Weitere Entscheidungen unten: OLG Braunschweig, 27.10.2017 | KG, 14.02.2017

Rechtsprechung
   OLG Bremen, 30.06.2017 - 1 W 31/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25498
OLG Bremen, 30.06.2017 - 1 W 31/17 (https://dejure.org/2017,25498)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.06.2017 - 1 W 31/17 (https://dejure.org/2017,25498)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 1 W 31/17 (https://dejure.org/2017,25498)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    FamFG §§ 100, 109 Abs. 1; ZPO § 328 Abs. 1
    Zivilprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Aufhebung der Anerkennung einer Vaterschaft in den Niederlanden für den deutschen Rechtsbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 100; FamFG § 109 Abs. 1; ZPO § 328 Abs. 1
    Zur Unvereinbarkeit ausländischer Entscheidungen mit inländischen Entscheidungen im Rahmen von § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG und § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - Zivilprozessrecht; Anerkennung einer ausländischen Entscheidung; Zuständigkeit deutscher Gerichte; Aufhebung der Anerkennung ...

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Aufhebung der Anerkennung einer Vaterschaft in den Niederlanden für den deutschen Rechtsbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 2042
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Auszug aus OLG Bremen, 30.06.2017 - 1 W 31/17
    Insoweit ist mit dem Einreichen einer eingescannten Kopie eines im Original unterschriebenen Dokuments auch dem Erfordernis der Einreichung eines unterschriebenen Schriftsatzes genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08, juris Ls., NJW 2008, 2649; Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14, juris Rn. 10, NJW 2015, 1527, dort auch zur Abgrenzung zum - vorliegend nicht gegebenen - Fall der Verwendung eines Unterschriftenfaksimiles statt einer eigenhändigen Unterschrift im Ausgangsdokument).
  • AG Gelsenkirchen, 14.12.1994 - 24 F 308/94

    Unterhalt des Kindes; Unterhaltsvergleich; Heimatrecht; Türkisches Urteil

    Auszug aus OLG Bremen, 30.06.2017 - 1 W 31/17
    Während hier teilweise angenommen wird, dass dies nicht der Anerkennungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Unvereinbarkeit mit der inländischen Entscheidung entgegenstehen soll (so OLG Köln, a.a.O.; AG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.12.1994 - 24 F 308/94, FamRZ 1995, 1160), sind von anderer Seite Bedenken hiergegen geäußert worden (vgl. Staudinger-Spellenberg, 2005, Internationales Verfahrensrecht in Ehesachen, § 328 ZPO Rn. 436; Henrich, IPRax 1988, 21).
  • OLG Köln, 15.12.1986 - 26 UF 188/86
    Auszug aus OLG Bremen, 30.06.2017 - 1 W 31/17
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, dass ausländische Entscheidungen anerkannt werden können, wenn dies einer Abänderung der deutschen Entscheidung nach § 323 ZPO entspricht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.12.1986 - 26 UF 188/86, juris Ls., IPRax 1988, 30; weitere Nachweise bei Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 2859).
  • KG, 10.06.2010 - 1 VA 8/10

    Diplomatische Immunität: Zulässigkeit der Klage eines Diplomaten im Empfangsstaat

    Auszug aus OLG Bremen, 30.06.2017 - 1 W 31/17
    Diese Vorschrift geht vom Spiegelbildprinzip aus (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 1 VA 8/10, juris Rn. 5, FamRZ 2010, 1589) und steht einer Anerkennung nur dann entgegen, wenn bei Anwendung der deutschen Vorschriften die ausländischen Gerichte nicht zuständig wären.
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Auszug aus OLG Bremen, 30.06.2017 - 1 W 31/17
    Insoweit ist mit dem Einreichen einer eingescannten Kopie eines im Original unterschriebenen Dokuments auch dem Erfordernis der Einreichung eines unterschriebenen Schriftsatzes genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08, juris Ls., NJW 2008, 2649; Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14, juris Rn. 10, NJW 2015, 1527, dort auch zur Abgrenzung zum - vorliegend nicht gegebenen - Fall der Verwendung eines Unterschriftenfaksimiles statt einer eigenhändigen Unterschrift im Ausgangsdokument).
  • VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19

