. 13 "Umsatzsteuer" m.w.N.; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 11 W 202/99 - JurBüro 2000, 315f., wonach sich bereits die umsatzsteuerpflichtige Leistung des Rechtsanwalts nach der Ausgleichspflicht der Streitgenossen untereinander richten soll).
  • KG, 25.03.2003 - 1 W 465/02

    Aufteilung der Kosten durch den selben Anwalt vertretener Streitgenossen bei der

    Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich der Maßstab für die Aufteilung aus der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung der Streitgenossen ergibt (vgl. KG NJW 72, 2045), sondern auch, wenn sich aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ergibt, dass einer der erstattungsberechtigten Streitgenossen vom anderen von den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten freizustellen ist (KG NJW-RR 98, 860: Versicherungsnehmer gegenüber Haftpftichtversicherer im Kfz-Haftpflichtprozess), und kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn nach dem Innenverhältnis einer der Streitgenossen nur die aus seiner Beteiligung erwachsenen Mehrkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (vgl. KG a. a. O., dort verneint).
  • KG, 18.04.2006 - 2 W 21/06

    Ansatz der Umsatzsteuer als Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren: Klage gegen

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