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   KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06   

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https://dejure.org/2007,4739
KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06 (https://dejure.org/2007,4739)
KG, Entscheidung vom 13.03.2007 - 1 W 257/06 (https://dejure.org/2007,4739)
KG, Entscheidung vom 13. März 2007 - 1 W 257/06 (https://dejure.org/2007,4739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenausgleich wegen Zeitversäumnis aufgrund notwendiger Wahrnehmung von Terminen; Entschädigung von Zeugen; Zeitversäumnis einer Personenhandelsgesellschaft; Beschränkung der Entschädigung wegen des Fehlens eines konkreten Nachweises über den zeitbedingten ...

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ; JVEG § 20; ; JVEG § 22 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenfestsetzung - Entschädigung für Vergütungsausfall (Zeitversäumnis) bei notwendiger Terminswahrnehmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 920
  • Rpfleger 2007, 630
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Rostock, 03.02.2000 - 8 W 44/00

    Entschädigungsanspruch einer juristischen Person des Privatrechts für

    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    a) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, findet § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen früherer Auffassung nicht nur dann Anwendung, wenn es um die Zeitversäumnis einer Partei geht, die eine natürliche Person ist, sondern auch bei der Zeitversäumnis einer juristischen Person oder - wie dies hier der Fall ist - einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort " Zeitversäumnis").

    Denn es reicht - wie die Klägerin mit der Beschwerde zu Recht geltend macht - zur Anwendung der Vorschriften aus, dass die Lebensstellung des Betroffenen und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten habe (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Köln OLGR 2000, 61; JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776; ebenso Senat, AnwBl Berlin 1992, 394 zum Selbständigen).

    Die Höhe der Entschädigung ist dann unter Berücksichtigung aller Umstände gegebenenfalls zu schätzen (vgl. OLG Köln OLGR 2000, 61 = JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237).

    Die Höhe der Vergütung ist an den von der Klägerin für die Bezahlung ihrer Mitarbeiter aufgewandten Beträgen auszurichten, weil insoweit davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihre Mitarbeiter andernfalls gewinnbringend eingesetzt hätte, so dass die Lohnbeträge dem Gewinnausfall entsprechen (vgl. OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe LGR 2005, 776, jeweils mwN).

  • KG, 21.05.1985 - 1 W 5495/84
    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    Die frühere Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 21. Mai 1985, 1 W 5495/84, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072), die unter Geltung des ZSEG nur die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 3 ZSEG (jetzt: § 20 JVEG) gewährte, wird aufgegeben.

    a) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, findet § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen früherer Auffassung nicht nur dann Anwendung, wenn es um die Zeitversäumnis einer Partei geht, die eine natürliche Person ist, sondern auch bei der Zeitversäumnis einer juristischen Person oder - wie dies hier der Fall ist - einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort " Zeitversäumnis").

    Eine Beschränkung der Entschädigung wegen des Fehlens eines konkreten Nachweises über den zeitbedingten Verdienst-, Gewinn- oder Erwerbsausfall ist nicht gerechtfertigt (so aber Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; ebenso wohl OLG Hamm NJW-RR 1997, 767 allerdings zu fiktiv zu berechnenden Kosten einer Informationsreise; von Eicken/Hellstab/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl., B 455).

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 7. Mai 1985 (MDR 1985, 851) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht mehr festgehalten.

  • OLG Stuttgart, 03.04.2001 - 8 W 494/00

    Lostenerstattung - Zeitversäumnis - Parteivertreter - juristische Person -

    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    a) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, findet § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen früherer Auffassung nicht nur dann Anwendung, wenn es um die Zeitversäumnis einer Partei geht, die eine natürliche Person ist, sondern auch bei der Zeitversäumnis einer juristischen Person oder - wie dies hier der Fall ist - einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort " Zeitversäumnis").

    Denn es reicht - wie die Klägerin mit der Beschwerde zu Recht geltend macht - zur Anwendung der Vorschriften aus, dass die Lebensstellung des Betroffenen und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten habe (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Köln OLGR 2000, 61; JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776; ebenso Senat, AnwBl Berlin 1992, 394 zum Selbständigen).

