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   KG, 25.02.2003 - 1 W 472/02   

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https://dejure.org/2003,8999
KG, 25.02.2003 - 1 W 472/02 (https://dejure.org/2003,8999)
KG, Entscheidung vom 25.02.2003 - 1 W 472/02 (https://dejure.org/2003,8999)
KG, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - 1 W 472/02 (https://dejure.org/2003,8999)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Kostenerstattung für die Beauftragung eines Rechtsanwalts; Zeitpunkt im laufenden Verfahren, ab dem die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich wird; Verfrühte Einschaltung eines Rechtsanwalts mit negativer ...

  • Judicialis

    FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 13a Abs. 1 Satz 1
    Kostenerstattung nach Rücknahme eines vorsorglich eingelegten Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 710
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 14.05.1991 - 1 W 7126/90

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der zweiten Hälfte der Prozeßgebühr bei

    Auszug aus KG, 25.02.2003 - 1 W 472/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Erstattungsfähigkeit der Prozessgebühr des Berufungsbeklagten ist in solchem Fall regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass das Rechtsmittel nunmehr durchgeführt und die verlängerte Begründungsfrist zu dessen Begründung benutzt werden soll (vgl. Senat JurBüro 1991, 1193 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1958 - V ZB 13/58

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus KG, 25.02.2003 - 1 W 472/02
    Nach allgemeiner, vom Senat inzwischen in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dass derjenige, der ein Rechtsmittel eingelegt und anschließend zurückgenommen hat, die einem anderen Beteiligten dadurch entstandenen Kosten erstattet; jedoch können besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGHZ 28, 117/122; Senat NJW-RR 1993, 831; BayObLG a.a.O. und FamRZ 1998, 436; Keidel/Zimmermann a.a.O. § 13a Rdn. 42).
  • BayObLG, 12.03.1996 - 1Z BR 122/95

    Geschäftswert einer Beschwerde, mit der ein Erbschein als Alleinerbe erstrebt

    Auszug aus KG, 25.02.2003 - 1 W 472/02
    Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., mit dem sie sich gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene isolierte Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG wendet, ist als sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 20a Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 2 und 4 FGG an sich statthaft, da auch eine Hauptsacheentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar wäre und der Wert des Beschwerdegegenstands 100 EURO übersteigt (vgl. Senat Rpfleger 1972, 138; BayObLG FamRZ 1996, 1560/1561; Keidel/Zimmermann, FGG, 14 Aufl., § 13a Rdn. 43; § 20a Rdn. 19a; Keidel/Kahl a.a.O. § 27 Rdn. 9, je m.w.N.).
  • BayObLG, 22.08.1997 - 1Z BR 167/95

    Kostenpflicht bei Rücknahme weiterer Beschwerde im Erbscheinsverfahren - Absehen

    Auszug aus KG, 25.02.2003 - 1 W 472/02
    Nach allgemeiner, vom Senat inzwischen in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dass derjenige, der ein Rechtsmittel eingelegt und anschließend zurückgenommen hat, die einem anderen Beteiligten dadurch entstandenen Kosten erstattet; jedoch können besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGHZ 28, 117/122; Senat NJW-RR 1993, 831; BayObLG a.a.O. und FamRZ 1998, 436; Keidel/Zimmermann a.a.O. § 13a Rdn. 42).
  • KG, 24.08.1992 - 1 W 2765/92
    Auszug aus KG, 25.02.2003 - 1 W 472/02
    Nach allgemeiner, vom Senat inzwischen in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dass derjenige, der ein Rechtsmittel eingelegt und anschließend zurückgenommen hat, die einem anderen Beteiligten dadurch entstandenen Kosten erstattet; jedoch können besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BGHZ 28, 117/122; Senat NJW-RR 1993, 831; BayObLG a.a.O. und FamRZ 1998, 436; Keidel/Zimmermann a.a.O. § 13a Rdn. 42).
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