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   KG, 02.05.2006 - 1 W 357/05   

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https://dejure.org/2006,6730
KG, 02.05.2006 - 1 W 357/05 (https://dejure.org/2006,6730)
KG, Entscheidung vom 02.05.2006 - 1 W 357/05 (https://dejure.org/2006,6730)
KG, Entscheidung vom 02. Mai 2006 - 1 W 357/05 (https://dejure.org/2006,6730)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung einer Einigungsgebühr durch Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über eine unbestrittene Forderung; Anfallen einer Einigungsgebühr bei Annahme eines außergerichtlichen Vergleichs; Voraussetzungen eines außergerichtlichen Vergleichs; Gleichstellung der ...

  • Judicialis

    RVG § 55; ; RVG § 56; ; RVG VV NR. 1000; ; RVG VV Nr. 2608

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 55 § 56; RVG -VV NR. 1000, Nr. 2608
    Einigungsgebühr des Beratungshilfeanwalts für Ratenzahlungsvereinbarung bei unstreitiger Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2006, 610
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 19.07.2005 - 1 W 288/05

    Rechtsanwaltsgebühren: Festsetzung einer Einigungsgebühr im

    Auszug aus KG, 02.05.2006 - 1 W 357/05
    Durch den Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über eine unbestrittene Forderung entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 2608 in Verbindung mit Nr. 1000 VV-RVG nur unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit erhält, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner beseitigt wird (Fortführung von Senat, KGR Berlin 05, 837 = Rpfleger 05, 697).

    In den Fällen, in denen von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung ein Vergleich oder eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG angenommen worden ist, hatte der Schuldner durch Abschluss des Vergleichs den Gläubiger einen Titel oder zusätzliche Sicherheiten verschafft (BGH a.a.O. sowie zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05 - Senat KGR Berlin 05, 837 = Rpfleger 05, 697).

  • BGH, 24.01.2006 - VII ZB 74/05

    Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs als Kosten

    Auszug aus KG, 02.05.2006 - 1 W 357/05
    In den Fällen, in denen von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung ein Vergleich oder eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG angenommen worden ist, hatte der Schuldner durch Abschluss des Vergleichs den Gläubiger einen Titel oder zusätzliche Sicherheiten verschafft (BGH a.a.O. sowie zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05 - Senat KGR Berlin 05, 837 = Rpfleger 05, 697).
  • OLG Hamm, 04.01.2005 - 23 W 24/05

    Zur Frage einer Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Absprache über den

    Auszug aus KG, 02.05.2006 - 1 W 357/05
    Fehlt es daran - wie hier -, so führt eine bloße Ratenzahlungsvereinbarung ebenso wenig wie das Anerkenntnis des unstreitigen Anspruchs zu einer Beseitigung der Ungewissheit über die Verwirklichung des Anspruchs (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 4. Januar 2005 - 23 W 24/05 - veröffentlicht bei JURIS).
  • BGH, 01.03.2005 - VIII ZB 54/04

    Begriff des Vergleichs

    Auszug aus KG, 02.05.2006 - 1 W 357/05
    So kann das für einen Vergleich erforderliche Nachgeben auf Seiten des Schuldners zwar auch darin bestehen, dass dieser die zuvor bestrittene Forderung in vollem Umfang anerkennt (BGH NJW-RR 2005, 1303, 1304).
  • LG Münster, 03.09.2007 - 5 T 697/07

    Entstehung der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG für eine im Rahmen eines

    Deshalb schließe sich das Gericht insoweit den in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen an, dass ohne weitere Sicherheitsleistungen oder Vollstreckungserleichterungen zugunsten des Gläubigers eine Einigungsgebühr bei einem Ratenzahlungsvergleich im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht entstehen könne (vgl. KG C, JurBüro 2006, 530; BGH NJW 2006, 1598; OLG I, JurBüro 2005, 588).
  • LG Duisburg, 12.08.2013 - 7 T 131/13

    Einigungsgebühr; Ratenzahlungsvereinbarung; Zwangsvollstreckung

    Hierunter können zwar grundsätzlich auch Vereinbarungen in der Zwangsvollstreckung fallen, wenn lediglich die Verwirklichung des titulierten Anspruchs unsicher ist (KG Berlin, Beschluss vom 02.05.2006 - 1 W 357/05, zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 22.05.2013 - 82 T 532/12

    Überprüfung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Rahmen der

    Somit handelt es sich nicht um eine Teilzahlungsvereinbarung über eine unbestrittene Forderung, die nach der Rechtsprechung des Kammergerichts RVGreport 2006, 265 = JurBüro 2006, 530 keine Einigungsgebühr auslöst.
  • AG Plön, 05.05.2011 - 10 M 1544/10

    Eine Teilzahlungsvereinbarung über die Zahlungsmodalitäten einer titulierten

    Eine Einigungsgebühr ist vorliegend nicht entstanden, da der Gläubiger keine zusätzliche Sicherheit erhalten hat, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den Schuldner beseitigt wurde (LG Münster, 03.09.2007, 5 T 697/07; KG Berlin, 1 Zivilsenat, 02.05.2006, 1 W 357/05).
  • AG Dortmund, 07.12.2020 - 248 M 899/20
    Hiervon kann nur dann gesprochen werden, wenn zusätzlich zu der Ratenzahlungsvereinbarung der Gläubiger eine erweiterte Zugriffsmöglichkeit oder eine zusätzliche Sicherheit erhält, die die Durchsetzung seines Anspruchs erleichtert (LG Duisburg, a.a.O; KG Berlin, Beschluss vom 2. Mai 2006, 1 W 357/05; Landgericht Münster, Beschluss vom 3. September 2007, 5 T 697/07).
  • AG Berlin-Lichtenberg, 28.06.2012 - 70a II 257/12

    Beratungshilfe: Versagung der Bewilligung von Beratungshilfe; Entstehung der

    Das Kammergericht Berlin hält eine Einigungsgebühr nicht für erstattungsfähig, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung einer unbestrittenen Forderung zugrunde liegt (KG, Beschluss vom 2.5.2006, 1 W 357/05, juris).
  • AG Koblenz, 30.10.2008 - 40 UR IIa 762/08

    Anfallen einer Einigungsgebühr bei dem Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung

    Nach der Rechtsprechung etwa des Kammergerichts Berlin mit Beschluss vom 02.05.2006, Az. 1 W 357/05 fällt selbst bei dem Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über eine unbestrittene Forderung die Einigungsgebühr nur unter der weiteren Voraussetzung an, dass der Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit erhält, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen einen in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner beseitigt wird.
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