    Erteilung eines Visums zum Zwecke der Ehegattenzusammenführung

    Maßgeblich hierfür ist allein die Rechtswirkungen der betreffenden Entscheidungen, nicht jedoch, ob dies auf derselben Tatsachengrundlagen ergangen sind (Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 1 W 31/17 -, Rn. 9, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42912
OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17 (https://dejure.org/2017,42912)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27.10.2017 - 1 W 31/17 (https://dejure.org/2017,42912)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - 1 W 31/17 (https://dejure.org/2017,42912)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von Anlageverlusten im Zuge des sog. Diesel-Abgasskandals

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für kapitalmarktrechtliche Klageverfahren im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von Anlageverlusten im Zuge des sog. Diesel-Abgasskandals

  • rechtsportal.de

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Zuständigkeit gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Investitionen in Wertpapiere verschiedener Emittenten gegen mehrere Beklagte

  • rechtsportal.de

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von Anlageverlusten im Zuge des sog. Diesel-Abgasskandals

  • rechtsportal.de

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für kapitalmarktrechtliche Klageverfahren im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Getrennte örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage wegen falscher Kapitalmarktinformation aus einheitlichem Lebenssachverhalt gegen mehrere Aktienemittenten an deren jeweiligem Sitz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Getrennte örtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage wegen falscher Kapitalmarktinformation aus einheitlichem Lebenssachverhalt gegen mehrere Aktienemittenten an deren jeweiligem Sitz

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 348
  • NZG 2018, 182
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Stuttgart, 03.05.2011 - 12 O 3/11
    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Betroffen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nach überwiegender Ansicht der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2017 - 22 AR 1/17 Kap; Beschluss vom 03.05.2011 - 12 O 3/11 sowie Beschluss vom 29.02.2012 - 21 O 13/12; Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 04.03.2015 - 5 O 2077/11; BeckOK ZPO/Touissant, Stand: 01.03.2017, § 32b Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Reuschle/Kruis, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Tatbestandsmerkmal der Betroffenheit des Emittenten den notwendigen Bezug zwischen der (unterlassenen) Kapitalmarktinformation und ihrer Auswirkung auf die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage des allgemeinen Geschäftsverlaufs des Emittenten hergestellt (vgl. auch LG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2011 - 12 O 3/11).

    Haftungsansprüche gegen die Marktakteure könnten dann nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 20a WpHG an verschiedenen Gerichtsständen nach §§ 12, 32 ZPO geltend gemacht werden (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2011 - 12 O 3/11 sowie Beschluss vom 29.02.2012 - 21 O 13/12).

  • KG, 09.05.2016 - 2 AR 18/16

    Verweisung wegen Unzuständigkeit: Bindungswirkung bei Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Dies betrifft etwa die Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieters und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16), dass ein Ankerbeklagter mehrere Sitze hat (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, 14. Aufl., § 32b Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 32b Rn. 7) oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (vgl. Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 01.03.2017, § 32b Rn. 23).

    Dies betrifft etwa die oben bereits angesprochenen Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieter und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen (Kammergericht, Beschluss vom 09.05.2016 - 2 AR 18/16), dass ein Ankerbeklagter mehrere Sitze hat (Heinrich, in: Musielak/Voit, 14. Aufl., § 32b Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 32b Rn. 7) oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand 01.03.2017, § 32b Rn. 23).

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Diese Legaldefinition findet auch im Rahmen des § 32b Abs. 1 ZPO Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris-Rn. 10).

    Dadurch soll eine Zersplitterung der örtlichen Zuständigkeit auf Grund verschiedener Gerichtsstände vermieden werden (BT-Druck. 15/5091 S. 33, BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13).

  • BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06

    Gemeinsamer Gerichtsstand wegen Bezugnahme auf öffentliche

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Es ist zwar allgemein anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO auch dann eröffnet ist, wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06; juris-Rn. 14, Beschluss vom 16.02.1984 - I ARZ 395/84, juris-Rn. 9 sowie Beschluss vom 07.07.1972 - I ARZ 112/72, juris-Rn. 6).
  • BGH, 07.07.1972 - I ARZ 112/72

    Beteiligung mehrerer Personen auf der Käuferseite eines Abzahlungsgeschäfts -

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Es ist zwar allgemein anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO auch dann eröffnet ist, wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06; juris-Rn. 14, Beschluss vom 16.02.1984 - I ARZ 395/84, juris-Rn. 9 sowie Beschluss vom 07.07.1972 - I ARZ 112/72, juris-Rn. 6).
  • BayObLG, 07.07.2000 - 4Z AR 71/00

    Örtlich ausschließliche Zuständigkeit nach § 642 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Dies entspricht auch der hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2000 - 4Z AR 71/00, juris-Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2010 - 10 UFH 1/09).
  • OLG Rostock, 25.03.2010 - 10 UFH 1/09

    Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes in einer Unterhaltssache

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Dies entspricht auch der hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.07.2000 - 4Z AR 71/00, juris-Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 25.03.2010 - 10 UFH 1/09).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Dies ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 32/93, juris-Rn. 32 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69

    Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Es gilt insoweit der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass sich der zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.1969 - 2 BvR 115/69, juris-Rn. 35).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Auszug aus OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17
    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris-Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13, juris-Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 11 SV 100/13

    Lntertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

  • LG Braunschweig, 04.03.2015 - 5 O 2077/11

    Schadensersatzklagen gegen Porsche an das Landgericht Hannover verwiesen

  • OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu

    Nicht entscheidend ist dagegen, welches Finanzinstrument Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (in Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2019 - 1 W 31/17 - ZIP 2018, 348).

    Ebenso wenig hat der Kläger ein Wahlrecht zwischen einem der ausschließlichen Gerichtsstände (insoweit im Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2019 - 1 W 31/17 - ZIP 2018, 348).

    Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511; zustimmend, Roth , in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint , in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14; Reuschle/Kruis , in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).

    Diese Auffassung ist vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in mehreren Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vertreten worden, die in beim Landgericht Braunschweig anhängigen bzw. anhängig gewesenen Ausgangsverfahren auf Antrag der Musterbeklagten zu 1) durchgeführt worden sind (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; - 1 W 32/17-, ZIP 2018, 1512; - 1 W 33/17 -, AG 2018, 120; - 1 W 35/17 -, juris; - 1 W 34/17 -, ZIP 2018, 352).

    Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO darauf abzustellen sei, welcher Emittent/Anbieter (nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf) tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128, zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Braunschweig vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -).

    Dies betrifft etwa die Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieters und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen, dass ein Emittent/Anbieter mehrere Sitze hat oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, Rn. 44, juris, mit weiteren Nachweisen).

    Voraussetzung für ein Gerichtsstandswahlrecht des Klägers ist jedoch, dass für denselben Streitgegenstand gegen denselben Beklagten zwei ausschließliche Gerichtsstände eröffnet sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, Rn. 62, juris; Roth , in: Stein/Jonas, 23. Aufl., § 35 Rn. 1).

  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen

    (1) Teilweise wird als betroffen im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent angesehen, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349; LG Stuttgart, WM 2017, 1451, 1456; Toussaint in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2020, § 32b ZPO Rn. 14; Bey in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 32b Rn. 1; Großerichter, WuB 2019, 639, 644).

    (2) Eine andere Ansicht, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht als betroffenen Emittenten denjenigen an, der nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 32b Rn. 5; Würdiger, EWiR 2019, 747, 748; jedenfalls bei einer Verletzung von Ad-hoc-Mitteilungspflichten: Sänger, jurisPR-BKR 3/2020 Anm. 4).

    Einem Musterverfahren können zudem Ausgangsverfahren unterschiedlicher Gerichte zu Grunde liegen (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349).

