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   OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00   

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https://dejure.org/2000,8992
OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00 (https://dejure.org/2000,8992)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.04.2000 - 1 W 283/00 (https://dejure.org/2000,8992)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. April 2000 - 1 W 283/00 (https://dejure.org/2000,8992)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klageerwiderung; Umdeutung; Auslegung; Einspruch; Versäumnisurteil; Kenntnis

  • Judicialis

    ZPO § 348; ; ZPO § ... 339; ; ZPO § 339 Abs. 1; ; ZPO § 340; ; ZPO § 340 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 341 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 341 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 238 Abs. 1; ; ZPO § 577 Abs. 2; ; ZPO § 182; ; ZPO § 176; ; ZPO § 209; ; ZPO § 211; ; ZPO § 187; ; ZPO § 694 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 338; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Koblenz - 13 O 195/99
  • OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.02.1992 - X ZB 18/91

    Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteil bei widersprüchlichen Angaben über

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00
    Denn nur in wenigen Einzelfällen (zum Beispiel bei einer missverständlichen Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht oder wenn ein Berufungsgericht verkannt hat, dass in der Berufungsbegründung auch wirksam die Berufungseinlegung nachgeholt worden ist) kommt bei Versäumung einer Notfrist Wiedereinsetzung in Betracht, sofern der entsprechende gerichtliche Fehler zu einem zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum geführt hat (vgl. u.a. BGH NJW 1992, 1700, 1981, 576, 1996, 930 und 1995, 1095/97 sowie Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, Rn. 23 zu § 233, Stichwort "Rechtsirrtum").
  • OLG Braunschweig, 09.05.1994 - 2 WF 37/94
    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00
    Der Senat vermag der - soweit ersichtlich, allein - vom OLG Braunschweig vertretenen Ansicht (FamRZ 1995, 237) nicht zu folgen, wonach ein Schriftsatz, in dem sich ein Beklagter in Unkenntnis eines inzwischen gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils gegen die Klage verteidige, im Wege der Umdeutung als Einspruch zu behandeln sei.
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00
    Deshalb ist es in der Tat auch mit einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise nicht vereinbar, einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil allein deshalb als unzulässig oder als nicht eingelegt anzusehen, weil die Erklärung, Einspruch einlegen zu wollen, in der Einspruchsfrist unzulänglich formuliert ist (Bundesverfassungsgericht NJW 1993, 1635, 1636).
  • AG Dortmund, 21.06.1991 - 125 C 3753/91
    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00
    Er steht vielmehr in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss und der Mehrheitsmeinung in Rechtsprechung und Schrifttum auf dem Standpunkt, dass sich eine Umdeutungsmöglichkeit schon wegen des Mangels der Kenntnis von dem Versäumnisurteil, gegen welches sich der Beklagte angeblich wehren will, verbietet und mangels eines Anfechtungswillens auch eine Auslegung der Verteidigungsanzeige als Einspruchsschrift ausscheidet (vgl. BAG NJW 1971, 1479; LG Leipzig MDR 1996, 418; AG Dortmund MDR 1992, 413; Baumbach/Lauterbach/AlberS/Hartmann, ZPO, 56. Auflage, Rn. 6 2. Absatz - zu § 340; Zugehör NJW 1992, 2261; Zöller-Herget, ZPO, 20. Auflage, Rn. 4 zu § 340).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00
    Zwar ist es allgemeine und auch vom Senat stets vertretene, bei aller Beachtung notwendiger Formvorschriften gebotene Auffassung, dass einem Rechtssuchenden - auch im Hinblick auf sein Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgt wird (Bundesverfassungsgericht NJW 1992, 1673) - nach Möglichkeit großzügig zu begegnen und seinen erkennbaren Rechtsbehelfen, soweit es das Gesetz zulässt, nicht aus engherziger Förmelei von vornherein der Erfolg zu versagen ist.
  • BAG, 11.03.1971 - 5 AZR 184/70

