Rechtsprechung
| OVG Saarland, 17.07.2002 - 1 W 15/02 |
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Rechtsweg: verfassungsrechtliche Streitigkeit
Wird zitiert von ... (3)
- VerfGH Saarland, 31.10.2002 - LV 2/02 Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die dagegen erhobene Beschwerde durch Beschluss vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 - zurückgewiesen.
Ob für den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes bindend von der Verwaltungsrechtsprechung entschieden ist, dass der Verfassungsbeschwerdeführer gegen den Landtag des Saarlandes einen verfassungsrechtlichen Streit führt, für den der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist - die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 - ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen -, kann dahinstehen.
- OVG Saarland, 03.08.2010 - 3 B 205/10
Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den …
Beschlüsse vom 17.7.2002 - 1 W 15/02 - und vom 5.11.2002 - 1 W 29/02 -, dokumentiert bei juris.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.7.2002, a.a.O..
- VG Saarlouis, 16.06.2010 - 11 L 544/10 Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. nur Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.05.2002 -11 F 12/02-; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.07.2002 -1 W 15/02- und vom 05.11.2002 -1 W 29/02-; zum Streitstand auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2002 -Lv 2/02 ea-, zitiert nach juris) die Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit nicht allein nach formalen, an die konkreten Beteiligten anknüpfenden Gesichtspunkten vorzunehmen; entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige, am Verfassungsleben teilhabende Antragsgegner in dem konkreten Streitfall - gegebenenfalls auch durch einen Bürger - spezifisch in seiner sich aus der Verfassung ergebenden Funktion in Anspruch genommen wird, ob also ein zentraler Bereich der dem Antragsgegner von Verfassungs wegen zukommenden Betätigung berührt ist.