    (4) Ob eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration über eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erreicht werden kann (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10; aA OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 352) war vom Oberlandesgericht nicht zu entscheiden und muss auch vom Senat nicht beantwortet werden.

  • OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen

    Der eine Gerichtsstandsbestimmung in einer solchen Konstellation ablehnende Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 sei überholt, da dort tragend darauf abgestellt worden sei, dass § 32b ZPO sämtliche Anlegerklagen wegen Schäden aufgrund von Investitionen in ein Wertpapier bündeln wolle.

    Dann ist nämlich kein - genereller - Grund ersichtlich, weshalb es nicht grundsätzlich möglich sein sollte, auch von einem ausschließlichen Gerichtsstand eines Beklagten zugunsten eines ausschließlichen Gerichtsstands eines anderen Beklagten abzuweichen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Juli 2000 - 4Z AR 71/00, juris Rn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 25. März 2010 - 10 UFH 1/09, juris Rn. 5; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 65; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rn. 30).

    Allerdings hält der Senat mit dem 1. und dem 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für ausgeschlossen, wenn - wie im Streitfall - zwei betroffene Emittenten, für die an verschiedenen Gerichten gemäß § 32b Abs. 1 ZPO ein jeweils ausschließlicher Gerichtsstand besteht, wegen je eigener kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen als Streitgenossen verklagt werden (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66; vom 9. November 2020 - 9 W 34/20).

    b) Diese von § 32b Abs. 1 ZPO bezweckte Zuständigkeitskonzentration würde konterkariert, wenn man mit der Klagepartei eine Gerichtsstandsbestimmung zugunsten des Gerichts zuließe, an dem nur einer von mehreren betroffenen Emittenten seinen Sitz hat (ebenso OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66; vom 9. November 2020 - 9 W 34/20).

    Dieser dient im Wesentlichen der Prozessökonomie, die in der vorliegenden Konstellation gerade für die Bündelung der Verfahren jeweils an dem gemäß § 32b ZPO begründeten Gerichtsstand spricht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17, juris Rn. 66).

    Die übrige Literatur, die sich mit dieser Frage befasst, hält demgegenüber - soweit ersichtlich - ein Vorgehen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls für ausgeschlossen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Großerichter, WuB 2019, 639, 644; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 24; Hk-ZPO/Bendtsen, 8. Aufl., § 32b Rn. 2; BLHAG/Bünnigmann, ZPO, 78. Aufl., § 32b Rn. 1).

  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    176 In der Fallkonstellation B stehen dem Oberlandesgericht Braunschweig zufolge folgende Erwägungen einer Gerichtstandsbestimmung (Beschluss vom 30. Oktober 2017, 1 W 31/17) entgegen: Es ist zwar allgemein anerkannt, dass der Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO auch dann eröffnet ist, wenn für einen von mehreren Beklagten ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.02.2007 - X ARZ 423/06; juris-Rn. 14, Beschluss vom 16.02.1984 - I ARZ 395/84, juris-Rn. 9 sowie Beschluss vom 07.07.1972 - I ARZ 112/72, juris-Rn. 6).

    Richtet ein Kläger seine Klage in diesem Fall gegen mehrere Emittenten, die ihren Sitz in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken haben, gleichzeitig, wäre für diesen Rechtsstand jedes dieser Landgerichte ausschließlich zuständig (vgl. LG Stuttgart, aaO.; zustimmend OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.2017 - 1 W 31/17, juris S. 18).

    bb) Betroffenheit als Verbindungsglied zwischen verletzter Kapitalmarktpflicht und betroffenem Finanzinstrument 243 Nach Auffassung des Vorlagegerichts (LG Stuttgart, 22 AR 1/17 Kap, WM 2017, 1451 [1456], zustimmend OLG Braunschweig, 1 W 31/17, S. 16) ist derjenige "betroffener Emittent" im Sinne von § 32b ZPO, dessen Wertpapiere oder sonstige Vermögensanteil Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist.

  • OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20

    Kursdifferenzschäden aus dem Erwerb von Vorzugsaktien; Divergierende

    Dieser verfolgt die Zielsetzung, sämtliche Anlegerklagen wegen Schäden aufgrund von Publizitätspflichtverletzungen beim Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten bzw. betroffenen Anbieters zu bündeln (Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, juris, Rn. 64).

    Für Klagen, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, ist, soweit es um die Emittentenpublizität am Sekundärmarkt geht, nicht entscheidend, wessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (in Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, juris, Rn. 38).

    Die Klägerin ist der Auffassung, die bisherige Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig, wie sie im Beschluss des 1. Zivilsenats vom 27.10.2017 - 1 W 31/17 - zum Ausdruck gekommen sei, wonach in Fällen konkurrierender ausschließlicher Gerichtsstände nach § 32b ZPO eine Bestimmung eines für mehrere beklagte Emittenten gemeinsamen Gerichtsstandes entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht komme, sei überholt.

    Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat zu dieser Problematik in seinem Beschluss vom 30.10.2017 - 1 W 31/17 - ausgeführt:.

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der abweichenden Ausgestaltung des § 36 Abs. 3 ZPO um eine unbeabsichtigte Regelungslücke handelt (OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.2017 - 1 W 31/17, Rn. 69, juris).

    Dass er bei der - im Übrigen ebenfalls neutralen - Darlegung der Rechtsfrage hinzugesetzt hat " (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10; aA OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 352) ", ist ebenfalls nicht geeignet, über § 36 Abs. 3 ZPO hinausgehend das Erfordernis einer Rechtsbeschwerdemöglichkeit zu begründen.

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Rechtsprechung
   KG, 14.02.2017 - 1 W 29 - 32/17, 1 W 29/17, 1 W 30/17, 1 W 31/17, 1 W 32/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,4413
KG, 14.02.2017 - 1 W 29 - 32/17, 1 W 29/17, 1 W 30/17, 1 W 31/17, 1 W 32/17 (https://dejure.org/2017,4413)
KG, Entscheidung vom 14.02.2017 - 1 W 29 - 32/17, 1 W 29/17, 1 W 30/17, 1 W 31/17, 1 W 32/17 (https://dejure.org/2017,4413)
KG, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 1 W 29 - 32/17, 1 W 29/17, 1 W 30/17, 1 W 31/17, 1 W 32/17 (https://dejure.org/2017,4413)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 164 BGB, § 167 BGB, § 19 GBO
    Grundbuchsache: Fortdauer einer Untervollmacht bei zeitlicher Begrenzung der Hauptvollmacht

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Erteilung einer zeitlich unbegrenzten Untervollmacht auf Grund einer zeitlich begrenzt erteilten Vollmacht

  • notar-drkotz.de

    Grundbuchsache - Fortdauer Untervollmacht bei zeitlicher Hauptvollmachtbegrenzung

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Erteilung einer zeitlich unbegrenzten Untervollmacht auf Grund einer zeitlich begrenzt erteilten Vollmacht

  • rechtsportal.de

    BGB § 164 ; BGB § 167 ; GBO § 19
    Wirksamkeit der Erteilung einer zeitlich unbegrenzten Untervollmacht auf Grund einer zeitlich begrenzt erteilten Vollmacht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befristete Vollmacht schließt unbefristete Untervollmacht nicht aus!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Auswirkungen der zeitlichen Begrenzung einer Vollmacht

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 510
  • Rpfleger 2017, 447
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 14.07.2015 - 1 W 688/15

    Grundbuchsache: Erteilung einer Eintragungsbewilligung durch

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 1 W 29/17
    Bei Handlungen eines Unterbevollmächtigten ist die gesamte Vertretungskette nachzuweisen (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 1 W 688-689/15 - FGPrax 2015, 195).
  • OLG München, 29.05.2015 - 34 Wx 152/15

