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   KG, 11.03.2008 - 1 W 332/06   

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https://dejure.org/2008,9611
KG, 11.03.2008 - 1 W 332/06 (https://dejure.org/2008,9611)
KG, Entscheidung vom 11.03.2008 - 1 W 332/06 (https://dejure.org/2008,9611)
KG, Entscheidung vom 11. März 2008 - 1 W 332/06 (https://dejure.org/2008,9611)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 Vergütungsverordnung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) im Falle des Erlasses eines Versäumnisurteils

  • Judicialis

    ZPO § 331 Abs. 3; ; RVG VV Nr. 3105 (1) Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 331 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3105 (1) Nr. 2
    Terminsgebühr bei Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren trotz Fehlen eines Antrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verminderte Terminsgebühr auch bei Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ohne Antrag verdient

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus KG, 11.03.2008 - 1 W 332/06
    Die Terminsgebühr in diesen Fällen vergütet nicht - wie im Regelfall - den mit der Wahrnehmung eines Termins verbundenen Aufwand des Anwalts, sondern schafft einen Ausgleich dafür, dass dem Rechtsanwalt durch die Erledigung im schriftlichen Verfahren die bei Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung sonst zu erwartende Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Termins entgeht (vgl. BGH NJW 06, 157 = MDR 06, 474 zum Fall des § 278 Abs. 6 ZPO).
  • OLG Jena, 25.01.2006 - 9 W 692/05

    Zum Anfall einer Terminsgebühr im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3

    Auszug aus KG, 11.03.2008 - 1 W 332/06
    Allerdings ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob die 0, 5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG auch dann entsteht, wenn das Gericht ein Versäumnisurteil erlässt, obwohl ein Antrag nach § 331 Nr. 3 ZPO, wie im vorliegenden Fall, nicht gestellt worden ist (dafür: OLG Jena, OLGR 2006, 280 mit zustimmender Anmerkung Schons AGS 2006, 228 ff.; OLG München, JurBüro 2006, 589; Hartung/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 3105 VV Rdn. 14, 15; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 1 Rdn. 63; Bischof, RVG 2. Aufl. Nr. 3105 VV Rdn. 40; a.A. Gerold/Müller-Rabe a.a.O. Nr. 3105 VV Rdn. 23 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 14.07.1992 - 5 WF 54/92

    Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts; Antrag auf Beiordnung eines

    Auszug aus KG, 11.03.2008 - 1 W 332/06
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen früheren Zeitpunkt als denjenigen der Antragstellung ist rechtlich nicht zulässig (BGH JurBüro 1993, 51; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rdn. 37 m.w.N.), so dass es auf die Frage nicht mehr ankommt, ob die Beschwerde vom 31.10.2005 so aufgefasst werden kann, dass sie sich auch gegen den Zeitpunkt richtet, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
  • BGH, 10.10.1995 - VI ZR 396/94

    Umfang des Vergütungsanspruch des Prozesskostenhilfe-Anwalts bei rückwirkender

    Auszug aus KG, 11.03.2008 - 1 W 332/06
    Für solche Tätigkeiten, die er vor dem Wirksamwerden seiner Beiordnung geleistet hat, steht dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse kein Vergütungsanspruch zu (BGH AGS 1997, 141; OLGR Celle, 2001, 273 f.; Senat Rpfleger 1978, 390 f.).
  • BGH, 24.01.2017 - VI ZB 21/16

    Vergütung des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr bei Erlass eines

    bb) Demgegenüber überwiegt die Auffassung, die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG falle auch dann an, wenn das Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne den erforderlichen Antrag ergeht (z.B. KGR Berlin 2008, 806, 807; OLG München, FamRZ 2008, 913, 914; OLG Jena, MDR 2006, 1196, 1197; Hansens, RVGreport 2006, 321, 323; Mayer in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., Nr. 3105 VV Rn. 17; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl., VV 3105 Rn. 33; AnwK-RVG/Onderka, RVG, 7. Aufl., VV 3105 Rn. 38; Schneider, RVGreport 2013, 82; Hartung/Schons/Enders/Schons, 3. Aufl., Nr. 3105 VV Rn. 22 f.).

    Nichts anderes kann für Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG gelten (im Ergebnis ebenso KGR Berlin 2008, 806, 807).

  • KG, 29.01.2009 - 1 W 258/08

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Erlass einer Kostenentscheidung nach

    Die Entscheidung des Senats vom 11. März 2008 - 1 W 332/06 - ist ebenfalls nicht einschlägig.
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