  • OLG Hamm, 25.01.1996 - 23 W 348/95
    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    a) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, findet § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen früherer Auffassung nicht nur dann Anwendung, wenn es um die Zeitversäumnis einer Partei geht, die eine natürliche Person ist, sondern auch bei der Zeitversäumnis einer juristischen Person oder - wie dies hier der Fall ist - einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort " Zeitversäumnis").

    Eine Beschränkung der Entschädigung wegen des Fehlens eines konkreten Nachweises über den zeitbedingten Verdienst-, Gewinn- oder Erwerbsausfall ist nicht gerechtfertigt (so aber Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; ebenso wohl OLG Hamm NJW-RR 1997, 767 allerdings zu fiktiv zu berechnenden Kosten einer Informationsreise; von Eicken/Hellstab/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl., B 455).

  • OLG Köln, 28.07.1999 - 17 W 70/99

    Kostenfestsetzungsbeschluß; Sofortige Beschwerde; Erinnerung; Abänderung;

    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    Denn es reicht - wie die Klägerin mit der Beschwerde zu Recht geltend macht - zur Anwendung der Vorschriften aus, dass die Lebensstellung des Betroffenen und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten habe (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Köln OLGR 2000, 61; JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776; ebenso Senat, AnwBl Berlin 1992, 394 zum Selbständigen).

    Die Höhe der Entschädigung ist dann unter Berücksichtigung aller Umstände gegebenenfalls zu schätzen (vgl. OLG Köln OLGR 2000, 61 = JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 20 U 27/00

    Anzeigenwerbung eines Zahnarztes mit Tätigkeitsschwerpunkten

    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    a) Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, findet § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen früherer Auffassung nicht nur dann Anwendung, wenn es um die Zeitversäumnis einer Partei geht, die eine natürliche Person ist, sondern auch bei der Zeitversäumnis einer juristischen Person oder - wie dies hier der Fall ist - einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. Senat, MDR 1985, 851 = VersR 1985, 1072; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort " Zeitversäumnis").

    Denn es reicht - wie die Klägerin mit der Beschwerde zu Recht geltend macht - zur Anwendung der Vorschriften aus, dass die Lebensstellung des Betroffenen und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten habe (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Köln OLGR 2000, 61; JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776; ebenso Senat, AnwBl Berlin 1992, 394 zum Selbständigen).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2005 - 15 W 28/05

    Kostenfestsetzung: Höhe der Entschädigung für Terminswahrnehmung durch

    Auszug aus KG, 13.03.2007 - 1 W 257/06
    Denn es reicht - wie die Klägerin mit der Beschwerde zu Recht geltend macht - zur Anwendung der Vorschriften aus, dass die Lebensstellung des Betroffenen und seine regelmäßige Erwerbstätigkeit die Vermutung rechtfertigen, dass er überhaupt einen Verdienst- oder Gewinnausfall erlitten habe (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 = Justiz 2001, 361 = JurBüro 2001, 484; OLG Köln OLGR 2000, 61; JurBüro 2000, 84; OLG Rostock OLGR 2000, 237; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776; ebenso Senat, AnwBl Berlin 1992, 394 zum Selbständigen).
  • BGH, 02.12.2008 - VI ZB 63/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer juristischen Person für die Teilnahme ihres

    Entgegen dieser auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung billigt die überwiegende Rechtsprechung, teilweise unter Aufgabe ihrer früher abweichenden Meinung, einer juristischen Person gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 ZSEG a.F., §§ 20, 22 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls dann zu, wenn - wie hier - das Gericht zu einem Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder eines sachkundigen Mitarbeiters angeordnet und die Partei eine solche Person zu dem Termin entsandt hat (vgl. KG, KGR Berlin 2007, 707 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 776, 777 f.; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 f.; OLG Rostock OLGR 2000, 237 f.; OLG Köln OLGR 2000, 61 f.; OLG Bamberg OLGR 2000, 295; OLG Dresden OLGR 1999, 145; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360 ff.; OLG Brandenburg OLGR 1997, 15 f.; OLG Hamm OLGR 1997, 97 unter Aufgabe von OLG Hamm MDR 1984, 673; vgl. auch Lappe NJW 2006, 270, 275; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand" "Zeitversäumnis").
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2009 - 5 W 161/09