    Aufhebung einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 1 W 29/17
    aa) Die Wirksamkeit der einmal erteilten Untervollmacht zur unmittelbaren Vertretung des Geschäftsherrn ist grundsätzlich nicht vom weiteren Fortbestand der Hauptvollmacht abhängig (OLG Frankfurt, NZG 2014, 909, 910; OLG München, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 34 Wx 152/15 - juris; Senat, a.a.O.; Beschluss vom 21. Dezember 1908 - 1 Wx 412/08 - KGJ 37 A 239, 242; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Einl E, Rdn. 34; Reetz, in: Hügel, GBO, 3. Aufl., Vertretungsmacht, Rdn. 40; Schaub, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., AT VII, Rdn. 40; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 3565; Bous, RNotZ 2004, 483, 484).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2014 - 20 W 548/11

    Handelsregister: Fortdauer einer Untervollmacht

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 1 W 29/17
    aa) Die Wirksamkeit der einmal erteilten Untervollmacht zur unmittelbaren Vertretung des Geschäftsherrn ist grundsätzlich nicht vom weiteren Fortbestand der Hauptvollmacht abhängig (OLG Frankfurt, NZG 2014, 909, 910; OLG München, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 34 Wx 152/15 - juris; Senat, a.a.O.; Beschluss vom 21. Dezember 1908 - 1 Wx 412/08 - KGJ 37 A 239, 242; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Einl E, Rdn. 34; Reetz, in: Hügel, GBO, 3. Aufl., Vertretungsmacht, Rdn. 40; Schaub, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., AT VII, Rdn. 40; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 3565; Bous, RNotZ 2004, 483, 484).
  • BGH, 25.10.2012 - V ZB 5/12

    Beanstandung der mangelnden Vertretungsmacht und Zurückweisung des einseitigen

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 1 W 29/17
    Allerdings kann die Untervollmacht nicht weiter gehen als die Hauptvollmacht (BGH, NJW 2013, 297, 298).
  • KG, 08.12.2015 - 1 W 518/15

    Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei fehlender gemeindlicher

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 1 W 29/17
    Der Eintragungsantrag selbst ist nicht Gegenstand einer gegen eine Zwischenverfügung gerichteten Beschwerde (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 W 518/15 - ZWE 2016, 82; Demharter, a.a.O., § 77, Rdn. 15).
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 1 W 29/17
    Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, NJW-RR 2015, 645, 646; NJW 1995, 1081, 1082, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rdn. 172; Demharter, a.a.O., § 19, Rdn. 28).
  • BGH, 09.02.1995 - V ZB 23/94

    Auslegung einer Eintragungsbewilligung für einen Rangvorbehalt hinsichtlich des

    Auszug aus KG, 14.02.2017 - 1 W 29/17
    Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, NJW-RR 2015, 645, 646; NJW 1995, 1081, 1082, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rdn. 172; Demharter, a.a.O., § 19, Rdn. 28).
  • OLG Köln, 16.03.2018 - 2 Wx 123/18

    Wirkungen einer transmortalen Vollmacht

    2014, § 167 Rn. 68; MüKo-BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, § 167 Rn. 103; Erman/Maier-Reimer, BGB, 15. Aufl. 2017, § 167 Rn. 64; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 3565; Bous,  RNotZ 2004, 483, 484 ; KG, Beschluss vom 14.02.2017 - 1 W 29/17, FGPrax 2017, 98, 99; OLG München, Beschluss vom 29.05.2015 - 34 Wx 152/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.2014 - 20 W 548/11, NJW-RR 2014, 1503-1507).

    Die den Beteiligten zu 9) und 10) erteilte Belastungsvollmacht dient wie regelmäßig in erster Linie dazu, die vertraglichen Ziele auch im Interesse der Erben zu erreichen und das hierzu erforderliche Verfahren zu vereinfachen (ebenso: KG, Beschluss vom 14.02.2017 - 1 W 29/17, FGPrax 2017, 98, 99 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 29.05.2015 - 34 Wx 152/15 m.w.N.).

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