    Entschuldigungsschreiben - Wahrnehmung eines Termins - Einspruchsschrift -

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00
    Er steht vielmehr in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss und der Mehrheitsmeinung in Rechtsprechung und Schrifttum auf dem Standpunkt, dass sich eine Umdeutungsmöglichkeit schon wegen des Mangels der Kenntnis von dem Versäumnisurteil, gegen welches sich der Beklagte angeblich wehren will, verbietet und mangels eines Anfechtungswillens auch eine Auslegung der Verteidigungsanzeige als Einspruchsschrift ausscheidet (vgl. BAG NJW 1971, 1479; LG Leipzig MDR 1996, 418; AG Dortmund MDR 1992, 413; Baumbach/Lauterbach/AlberS/Hartmann, ZPO, 56. Auflage, Rn. 6 2. Absatz - zu § 340; Zugehör NJW 1992, 2261; Zöller-Herget, ZPO, 20. Auflage, Rn. 4 zu § 340).
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZB 52/74

    Stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00
    Das Landgericht hat auch insoweit im Ergebnis zu Recht in weiterer ebenfalls zugunsten des Beklagten vorgenommener Auslegung des Schriftsatzes vom 15. März 2000 als Antragsschrift keine Wiedereinsetzungsgründe gesehen und jedenfalls in den Gründen seines Beschlusses ein unterstelltes Wiedereinsetzungsgesuch, das nach herrschender Meinung im Falle eines schriftsätzlichen Rechtsbehelfs keiner ausdrücklichen Formulierung bedarf (u.a. BGH NJW 1975, 928) erkennbar gemäß § 233 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 ZPO abgelehnt.
  • BGH, 01.02.1995 - VIII ZB 53/94

    Beendigung des Rechtszuges; Gerichtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00
    Denn nur in wenigen Einzelfällen (zum Beispiel bei einer missverständlichen Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht oder wenn ein Berufungsgericht verkannt hat, dass in der Berufungsbegründung auch wirksam die Berufungseinlegung nachgeholt worden ist) kommt bei Versäumung einer Notfrist Wiedereinsetzung in Betracht, sofern der entsprechende gerichtliche Fehler zu einem zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum geführt hat (vgl. u.a. BGH NJW 1992, 1700, 1981, 576, 1996, 930 und 1995, 1095/97 sowie Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, Rn. 23 zu § 233, Stichwort "Rechtsirrtum").
  • BGH, 16.10.1991 - XII ZB 113/91

    Verwerfung der Berufung wegen eines Mangels der gesetzlichen Form - Zustellung

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00
    Grundsätzlich aber ist eine Partei gehalten, sich über die Möglichkeiten, Fristen und Formerfordernisse von Rechtsmitteln selbst zu informieren (BGH FamRZ 1992, 300).
  • OLG Köln, 18.10.1982 - 4 WF 181/82
    Auszug aus OLG Koblenz, 20.04.2000 - 1 W 283/00
    Die Zustellung muss auch dann an den Prozessbevollmächtigten einer Partei erfolgen, wenn sie schon vor Bestellung durch die Geschäftsstelle verfügt war, die Verfügung aber erst gemäß §§ 209, 211 ZPO nach Eingang der Bestellung durch die Kanzlei ausgeführt worden ist (OLG Köln NJW 1983, 460 sowie Zöller-Stöber, ZPO 20. Auflage, Rn. 7 zu § 176).
  • LG Aachen, 15.06.2018 - 11 O 406/17

    Beweislast des Zeitpunktes der Übermittlung des Versäumnisurteils an den

    Dies enthob die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht der sorgfältigen Prüfung, was für ihre Mandantin zu veranlassen ist (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 20.04.2000 - 1 W 283/00, juris Rn. 23).
  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 01.08.2018 - 3 Ca 416/18

    Versäumnisurteil - Einspruch - Auslegung - gerichtlicher Hinweis -

    Außerdem bestünde bei einer so weitgehenden Aufweichung der Formvorschrift des § 340 ZPO dann auch die Gefahr, dass mit der Zeit auch der Rechtsgrundsatz (vgl. BAG vom 13.12.1995, 4 AZN 576/95) in Frage gestellt wird, dass ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel nicht unter einer Bedingung bzw. eventualiter eingelegt werden darf (so OLG Koblenz Beschluss vom 20.4.2000 - 1 W 283/00).
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