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   KG, 30.10.1990 - 1 W 4479/89   

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https://dejure.org/1990,6764
KG, 30.10.1990 - 1 W 4479/89 (https://dejure.org/1990,6764)
KG, Entscheidung vom 30.10.1990 - 1 W 4479/89 (https://dejure.org/1990,6764)
KG, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 1 W 4479/89 (https://dejure.org/1990,6764)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1991, 907
  • Rpfleger 1991, 305
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Düsseldorf, 08.09.1998 - 10 W 82/98

    Haftung der Gläubigerbank für Gebühren der Löschung einer Grundschuld

    Im Ansatz zutreffend stellt das Landgericht mit der fast einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur darauf ab, daß im Falle des Vorhandenseins mehrerer Antragsberechtigter und des Fehlens einer ausdrücklichen Angabe des Notars, für wen er den Eintragungsantrag stellt, grundsätzlich der Antrag als im Namen aller Berechtigten gestellt zu behandeln ist (BGH NJW 1985, 3070, 3071 a.E.; BayObLG, Rpfleger 1987, 14; OLG Bremen, Rpfleger 1987, 494; KG Rpfleger 1991, 305; OLG Köln Rpfleger 1986, 411; Demharter aaO., § 15 , Rdnr. 11 sowie Haegele/Schöner/Stöber, Rdnr. 182 und Rohs/Wedewer, Kommentar zur Kostenordnung , § 2 , Rdnr. 13 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; anderer Ansicht Lappe Rpfleger 1984, 386, 387).

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich aus den Umständen unter Einbeziehung auch der Interessenlage der Antragsberechtigten durch Auslegung zweifelsfrei ergibt, daß für bestimmte Antragsberechtigte das Begehren nicht gestellt werden soll (OLG Bremen Rpfleger 1987, 494; OLG Schleswig JurBüro 1988, 1036; OLG Zweibrücken Rpfleger 1989, 17; KG Rpfleger 1991, 305; Demharter aaO., Rdnr. 11 m.w. Rechtsprechungsnachweisen; Göttlich/Mümmler, Kommentar zur Kostenordnung , 12. Aufl., Stichwort "Kostenschuldner" Anm. 1.11, Seite 749).

    Beantragt ein Notar unter Überreichung der von ihm beurkundeten Grundpfandrechtsbestellungsurkunden und unter Berufung auf § 15 GBO , "den gestellten Anträgen stattzugeben" und enthalten die Urkunden nur den Antrag eines der Antragsberechtigten auf Eintragung des Grundpfandrechtes, so ist davon auszugehen, daß der Notar diesen Antrag auch nur für den Antragsberechtigten formuliert, der in den Grundpfandrechtsbestellungsurkunden den Antrag gestellt hat (KG MDR 1991, 907 = JurBüro 1991, 1663).

  • OLG Hamm, 27.10.2015 - 15 W 369/15

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschränkung der Vollmachtsausübung durch

    Von einem solch klaren Ergebnis mag man ausgehen können, wenn die Geschäftsbeteiligten in der die Eintragungsgrundlagen enthaltenden Urkunde eigene Anträge (mit wechselnden Antragsstellern) formuliert haben, und der Notar sich gegenüber dem Grundbuchamt diese Anträge zu eigen macht (zu diesem Fall vgl. KG RPfleger 1991, 305; ähnlich OLG Zweibrücken RPfleger 1989, 17f).
  • KG, 17.04.2023 - 5 W 44/23

    Haftung für Kosten der Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung

    Daraus ergibt sich auch, dass der Notar nicht als Bote tätig geworden ist (vgl. zu dieser Frage etwa Kammergericht, Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 1 W 4479/89 -, Rn. 5, juris).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98

    Gebührenanfall und Geschäftswert bei Löschung einer auf Wohnungseigentum

    Im Falle des Vorhandensein mehrerer Antragsberechtigter und des Fehlens einer ausdrücklichen Angabe des Notars, für wen er den Eintragungsantrag stellt, ist grundsätzlich der Antrag als im Namen aller Berechtigten gestellt zu behandeln (BGH NJW 1985, 3070, 3071 a.E.; BayObLG Rpfleger 1987, 14; KG RPfleger 1991, 305; Demharter, Grundbuchordnung , 22. Aufl., § 15 Rdnr. 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
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