    Erstattungsfähigkeit von Übernachtungskosten

    Fehlt es - wie hier - an einem konkreten Nachweis, so ist die Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen (vgl. KG Berlin, KGR Berlin 2007, 707; OLG Köln, OLGR Köln 2000, 61; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 776; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2001, 391; OLG Rostock, OLGR Rostock 2000, 237; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 22 JVEG, Rdn. 10).
  • KG, 06.07.2021 - 19 W 58/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht anwaltlichen

    Zulässig ist es dabei mit Blick auf § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch, dass die Partei sich durch einen instruierten Mitarbeiter vertreten lässt; in diesem Fall gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Reisekosten der Partei (OLG Koblenz, Beschluss v. 16.8.1994, 14 W 415/94, Rn. 6; KG, Beschluss v. 13.3.2007, 1 W 257/06 unter B.II.1.a, BeckRS 2007, 06641; OLG München, Beschluss v. 18.7.2003, 11 W 1732/03; LG Dessau-Roßlau a.a.O.).

    Nur dann, wenn ein Verdienstausfall nicht eingetreten ist, und nicht schon dann, wenn dieser nicht konkret nachgewiesen werden kann, ist bei bestehender Beeinträchtigung nur eine Entschädigung nach § 20 JVEG zu gewähren, wie sich auch aus dem Wortlaut dieser Vorschriften ergibt (siehe KG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 W 257/06 -, juris).

  • OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 6 W 181/07

    Kostenfestsetzung im Bauprozess: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Eine Entschädigung scheidet nach der gesetzlichen Konzeption nur dann aus, wenn überhaupt kein Nachteil ersichtlich ist, wobei als Nachteil jede Beeinträchtigung anzusehen ist (KG Beschluss vom 13.3.2007, 1 W 257/06 m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe Beschluss vom 27.6.2005, 15 W 28/05 - jeweils zitiert nach Juris).
  • LG Frankfurt/Main, 04.01.2021 - 13 T 52/20

    Entschädigung ist unabhängig von Regelungen im Verwaltervertrag begrenzt!

    Ein danach bestehender Anspruch für die Teilnahme an der Wahrnehmung von Terminen steht zwar auch juristischen Personen zu, die im Termin von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden (BGH NJW 20019, 1001 Rn. 7), die Höhe der Entschädigung ist aber auch dann nach § 22 JVEG begrenzt (KG MDR 2007, 920; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1341; Schneider JVEG/Schneider, 3. Aufl. 2018, JVEG § 22 Rn. 28).
  • AG Stuttgart, 12.07.2022 - 64 C 757/21

    Verwaltervergütung im Kostenfestsetzungsverfahren - Höchstsätze nach JVEG

    Ein danach bestehender Anspruch für die Teilnahme an der Wahrnehmung von Terminen steht juristischen Personen zu, die im Termin von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten werden (LG Frankfurt, a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 2019, 1001 Rn. 7), die Höhe der Entschädigung ist aber auch dann nach § 22 JVEG begrenzt (LG Frankfurt, a.a.O. mit Hinweis auf KG MDR 2007, 920; OLG Stuttgart NJW-RR 1990, 1341; Schneider in Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, § 22 Rn. 28).
  • VG München, 06.03.2018 - M 9 M 17.3417

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - Kosten für Teilnahme eines

    Dass auch der Zeitaufwand einer juristischen Person - damit denknotwendig gemeint: v.a. ihres organschaftlichen Vertreters - zu berücksichtigen ist, entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung (vgl. nur KG Berlin, B.v. 13.3.2007 - 1 W 257/06 - juris; Schoch u.a., VwGO, Stand: 33. EL Juni 2017, § 162 Rn. 21).
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