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   KG, 06.02.2007 - 1 W 243/06   

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https://dejure.org/2007,3731
KG, 06.02.2007 - 1 W 243/06 (https://dejure.org/2007,3731)
KG, Entscheidung vom 06.02.2007 - 1 W 243/06 (https://dejure.org/2007,3731)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - 1 W 243/06 (https://dejure.org/2007,3731)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Auftraggeber auf die Beratungsgebühr; Gebühr wegen der Beratung von zwei Personen in derselben Angelegenheit; Erhöhter Aufwand für die Informationsaufnahme und Ratserteilung; Begrenzung der Gebühren

  • Judicialis

    RVG § 44; ; RVG VV Nr. 2501; ; RVG VV Nr. 1008

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 44; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 2501
    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bei Beratungshilfe für mehrere Mandanten in einer Mietsache

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Anwendbarkeit der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 805
  • Rpfleger 2007, 401
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 08.01.1992 - 17 W 512/91
    Auszug aus KG, 06.02.2007 - 1 W 243/06
    Nach anderer Ansicht, die auch zu der vor dem Inkrafttreten des RVG geltenden BRAGO vertreten wurde (vgl. dazu OLG Köln JurBüro 1992, 237; OLG Stuttgart JurBüro 1984, 53; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rn. 8, § 20 Rn. 7; § 132 Rn. 5) kommt eine Erhöhung einer Beratungsgebühr und damit auch der Gebühr nach Nr. 2501 VV RVG schon nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG bzw. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht in Betracht (vgl. Bischof/Jungbauer/Bischof, RVG, 2. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 52; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 1008, Rn. 13ff.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 7 Rn. 37).

    Dagegen spricht auch die Tatsache, dass bereits zu dem dieser Vorschrift vorangehenden § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO dieselbe Rechtsfrage in Streit stand (vgl. OLG Köln JurBüro 1992, 237; OLG Stuttgart JurBüro 1984, 53; Hansen, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rn. 8; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rn. 32), so dass im Rahmen der Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts eine entsprechende Klarstellung durch den Gesetzgeber zu erwarten gewesen wäre.

  • OLG Frankfurt, 15.02.2018 - 20 W 166/17

    Keine Erhöhung der Beratungsgebühr um Mehrvertretungszuschlag bei Vergütung des

    So wurde denn auch die umfangreiche Reformierung der Vorschriften des RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), mit welchem sowohl Nr. 1008 als auch die für die Beratungshilfehilfe geltenden Nr. 2500 ff des VV RVG geändert wurden, nicht zum Anlass genommen, eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des Mehrvertretungszuschlages auf Nr. 2501 VV RVG vorzunehmen, obwohl - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - die Frage der Erhöhung der Beratungsgebühr bereits unter der Geltung der BRAGO umstritten war (vgl. hierzu insbesondere KG MDR 2007, 805 [KG Berlin 06.02.2007 - 1 W 243/06] m.w.N.).

    Der Senat geht deshalb mit der einhelligen Auffassung in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass im Rahmen der Beratungshilfe eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zwar im Falle der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Betracht kommt (so auch OLG Oldenburg RPfleger 2010, 603; KG MDR 2007, 805; OLG Naumburg JurBüro 2010, 472; so bereits Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2013 - 20 W 36/12- und vom 15. Juli 2013 - 20 W 75/12 - n.v.).

  • KG, 03.05.2007 - 1 W 407/06

    Beratungshilfe: Vertretung mehrerer Familienmitglieder gegenüber der

    bb) Im Übrigen hat der Senat zwar entschieden (Beschluss vom 6. Februar 2007 - 1 W 243/06 -, mitgeteilt von Hansens, in: RVGreport 2007, 143), dass die Erhöhung der Gebühr wegen mehrerer Auftraggeber nach RVG-VV Nr. 1008 auf die Beratungsgebühr nach RVG-VV Nr. 2501 (früher: 2601) keine Anwendung findet, in der Begründung aber darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung im RVG einer Anwendung auf die Geschäftsgebühr in Beratungshilfesachen - wie bisher nach § 132 Abs. 2 BRAGO - nicht entgegen steht.
  • LG Wiesbaden, 10.04.2017 - 4 T 60/17

    Festsetzung einer Erhöhungsgebühr im Rahmen einer aus der Staatskasse zu

    Die Erhöhung soll einen entstehenden Mehraufwand abgelten (vergleiche die Nachweise bei BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt RVG 2501 Rn. 14; KG, Beschluss vom 6.2.2007, Az. 1 W 243/06, zitiert nach juris).

    Er hat vielmehr in Vorbemerkung 2.5 VV RVG ausdrücklich bestimmt, dass sich die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren ausschließlich nach dem Abschnitt 5 errichten, sodass eine analoge Anwendung der dort nicht erwähnten Gebührentatbestände ausgeschlossen ist (KG, Beschluss vom 6.2.2007, a.a.O; Amtsgericht Köthen, Beschluss vom 13.8.2009, Az. 4 II 148/09, zitiert nach juris).

  • AG Koblenz, 11.06.2007 - 40 UR IIa 1450/06

    Zulässigkeit einer Festsetzung einer Erhöhunggebühr im Rahmen eines

    Insoweit wird auch auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 06.02.2007 (- 1 W 243/06 - RVGreport 07, 143 ), deren Gründe vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Nichtabhilfeentscheidung gemacht werden, verwiesen.
  • AG Forchheim, 21.09.2015 - 5 UR II 10/15

    Keine Anwendbarkeit des Mehrvertretungszuschlags

    Eine Beratungsgebühr kann nicht erhöht werden (vergleiche auch Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.02.2007, Az. 1 W 243/06).
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