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   OLG Rostock, 04.08.2008 - 1 W 28/08   

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https://dejure.org/2008,16619
OLG Rostock, 04.08.2008 - 1 W 28/08 (https://dejure.org/2008,16619)
OLG Rostock, Entscheidung vom 04.08.2008 - 1 W 28/08 (https://dejure.org/2008,16619)
OLG Rostock, Entscheidung vom 04. August 2008 - 1 W 28/08 (https://dejure.org/2008,16619)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rechtsmittel bei Erfüllung der mit Zwangsgeldanordnung belegten Handlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Einwandes der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 567 ff.; ; ZPO § 767; ; ZPO § 793; ; ZPO § 888

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 888
    Berücksichtigung des Einwandes der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2005 - 20 WF 65/05

    Vollstreckungsgegenklage: Einwand nachträglicher Erfüllung

    Auszug aus OLG Rostock, 04.08.2008 - 1 W 28/08
    Ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wegen nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht hingegen ist unzulässig (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 284; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 384; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888 Rn. 11; schon vor Rechtskraft auf § 767 ZPO verweisend: Walter in Schuschke/Walter, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 888 Rn. 21).
  • OLG Zweibrücken, 18.09.1997 - 5 WF 41/97

    Erteilung der Vermögensauskunft; Vornahme einer unvertretbaren Handlung;

    Auszug aus OLG Rostock, 04.08.2008 - 1 W 28/08
    Ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wegen nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht hingegen ist unzulässig (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 284; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 384; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888 Rn. 11; schon vor Rechtskraft auf § 767 ZPO verweisend: Walter in Schuschke/Walter, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 888 Rn. 21).
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2011 - 5 W 312/10

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

    Da der Schuldner das Rechtsmittel eingelegt hat und der Gegenstandswert sich nach allgemeinen Grundsätzen am "Angreiferinteresse" ausrichtet, bestimmt er sich nach dem Interesse, das festgesetzte Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen, und entspricht deshalb dem Zwangsgeldbetrag (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2007 - 7 W 68/07; OLG Rostock, OLGR Rostock 2009, 480; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 - 5 W 81/10-33 - ZEV 2010, 416).
  • OLG Saarbrücken, 26.04.2010 - 5 W 81/10

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

    Da der Schuldner das Rechtsmittel eingelegt hat und der Gegenstandswert sich nach allgemeinen Grundsätzen am "Angreiferinteresse" ausrichtet (Wöstmann in: MünchKommZPO, 3. Aufl. 2008, § 3 Rdn. 4), bestimmt er sich nach dem Interesse, das festgesetzte Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen, und entspricht deshalb dem Zwangsgeldbetrag (siehe OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2007 - 7 W 68/07 - ebenso OLG Rostock, OLGR Rostock 2009, 480; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 25 RVG Rdn. 14; wohl auch - ohne explizite Begründung - BGH, Beschl. v. 14.12.2006 - I ZB 16/06 - NJW-RR 2007, 1091; teilweise wird auch bei der Schuldnerbeschwerde auf das Gläubigerinteresse abgestellt: OLG Hamm, MDR 2009, 1362; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 876; wiederum anders - Abstellen auf das Interesse des Schuldners, die Handlung nicht erfüllen zu müssen - Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rdn. 4264).
  • OLG Saarbrücken, 15.04.2015 - 5 W 24/15

    Zwangsvollstreckung der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für den

    Da die Antragsgegnerin das Rechtsmittel eingelegt hat und sich der Gegenstandswert nach allgemeinen Grundsätzen am "Angreiferinteresse" ausrichtet, bestimmt er sich nach deren Interesse, der festgesetzten Ersatzvornahme und dem Kostenvorschuss nicht ausgesetzt zu sein (allgemein: OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2007 - 7 W 68/07; OLG Rostock, OLGR Rostock 2009, 480; Senat, Beschl. v. 26.04.2010 - 5 W 81/10-33 - ZEV 2010, 416).
  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15

    Vollstreckungsgegenklage: Zulässigkeit trotz eines denselben Sachverhalt

    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage auch nach Anordnung eines Vollstreckungsmittels bejaht worden ist, betraf dies ausschließlich Sachverhalte, bei denen im Beschluss nach §§ 887, 888 ZPO über die konkreten Einwendungen, die im Wege der Vollstreckungsklage gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht worden sind, noch nicht entschieden worden war, weil entweder das Vollstreckungsgericht die Auffassung vertreten hatte, dass die konkrete Einwendung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO nicht zu prüfen sei, sondern im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden müsse (wie in dem Verfahren, das der o. a. Entscheidung des BGH zu Grunde lag), oder weil die Gründe, auf die die Vollstreckungsgegenklage gestützt wurde, erst nach formeller Rechtskraft des Beschlusses nach §§ 887, 888 ZPO entstanden waren (vgl. etwa OLG Düsseldorf OLGR 2009, 744 f.; OLGR Rostock 2009, 480 f.; OLG Karlsruhe MDR 2006, 472 f.; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384; OLG Frankfurt MDR 1981, 414).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 1 W 2/09

    Richterablehnung: Entscheidung des abgelehnten Richters über das gegen ihn

    Dies gilt auch deshalb, weil eine nicht rechtzeitige Geltendmachung von Ablehnungsgründen nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit des Befangenheitsgesuches führt (vgl. Senat, Beschl. v. 2. Februar 2009 - 1 W 28/08; Zöller/Vollkommer, a.a.O. § 43 Rdnr. 1).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2013 - 7 W 27/13

    Zulässigkeit des Einwands der nachträglichen Erfüllung mit der

    So wird vertreten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2005 -20 WF 65/05-, BeckRS 2005, 09780; OLG Rostock, OLGR 2009, 480; OLG Zweibrücken -5 WF 41/97-, FamRZ 1998, 384; Stürmer in Beck´scher Online-Komm. ZPO, Stand 15.01.2013, § 888 Rn 19; Stein/Jonas, a.a.O., Rn 32; Zöller-Stöber, ZPO, 28.A., § 890 Rn 26), dass der Einwand der nachträglichen Erfüllung mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sei und ein Antrag auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses im Vollstreckungsverfahren unzulässig sei.
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